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   LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17   

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https://dejure.org/2018,40346
LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17 (https://dejure.org/2018,40346)
LAG München, Entscheidung vom 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17 (https://dejure.org/2018,40346)
LAG München, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 7 TaBV 91/17 (https://dejure.org/2018,40346)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG § 99 Abs. 1; TV-Ärzte/VKA § 20 Abs. 5; TVöD § 17 Abs. 2
    Gewährung einer erhöhten tarifvertraglichen Endstufe

  • IWW

    § 99 BetrVG, § ... 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 17 Abs. 2 TVöD, § 14 TVöD-AT, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1, 2 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 94 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA; § 99 BetrVG
    Stufenvorweggewährung

  • rewis.io

    Gewährung einer erhöhten tarifvertraglichen Endstufe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TV-Ärzte/VKA § 20 Abs. 5; BetrVG § 99

  • rechtsportal.de

    TV-Ärzte/VKA § 20 Abs. 5; BetrVG § 99
    Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei der Gewährung einer erhöhten Endstufe oder einer Stufenvorweggewährung nach dem einschlägigen Tarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 06.04.2011 - 7 ABR 136/09

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen

    Auszug aus LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17
    Dass es sich bei § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA um eine Zulage handele, ergebe sich nach Darstellung der Arbeitgeberin auch aus der Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte zu vergleichbaren tarifvertraglichen Vorschriften des TV-L. Das Arbeitsgericht könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Entscheidung im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.11.2011 - 7 ABR 136/09 - stünde, das sich mit der Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Stufenvorrückung beschäftigte, denn vorliegend handele es sich gerade nicht um eine Ein- oder Umgruppierung.

    Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG, 06.04.2011 - 7 ABR 136/09).

    Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich so bezeichneten Entgelt-, Vergütungs-, Lohn- oder Gehaltsgruppen" kann eine Einoder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen, sondern auch etwa die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine bestimmte Leistung erfüllt, die nach dem Entgeltschema zu einer höheren Einreihung führt oder wegen der höheren Bewertung seiner Tätigkeit zu zahlen ist (BAG, 06.04.2011 - 7 ABR 136/09).

    Sie wird andererseits aber durch einen dem Arbeitgeber von den Urhebern der Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum auch nicht ausgeschlossen (BAG, 06.04.2011 - 7 ABR 136/09).

    Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrats (BAG 06.04.2011 - 7 ABR 136/09; 12.01.2011 - 7 ABR 15/09).

    Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe vornähmen (BAG, 06.04.2011 - 7 ABR 136/09; 12.01.2011 - 7 ABR 34/09; 03.05.2006 - 1 ABR 2/05).

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 15/09

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - Arbeitsplatzbewertung und personelle

    Auszug aus LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17
    Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrats (BAG 06.04.2011 - 7 ABR 136/09; 12.01.2011 - 7 ABR 15/09).

    Die Bewertung von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten unterfällt daher nicht der Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG (siehe zum Ganzen BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 15/09; 17.11.2010 - 7 ABR 123/09).

  • ArbG München, 23.05.2017 - 3 BV 1228/16

    Bindung qualifizierten Personals und Mitbestimmung - Mitbestimmungsrecht nach §

    Auszug aus LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17
    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23.05.2017 - 3 BV 1228/16 abgeändert.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23.05.2017 - 3 BV 1228/16 -wird abgeändert.

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 35/01

    Stationierungsstreitkräfte - Mitbestimmung bei der Einstellung ziviler

    Auszug aus LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17
    Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09; 28.05.2002 - 1 ABR 35/01).
  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

    Auszug aus LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17
    Arbeitsplatzbewertungen sind, weil sie nicht personenbezogen sind, auch keine Beurteilungsgrundsätze iSv. § 94 BetrVG (BAG 18.04.2000 - 1 ABR 22/99).
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 2/05

    Umfang der Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17
    Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe vornähmen (BAG, 06.04.2011 - 7 ABR 136/09; 12.01.2011 - 7 ABR 34/09; 03.05.2006 - 1 ABR 2/05).
  • BAG, 12.12.1995 - 1 ABR 31/95

    Mitbestimmung bei tariflicher Bewertung der Arbeitsplätze von Bahnbeamten

    Auszug aus LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17
    Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist jedoch keine personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 BetrVG (BAG 12.12.1995 - 1 ABR 31/95).
  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 34/09

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung und ERA-TV

    Auszug aus LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17
    Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe vornähmen (BAG, 06.04.2011 - 7 ABR 136/09; 12.01.2011 - 7 ABR 34/09; 03.05.2006 - 1 ABR 2/05).
  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09

    Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten

    Auszug aus LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17
    Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09; 28.05.2002 - 1 ABR 35/01).
  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 123/09

    Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung

    Auszug aus LAG München, 27.02.2018 - 7 TaBV 91/17
    Die Bewertung von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten unterfällt daher nicht der Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG (siehe zum Ganzen BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 15/09; 17.11.2010 - 7 ABR 123/09).
  • BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 30/18

    Stufenvorweggewährung und Zahlung einer erhöhten Endstufe nach dem TV-Ärzte/VKA -

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Februar 2018 - 7 TaBV 91/17 - wird zurückgewiesen.
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