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   LAG München, 26.10.2006 - 4 TaBV 77/06   

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https://dejure.org/2006,10823
LAG München, 26.10.2006 - 4 TaBV 77/06 (https://dejure.org/2006,10823)
LAG München, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 TaBV 77/06 (https://dejure.org/2006,10823)
LAG München, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 4 TaBV 77/06 (https://dejure.org/2006,10823)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung seitens der anfechtungsberechtigten Dienstleistungsgewerkschaft wegen Wahlbehinderung; Wahlbeeinflussung eines Arbeitgebers durch Androhung von ...

  • Judicialis

    BetrVG § 19; ; BetrVG § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 19 Abs. 1 § 20 Abs. 1, 2
    Unbegründete Anfechtung der Betriebsratswahl bei fehlender Wahlbeeinflussung durch Rundschreiben der Arbeitgeberin zum eingeleiteten Kündigungsverfahren von Wahlbewerbern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.05.2006 - VI ZB 77/05

    Anforderungen an die Büroorganisation hinsichtlich der Ausgangskontrolle

    Auszug aus LAG München, 26.10.2006 - 4 TaBV 77/06
    Das Vorbringen im form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag (§§ 234 Abs. 1 und Abs. 2, 236 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 87 Abs. 2 i. V. m. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, 520 ZPO) ist geeignet, fehlendes - der Antragstellerin und Beschwerdeführerin allein zurechenbares - Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) zu begründen, da sie vorgetragen und ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass allein eine langjährig tätige und bewährte - belehrte und kontrollierte - Verwaltungskraft den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist versehentlich falsch notiert hatte - welches Verschulden somit der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. zuletzt etwa BGH, B. v. 23.05.2006, NJW 2006, S. 2638 f; B. v. 06.02.2006, NJW 2006, S. 1520 f; B. v. 20.12.2005, VersR 2006, S. 812; siehe auch Born, NJW 2005, S. 2042 f/2045 f).
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZB 13/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Führung des

    Auszug aus LAG München, 26.10.2006 - 4 TaBV 77/06
    Das Vorbringen im form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag (§§ 234 Abs. 1 und Abs. 2, 236 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 87 Abs. 2 i. V. m. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, 520 ZPO) ist geeignet, fehlendes - der Antragstellerin und Beschwerdeführerin allein zurechenbares - Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) zu begründen, da sie vorgetragen und ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass allein eine langjährig tätige und bewährte - belehrte und kontrollierte - Verwaltungskraft den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist versehentlich falsch notiert hatte - welches Verschulden somit der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. zuletzt etwa BGH, B. v. 23.05.2006, NJW 2006, S. 2638 f; B. v. 06.02.2006, NJW 2006, S. 1520 f; B. v. 20.12.2005, VersR 2006, S. 812; siehe auch Born, NJW 2005, S. 2042 f/2045 f).
  • BGH, 06.02.2006 - II ZB 1/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei der Notierung von

    Auszug aus LAG München, 26.10.2006 - 4 TaBV 77/06
    Das Vorbringen im form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag (§§ 234 Abs. 1 und Abs. 2, 236 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 87 Abs. 2 i. V. m. 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, 520 ZPO) ist geeignet, fehlendes - der Antragstellerin und Beschwerdeführerin allein zurechenbares - Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) zu begründen, da sie vorgetragen und ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass allein eine langjährig tätige und bewährte - belehrte und kontrollierte - Verwaltungskraft den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist versehentlich falsch notiert hatte - welches Verschulden somit der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. zuletzt etwa BGH, B. v. 23.05.2006, NJW 2006, S. 2638 f; B. v. 06.02.2006, NJW 2006, S. 1520 f; B. v. 20.12.2005, VersR 2006, S. 812; siehe auch Born, NJW 2005, S. 2042 f/2045 f).
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