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   LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19   

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LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19 (https://dejure.org/2020,79983)
LAG München, Entscheidung vom 28.10.2020 - 8 Sa 816/19 (https://dejure.org/2020,79983)
LAG München, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - 8 Sa 816/19 (https://dejure.org/2020,79983)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 293, § 615; KSchG § 11 Nr. 2; BUrlG § 7
    Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld

  • IWW

    § 2 KSchG, § ... 11 Nr. 2 KSchG, § 115 SGB 10, § 615 BGB, § 11 Ziffer 3 KSchG, §§ 286, 288 BGB, § 615 Satz 2 BGB, § 11 Ziffer 2 KSchG, § 242 BGB, Art. 12 GG, § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG, § 2 Satz 1 KSchG, § 138 Abs. 4 ZPO, § 273 Abs. 1 BGB, § 273 BGB, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 612 BGB, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 2 S. 1 KSchG, § 287 Abs. 2 ZPO, § 3 Abs. 1 S. 1 EAO, § 115 SGB X, § 11 S. 1 Ziff. 2 KSchG, § 11 KSchG, § 615 Satz 1, §§ 293 ff. BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 296 BGB, § 121 SGB III, § 297 BGB, § 278 Abs. 6 ZPO, §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 BGB, § 11 Nr. 3 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 288 Abs. 1 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 4 ZPO, § 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG, §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BUrlG, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG, § 72a ArbGG

  • rewis.io

    Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahmeverzug, böswillig unterlassener Zwischenverdienst, Urlaubsabgeltung

  • rechtsportal.de

    Annahmeverzug, böswillig unterlassener Zwischenverdienst, Urlaubsabgeltung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzprozess und der böswillig unterlassener Zwischenverdienst

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 113/19

    Urlaubsabgeltung - Befristung des Urlaubs nach § 15 MTV Banken

    Auszug aus LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19
    Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 22, juris, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376, juris).

    Er darf ihn insbesondere nicht mit Umständen konfrontieren, die ihn davon abhalten könnten, seinen Jahresurlaub zu nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 23, juris; Urteil vom 21.05.2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 24, juris, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376).

    Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 25, juris, Urteil vom 22.10.2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 15).

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 26, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19
    Die Klägerin sei in den genannten drei Urlaubsjahren auch nicht auf den drohenden Verfall offener Urlaubsansprüche hingewiesen worden, wie nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG (Urt. v. 19.02.2019 - 9 AZR 423/16) erforderlich sei.

    Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 22, juris, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376, juris).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 24, juris, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376).

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 26, Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376).

  • ArbG München, 16.10.2019 - 7 Ca 304/19

    Zumutbarkeit einer anderweitigen Arbeit

    Auszug aus LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16.10.2019 - 7 Ca 304/19 - in seiner Nr. 4 und seiner Nr. 5 abgeändert und wie folgt gefasst:.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16.10.2019 - Az.: 7 Ca 304/19 abgeändert.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16.10.2019 - Az.: 7 Ca 304/19 wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts München, Az.: 7 Ca 304/19, vom 16.10.2019 wird abgeändert und der Klageantrag Ziff. 2.) gerichtet auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 8.642,33 wird abgewiesen.

  • BAG, 16.06.2004 - 5 AZR 508/03

    Annahmeverzug - Anrechnung von unterlassenem Erwerb

    Auszug aus LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19
    Nach beiden Bestimmungen sei zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar sei (BAG vom 16.06.2004 - 5 AZR 508/03).

    Die Norm sei vom Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Vertragspartner getragen, wie das BAG in seinem Urteil vom 16.06.2004 - 5 AZR 508/03 ausgeführt habe.

    Eine Unzumutbarkeit folgt nicht allein daraus, dass die Beklagte dem Kläger die Weiterbeschäftigung nur zu geänderten Bedingungen angeboten hat (wiederum ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 16.06.2004 - 5 AZR 508/03, juris, Rn. 18 ff.).

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

    Auszug aus LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19
    Denn ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 20, juris; Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 20, BAGE 141, 88) und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss.

    Da dieses Zeitguthaben nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt, genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Bestehen eines Guthabens zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2015, a. a. O., Urteil vom 13.03.2002 - 5 AZR 43/01 - zu II 1 der Gründe; Urteil vom 28.07.2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13).

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 455/13

    Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

    Auszug aus LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19
    Soweit die Beklagte damit argumentiere, es bestehe kein Einheitsanspruch aus der Freistellung von der Arbeit und Urlaubsentgelt, übersehe sie, dass das BAG mit Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 455/13 - den sogenannten Einheitsanspruch anerkannt habe.
  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 934/06

    Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch - Auslegung

    Auszug aus LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19
    Zum anderen habe das BAG in seiner Entscheidung vom 14.08.2007 - 9 AZR 934/06 den Urlaubsanspruch nicht als Einheitsanspruch angesehen, womit zwischen Freistellung von der Arbeit und Urlaubsentgelt zu unterscheiden sei, was in der zitierten EuGH-Rechtsprechung nicht getan werde.
  • BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 43/01

    Arbeitsvergütung - Arbeitszeitkonto

    Auszug aus LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19
    Da dieses Zeitguthaben nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt, genügt für die Schlüssigkeit einer Klage, die auf Ausgleich des Guthabens auf einem Arbeitszeitkonto gerichtet ist, dass der Kläger die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos und das Bestehen eines Guthabens zum vereinbarten Auszahlungszeitpunkt darlegt (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2015, a. a. O., Urteil vom 13.03.2002 - 5 AZR 43/01 - zu II 1 der Gründe; Urteil vom 28.07.2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13).
  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auszug aus LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19
    Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 25, juris, Urteil vom 22.10.2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 15).
  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 251/10

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

    Auszug aus LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19
    Von der Nichtaufnahme einer vom Arbeitgeber angebotenen Arbeit kann nur auf einen fehlenden Leistungswillen geschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer ein Angebot des Arbeitnehmers ablehnt, dass trotz Aufrechterhaltung der Kündigung auf eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen gerichtet ist und dessen Annahme auch sonst zumutbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 251/10, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.).
  • BAG, 22.02.2000 - 9 AZR 194/99

    Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

  • BAG, 21.03.2012 - 5 AZR 676/11

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • BAG, 24.09.2003 - 5 AZR 500/02

    Annahmeverzug - Unterlassen anderweitigen Erwerbs

  • BAG, 28.07.2010 - 5 AZR 521/09

    Ausschlussfrist und Arbeitszeitkonto

  • BAG, 19.01.2016 - 2 AZR 449/15

    Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung - beharrliche Verletzung

  • BAG, 13.12.2011 - 9 AZR 420/10

    Urlaubsabgeltung - Verfall trotz unwirksamer Arbeitgeberkündigung - Verzug des

  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 679/97

    Annahmeverzug nach Kündigungsrücknahme

  • BAG, 19.01.2022 - 5 AZR 346/21

    Annahmeverzug - Leistungswillen - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 28. Oktober 2020 - 8 Sa 816/19 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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