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   LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19   

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LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19 (https://dejure.org/2020,19675)
LAG München, Entscheidung vom 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19 (https://dejure.org/2020,19675)
LAG München, Entscheidung vom 29. Mai 2020 - 3 TaBV 127/19 (https://dejure.org/2020,19675)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG § 99; SGB VI § 41 S. 3
    Mitbestimmung des Betriebsrats für fortgesetzte Beschäftigung nach Erreichens einer tarifvertraglichen Regelaltersgrenze

  • IWW

    § 93 BetrVG, § ... 41 Satz 3 SGB VI, § 99 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 BetrVG, § 99 BetrVG, § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG, 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 101 Satz 1 BetrVG, §§ 92 Abs. 2, 74 Abs. 1 S. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, § 524 Abs. 2 ZPO, § 524 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 133, 157 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, § 41 S. 3 SGB VI, § 14 TzBfG, § 100 BetrVG, § 14 Abs. 2 TzBfG, § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG, § 75 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG, Art. 75 Abs. 1 Nr. 8 BayPVG, § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, § 2 a ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    BetrVG §99; SGB VI § 41 S. 3
    Einstellung, Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts, tarifvertragliche Regelaltersrente

  • rewis.io

    Streit über Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zukunftsbezogenheit des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die tarifliche Altersgrenze hinaus

  • rechtsportal.de

    Zukunftsbezogenheit des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die tarifliche Altersgrenze hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 12.07.1988 - 1 ABR 85/86

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19
    Die Arbeitgeberinnen haben unwidersprochen vorgetragen, dass sie das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI jährlich 5 - 10 mal vereinbaren (das Feststellungsinteresse für den umgekehrten Fall eines Feststellungsantrags des Betriebsrats, dass die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über eine tarifliche Altersgrenze hinaus der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unterliegt, bereits bejahend BAG, Beschluss vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - unter I. 2. der Gründe).

    Das bisherige Arbeitsverhältnis hat bei einer üblichen Altersgrenzenregelung, nach der das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze enden soll, ohne dass es einer Kündigung bedarf, geendet (vgl. BAG, Beschluss vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - unter II. 2. d) der Gründe).

    Im Falle einer tariflichen Altersgrenze reicht die Beteiligung des Betriebsrats, wie bei jeder befristeten Beschäftigung, zunächst nur bis zu der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Beschluss vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - unter II. 2. a) der Gründe).

    Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn durch die Weiterbeschäftigung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer benachteiligt werden, § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG (vgl. BAG, Teilbeschluss vom 10.03.1992 - 1 ABR 67/91 - unter B. 3. b) der Gründe; Beschluss vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - unter II. 2. c) der Gründe).

    Dadurch wird nicht in die Rechte des Arbeitnehmers eingegriffen, weil er keinen Anspruch auf Verlängerung seines beendeten Arbeitsverhältnisses hat (vgl. BAG, Beschluss vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - unter II. 2. d) der Gründe).

    Anknüpfungspunkt für die Beteiligung des Betriebsrats ist demgegenüber die tatsächliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb über die zunächst vorgesehene Zeit hinaus (vgl. BAG, Beschluss vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - unter II. 2. b) der Gründe).

    Es kommt deshalb nicht darauf an, auf welche rechtliche Weise die Weiterbeschäftigung geregelt wird, ob durch die Vereinbarung eines neuen Arbeitsvertrags oder "nur" durch vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Verlängerung während des laufenden Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Beschluss vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - unter II. 2. b) der Gründe).

    Durch eine etwaige Zustimmungsverweigerung wird nicht in die Rechte des Arbeitnehmers eingegriffen, weil er keinen Anspruch auf Verlängerung seines beendeten Arbeitsverhältnisses hat (vgl. BAG, Beschluss vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - unter II. 2. d) der Gründe).

  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

    Auszug aus LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19
    (b) Mit der Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI will der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien ermöglichen, das Arbeitsverhältnis nach Erreichen der Regelaltersgrenze einvernehmlich für einen von vornherein bestimmten Zeitraum fortsetzen zu können, um beispielsweise eine Übergangsregelung bis zu einer Nachbesetzung zu schaffen oder den Abschluss laufender Projekte zu ermöglichen (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/1489, 25 nach BAG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 32).

    Damit hat der Gesetzgeber einen einfach zu handhabenden Ausnahmetatbestand geschaffen, der den Parteien eine Verschiebung des zuvor - wirksam - vereinbarten Beendigungstermins ohne sachlichen Grund ermöglicht und bei dem ein Streit über die sachliche Rechtfertigung der neuerlichen Befristung nicht entstehen kann (BAG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 32 und 38).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 41 Satz 3 SGB VI deshalb nur zulässig, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart haben (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 70/17 - Rn. 12 ff.).

  • ArbG München, 27.11.2019 - 5 BV 248/19

    Mitbestimmungspflichtige Einstellung

    Auszug aus LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19
    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.11.2019 - 5 BV 248/19 - und die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 27.11.2019 - 5 BV 248/19 - die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.11.2019, Az. 5 BV 248/19, wird abgeändert.

  • BAG, 10.03.1992 - 1 ABR 67/91

    Beschäftigungsverbot nach Erreichen der Altersgrenze

    Auszug aus LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19
    Ebenso ist nach dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob eine solche Beschäftigung sich mit den Interessen der Belegschaft des Betriebs an einer Altersgrenzenregelung vereinbaren lässt (vgl. BAG, Teilbeschluss vom 10.03.1992 - 1 ABR 67/91 - unter B. 3. b) der Gründe).

    Der Betriebsrat kann seine Zustimmung verweigern, wenn durch die Weiterbeschäftigung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer benachteiligt werden, § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG (vgl. BAG, Teilbeschluss vom 10.03.1992 - 1 ABR 67/91 - unter B. 3. b) der Gründe; Beschluss vom 12.07.1988 - 1 ABR 85/86 - unter II. 2. c) der Gründe).

  • BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

    Auszug aus LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19
    Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, deren Belange nach Maßgabe möglicher Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG gegen die beabsichtigte Einstellung geltend zu machen (vgl. BAG, Beschluss vom 12.06.2019 - 1 ABR 5/18 - Rn. 25 m.w.N.).
  • BAG, 14.04.2015 - 1 ABR 66/13

    Tarifpluralität - Eingruppierung

    Auszug aus LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19
    Der Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG wird daher unbegründet, wenn die antragsgegenständliche personelle Einzelmaßnahme durch Zeitablauf geendet hat (vgl. BAG, Beschluss vom 14.04.2015 - 1 ABR 66/13 - Rn. 21).
  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 19/14

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse

    Auszug aus LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19
    Ein in der Vergangenheit liegender Streitfall kann Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall klären zu lassen, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 ABR 19/14 - Rn. 19).
  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 26/09

    Anschlussbeschwerde

    Auszug aus LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19
    Die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberinnen ist nach §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 524 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2010 - 1 ABR 26/09 - Rn. 8 ff.).
  • BAG, 18.07.1978 - 1 ABR 79/75

    Tarifvertrag - Arbeitsverhältnis - ALtersgrenze - Einstellung - Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG München, 29.05.2020 - 3 TaBV 127/19
    Es können Zustimmungsverweigerungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 2 BetrVG ausgelöst werden, die bei der ersten Einstellung nicht gegeben waren (vgl. BAG, Beschluss vom 18.07.1978 - 1 ABR 79/75 - unter II. 2. c) und e) der Gründe).
  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Mai 2020 - 3 TaBV 127/19 - wird zurückgewiesen.
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