Rechtsprechung
LAG München, 27.11.2007 - 8 TaBV 50/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer Anrufung des Arbeitsgerichtes bei Zweifeln am Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisation bei Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl; Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als organisatorische Einheit; ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Betriebsstätten - Feststellungsinteresse des Arbeitgebers - Mitwirkungspflichten des Betriebsrates zur Sachverhaltsaufklärung im Beschlussverfahren - Leitungsmacht des Betriebsleiters auch bei Pflicht zur Beratung mit der ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München, 17.11.2006 - 14 BV 164/06
- LAG München, 27.11.2007 - 8 TaBV 50/07
- BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05
Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs
Auszug aus LAG München, 27.11.2007 - 8 TaBV 50/07
Betriebs- und Betriebsteilbegriff wie BAG vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - AP Nr. 18 zu § 4 BetrVG 1972.Der vom Arbeitgeber vorgelegte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2007 (7 ABR 63/05 - AP Nr. 18 zu § 4 BetrVG 1972), der sich zugegebenermaßen mit einer Einrichtung des Arbeitgebers befasse, vermöge dessen Rechtsstandpunkt nicht zu stützen.
2.1.2.2.1 In seinem Beschluss vom 17. Januar 2007 (a. a. O.) hat das Bundesarbeitsgericht gerade für eine bestimmte Organisationseinheit des hier Antrag stellenden Arbeitgebers seine ständige Rechtsprechung erneut betont, wonach ein Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit ist, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, wobei die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden.
Die vom Arbeitgeber namentlich genannten 20 Einrichtungen erfüllen alle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG und nur solche Betriebe, bei denen diese nicht vorliegen, sind dem Hauptbetrieb, der nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2007 (a. a. O.) wohl die Hauptverwaltung am Sitz des Arbeitgebers ist, zuzuordnen.
- BAG, 25.11.1980 - 6 ABR 62/79
Beschlußverfahren - Durchgeführte Betriebsratswahl - Erledigungsgrund
Auszug aus LAG München, 27.11.2007 - 8 TaBV 50/07
Das Rechtsschutzinteresse für die in § 18 Abs. 2 BetrVG genannten Feststellungen besteht auch außerhalb eines Wahlverfahrens, wenn die gleiche Problematik bei einer künftigen Betriebsratswahl erneut auftreten kann (im Anschluss an BAG vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 - n. a. v. unter Verweisung auf BAG vom 25. November 1980 - 6 ABR 62/79 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972).Das Rechtsschutzinteresse für die in § 18 Abs. 2 BetrVG genannten Feststellungen muss daher auch außerhalb eines Wahlverfahrens bestehen, wenn die gleiche Problematik bei einer künftigen Betriebsratswahl wie hier erneut auftreten kann (BAG vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 - n. a. v. unter Verweisung auf BAG vom 25. November 1980 - 6 ABR 62/79 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972).
- BAG, 25.05.1988 - 7 ABR 51/87
Vorliegen eines einheitlichen Betriebsteils bei zwei Niederlassungen
Auszug aus LAG München, 27.11.2007 - 8 TaBV 50/07
Das Rechtsschutzinteresse für die in § 18 Abs. 2 BetrVG genannten Feststellungen besteht auch außerhalb eines Wahlverfahrens, wenn die gleiche Problematik bei einer künftigen Betriebsratswahl erneut auftreten kann (im Anschluss an BAG vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 - n. a. v. unter Verweisung auf BAG vom 25. November 1980 - 6 ABR 62/79 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972).Das Rechtsschutzinteresse für die in § 18 Abs. 2 BetrVG genannten Feststellungen muss daher auch außerhalb eines Wahlverfahrens bestehen, wenn die gleiche Problematik bei einer künftigen Betriebsratswahl wie hier erneut auftreten kann (BAG vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 - n. a. v. unter Verweisung auf BAG vom 25. November 1980 - 6 ABR 62/79 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972).
- BAG, 03.10.1958 - 1 ABR 3/58
Mitglied das Wahlvorstandes - Unterschrift unter Vorschlagsliste - Wahlanfechtung …
Auszug aus LAG München, 27.11.2007 - 8 TaBV 50/07
Das Rechtsschutzinteresse für die in § 18 Abs. 2 BetrVG genannten Feststellungen besteht auch außerhalb eines Wahlverfahrens, wenn die gleiche Problematik bei einer künftigen Betriebsratswahl erneut auftreten kann (im Anschluss an BAG vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 - n. a. v. unter Verweisung auf BAG vom 25. November 1980 - 6 ABR 62/79 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972).Das Rechtsschutzinteresse für die in § 18 Abs. 2 BetrVG genannten Feststellungen muss daher auch außerhalb eines Wahlverfahrens bestehen, wenn die gleiche Problematik bei einer künftigen Betriebsratswahl wie hier erneut auftreten kann (BAG vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 - n. a. v. unter Verweisung auf BAG vom 25. November 1980 - 6 ABR 62/79 - AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972).
- BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08
Betrieb und Betriebsteil
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 27. November 2007 - 8 TaBV 50/07 - wird zurückgewiesen.