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   LAG München, 26.01.2017 - 3 TaBV 95/16   

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https://dejure.org/2017,4773
LAG München, 26.01.2017 - 3 TaBV 95/16 (https://dejure.org/2017,4773)
LAG München, Entscheidung vom 26.01.2017 - 3 TaBV 95/16 (https://dejure.org/2017,4773)
LAG München, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 3 TaBV 95/16 (https://dejure.org/2017,4773)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB IX § 81, § 84, § 95 Abs. 2 S. 1, § 95 Abs. 2 S. 2
    Anhörungs- und Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretung

  • IWW

    § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, Abschn. C MTV, § ... 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 84 SGB IX, § 99 Abs. 1 SGB IX, § 95 SGB IX, § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, §§ 95 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 1 SGB IX, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX, § 81 Abs. 4 SGB IX, § 81 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX, § 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, § 81 SGB IX, § 95 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB IX, § 84 Abs. 1 SGB IX, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anhörungs- und Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung an Leistungsbeurteilungszweitgesprächen

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    SGB IX §§ 81, 84, 95, 99; ERA-TV: § 7
    Schwerbehindertenvertretung, Unterrichtungs- und Anhörungsrecht, Aussetzung

  • rewis.io

    Anhörungs- und Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung an Leistungsbeurteilungszweitgesprächen

  • rechtsportal.de

    Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung an Leistungsbeurteilungszweitgesprächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Schwerbehindertenvertretung ist an Leistungsbeurteilung zu beteiligen

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Leistungsbeurteilungsverfahren

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Leistungsbeurteilungsverfahren

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.08.2010 - 9 ABR 83/09

    Rechte der Schwerbehindertenvertretung

    Auszug aus LAG München, 26.01.2017 - 3 TaBV 95/16
    Der Geltungsbereich des § 95 SGB IX sei im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 17.08.2010 - 9 ABR 83/09 - nicht eröffnet.

    Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte (vgl. BAG, Beschluss vom 14.03.2012, a.a.O., Rn. 20; Beschluss vom 17.08.2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 13, BAGE 135, 207).

    Für diese Auslegung sprechen Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (vgl. im Einzelnen BAG, Beschluss vom 17.08.2010 - 9 ABR 83/09 - a.a.O., Rn. 13 - 18).

    Seine rechtliche Stellung ist anders als die eines nicht behinderten Bewerbers, weil er nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zum Schutz vor Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren durch die Schwerbehindertenvertretung unterstützt werden soll (vgl. BAG, Beschluss vom 17.08.2010 - 9 ABR 83/09 - a.a.O., Rn. 20 a. E.).

  • BAG, 14.03.2012 - 7 ABR 67/10

    Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei Abschluss eines

    Auszug aus LAG München, 26.01.2017 - 3 TaBV 95/16
    Dieser weit gefasste Anspruch erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken (vgl. BAG, Beschluss vom 14.03.2012 - 7 ABR 67/10 - , Rn. 20).

    Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte (vgl. BAG, Beschluss vom 14.03.2012, a.a.O., Rn. 20; Beschluss vom 17.08.2010 - 9 ABR 83/09 - Rn. 13, BAGE 135, 207).

    cc) Bei der Leistungsbeurteilung handelt es sich zudem um eine Entscheidung der Antragsgegnerin im Sinne des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Eine solche liegt vor mit einem einseitigen Willensakt der Arbeitgeberin (vgl. BAG, Beschluss vom 14.03.2012, a.a.O., Rn. 24).

  • LAG Hamm, 10.01.2020 - 13 TaBV 60/19

    Rechtstellung der Schwerbehindertenvertretung

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht ( 17.08.2010 - 9 ABR 83/09 - AP SGB IX § 95 Nr. 3; siehe auch BAG 14.03.2012 - 7 ABR 67/10 - AP SGB IX § 95 Nr. 4; LAG N, 26.01.2017 - 3 TaBV 95/16 - LAGE § 95 Nr. 5 ) im Zusammenhang mit § 95 Abs. 1, 2 S. 1 SGB IX (jetzt § 178 Abs. 1, 2 S. 1 SGB IX) in der Vergangenheit bereits zu Recht herausgestrichen hat, dass es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist, die Interessen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten und deren spezifische Belange zu wahren.
  • LAG Hamm, 14.01.2020 - 7 TaBV 63/19

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor tariflicher Leistungsbeurteilung

    Vor einer tariflichen Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 16.01.2017, 3 TaBV 95/16 juris).

    Da letztendlich auf der Grundlage der Bestimmungen des ERA-TV - auch unter Berücksichtigung des geregelten Beanstandungsverfahren und der im Tarifvertrag beschriebenen Rechte des Betriebsrates - die Arbeitgeberin über die Leistungsbeurteilung entscheidet (vgl. auch § 315 BGB), handelt es sich genau um einen solchen Willensakt (LAG München 3 TaBV 95/16 Rdnr. 41).

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