Rechtsprechung
LAG München, 25.06.2020 - 3 Sa 620/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB: § 249, § 252 S. 1 u. 2, § 280 Abs. 1 u. 3, § 283 S. 1, § 612 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1
Schadensersatzanspruch für entgangene Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung - IWW
§§ 280, ... 249, 252 BGB, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1, 249 ff, 252 S. 2 BGB, §§ 249 ff BGB, § 252 S. 1 BGB, § 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO, § 252 BGB, § 287 Abs. 1 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO, § 138 Abs. 4 ZPO, § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
BGB §§ 280 Abs. 1 u. 3, 283 S. 1, 249, 252 S. 2; ZPO § 287
Bonuszahlung, unterbliebene Zielvereinbarung, Schadensersatz, Schadenshöhe - rewis.io
Anspruch auf variable Vergütungszahlungen aus einem Arbeitsvertrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- etl-rechtsanwaelte.de (Auszüge)
Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig den Abschluss einer Bonusregelung unterlässt
Verfahrensgang
- ArbG München, 03.09.2019 - 3 Ca 1868/19
- LAG München, 25.06.2020 - 3 Sa 620/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07
Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung
Auszug aus LAG München, 25.06.2020 - 3 Sa 620/19
Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 -).Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verpflichtet hat, dem Arbeitnehmer unter der Bedingung einen Bonus zu zahlen, dass dieser die vereinbarten oder vorgegebenen Ziele erreicht, und eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die vom Arbeitnehmer innerhalb einer Zielperiode zu erreichenden Ziele nicht zu Stande kommt oder eine Vorgabe durch den Arbeitgeber schuldhaft nicht erfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 20, 43 ff.).
Da die Beweiserleichterung der § 252 BGB, § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48).
Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen (siehe BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn 49 u. 50).
Darüber hinaus werden für die ersten Monate einer neuen Tätigkeit oft weniger anspruchsvolle Ziele festgelegt (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 32) oder auf die Festlegung von Zielen wie bei dem Kläger in 2015 und 2016 zunächst verzichtet.
Bei der Bestimmung des Schadensersatzes ist zunächst davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen (Vergleiche BAG, Urteil vom 12.12.2009 - 10 AZR 97/07 - Rn 50).
Im Rahmen des § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn 48).