Rechtsprechung
LAG München, 27.02.2009 - 9 Sa 807/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Schwarzgeldabrede - Fiktion der Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgelts gemäß § 14 SGB 4
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Schwarzgeldabrede - Nettoarbeitsentgeltvereinbarung
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Schwarzgeldabrede - Nettoarbeitsentgelt
- Judicialis
SGB IV § 14
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fingierte Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes bei Schwarzgeldabrede im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Schwarzgeldabrede - fingierte Nettoarbeitsentgeltvereinbarung
- tp-partner.com (Leitsatz)
Schwarzgeldabrede im Arbeitsverhältnis
Verfahrensgang
- ArbG München, 26.06.2008 - 13 Ca 6947/06
- LAG München, 27.02.2009 - 9 Sa 807/08
- BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- ArbG München, 26.06.2008 - 13 Ca 6947/06
Nettolohnvereinbarung - "Schwarzarbeit"
Auszug aus LAG München, 27.02.2009 - 9 Sa 807/08
Auf die Berufung der Klägerin wird das Anerkenntnis- und Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 26.6.2008 - 13 Ca 6947/06 - in Ziffern 1. bis 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Mit ihren Klagen zum Arbeitsgericht München (13 Ca 6947/06 und 26 Ca 9186/07, die am 19.8.2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden) forderte die Klägerin für April 2006 Lohn in Höhe von EUR 1.646,10 netto sowie eine Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 840,- netto und für Mai 2006 Lohn in Höhe von EUR 1.796,10 netto.
Die Beklagte wird unter Abänderung des am 26.6.2008 verkündeten, am 25.7.2008 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichtes München, Az.: 13 Ca 6947/06, verurteilt an die Klägerin EUR 2.486,10 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Firmenkasse mit einem Kassenbestand von EUR 2.154,-, dies unter Anrechnung der Vergütung aus EUR 2.486,10 brutto gemäß dem Anerkenntnisurteil vom 26.6.2008 sowie an die Klägerin EUR 1.796,10 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.6.2006 an die Klägerin zu zahlen, dies unter Anrechnung von EUR 1.796,10 brutto gemäß dem Anerkenntnisurteil vom 26.6.2008.
- BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 690/01
Arbeitslohn - Schwarzgeldvereinbarung
Auszug aus LAG München, 27.02.2009 - 9 Sa 807/08
Der Zweck dieser Fiktion, die mit Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.7.2002 eingeführt wurde, liegt darin, den Arbeitgeber vom Abschluss auch solcher "Schwarzgeldvereinbarungen" abzuhalten (siehe BAG vom 26.2.2003 5 AZR 690/01). - BSG, 22.09.1988 - 12 RK 36/86
Einvernehmliche Steuerhinterziehung - Umfang und Entrichtung von Beiträgen - …
Auszug aus LAG München, 27.02.2009 - 9 Sa 807/08
Mit der "Schwarzgeldabrede" bezwecken die Parteien, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber (so BAG AP Nr. 24 zu § 134 BGB; BGH NJW 1992, 2240; BSG 64, 110).
- BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 301/09
Schwarzgeldabrede
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Februar 2009 - 9 Sa 807/08 - aufgehoben.