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   LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06   

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LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06 (https://dejure.org/2007,11841)
LAG München, Entscheidung vom 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06 (https://dejure.org/2007,11841)
LAG München, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - 7 Sa 1089/06 (https://dejure.org/2007,11841)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändung von Arbeitsentgelt nach dem sogenannten Bruttoprinzip; Voraussetzungen für die Lohnpfändung von Direktversicherungsbeiträgen als pfändbares Einkommen; Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der so genannten Bruttolohnmethode; Möglichkeit der nachträglichen ...

  • Judicialis

    ZPO § 263; ; ZPO § ... 264 Nr. 2; ; ZPO §§ 850 ff.; ; ZPO § 850 Abs. 2; ; ZPO §§ 850a ff; ; ZPO § 850a Nr. 1; ; ZPO § 850a Nr. 2; ; ZPO § 850a Nr. 3; ; ZPO § 850a Nr. 4; ; ZPO § 850a Nr. 6; ; ZPO § 850b; ; ZPO § 850c; ; ZPO § 850d; ; ZPO § 850e; ; ZPO § 850e Nr. 1; ; ZPO § 850f; ; ZPO § 850g; ; ZPO § 850h; ; ZPO § 850i; ; ArbGG § 64 Abs. 2; ; InsO § 81 Abs. 2; ; InsO § 81 Abs. 2 Satz 1; ; ArbZG § 2 Abs. 1; ; Richtlinie 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1; ; VermBG § 2 Abs. 7; ; BetrVG § 88

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändung von Arbeitsentgelt nach Bruttolohnprinzip - Beiträge zu Direktversicherung als pfändbares Einkommen bei Verbraucherinsolvenz vor Abschluss der Versicherung - Gesundheitsprämie und Erfolgsbeteiligung als pfändbarer Vergütungsbestandteil

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 611/97

    Pfändbarkeit einer Versicherungsprämie nach Gehaltsumwandlung

    Auszug aus LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06
    Hinsichtlich der Prämien zu einer Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlung liegt grundsätzlich kein Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vor (BAG v. 17.2. 1998 - 3 AZR 611/97, AP ZPO § 850 Nr. 14).

    Diese neue Vergütungsvereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen (BAG v. 17.2. 1998, a.a.O.).

    Die von der Versicherung im Versicherungsfall zu zahlenden Leistungen dienen dem Versorgungsbedarf des Klägers, der entweder durch seinen Tod oder durch Erreichen eines Rentenalters ausgelöst wird (BAG v. 17.2. 1998, a.a.O., unter Hinweis auf BAG v. 26.6. 1990 - 3 AZR 641/88, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 11, unter I. 2. a. aa. der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 17.2. 1998, a.a.O., unter 2. der Gründe, Rz. 12) machte von Vorstehendem eine Ausnahme und sah eine solche Vereinbarung als unwirksam an, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB), etwa wenn sich der Schuldner vorsätzlich einer Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entzieht.

  • LAG Berlin, 14.01.2000 - 19 Sa 2154/99

    Pfändung, "Bruttoprinzip", "Nettoprinzip", Berechnung des pfändbaren

    Auszug aus LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06
    Aus dem verbleibenden Einkommen errechnet sich sodann das pfändbare Arbeitseinkommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO (BAG v. 4.4. 1989 - 8 AZR 689/87 n.v., unter I. 2. a. der Gründe; LAG Berlin v. 14.1. 2000 - 19 Sa 2154/99, NZA-RR 2000, 393 unter II. 1. der Gründe; MünchKomm-ZPO/Schmid, 2. Aufl., § 850e Rz. 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850e Rz. 6; KassArbR/Schubert, 2. Aufl., 2.11 Rz. 253; Willikonsky, Lohnpfändung und Drittschuldnerklage, 2. Aufl., Rz. 16; a.M. Boewer, Handbuch Lohnpfändung (Anlage B 1), Rz. 755 ff. (Bl. 43 d. A.); Helwich, Pfändung des Arbeitseinkommens, 2. Aufl., S. 37 f.; Napierala, Rpfleger 1992, 49, 51).

    Die pfändungsfreien Beträge, beispielsweise nach § 850a ZPO, sind, wie das Entgelt im Allgemeinen, als Bruttobetrag geschuldet und daher mit dem vollen Bruttobetrag in Anrechnung zu bringen (LAG Berlin v. 14.1. 2000, a.a.O., unter II. 1. b. der Gründe; so auch noch Boewer, a.a.O. Rz. 755).

    Die auf den unpfändbaren Lohnbestandteil anteilig entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind nicht nachträglich wieder hinzuzurechnen (LAG Berlin v. 14.1. 2000, a.a.O.; a.A. Boewer, a.a.O., Rz. 756; bereits auch Boewer/Bommermann, Lohnpfändung, Lohnabtretung, 1987, Rz. 647 f.).

  • BAG, 13.11.1991 - 4 AZR 20/91

    Pfändbarkeit einer Sozialplanabfindung

    Auszug aus LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06
    Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst dabei "alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart" (§ 850 Abs. 4 ZPO; vgl. BAG 13.11.1991 - 4 AZR 20/91, AP ZPO § 850 Nr. 13).

    Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem Urteil vom 13.11.1991 (a.a.O.) aus, "die Vorschriften über den Lohnpfändungsschutz (§§ 850a bis 850i ZPO)" wollten "den Lebensunterhalt, die Existenz des Schuldners sichern, indem sie bestimmen, dass dem Schuldner ein Teil der gepfändeten Forderungen verbleiben soll.

  • BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 578/05

    Kostenlast bei Lohnpfändungen

    Auszug aus LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06
    Da die Beklagte der nunmehr wieder geforderten Bearbeitungsgebühr nicht expressis verbis entgegengetreten war, kann sich die Kammer auf den Hinweis beschränken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 18.7. 2006 - 1 AZR 578/05, NJW 2007, 1302; vorgehend LAG München v. 10.8. 2005 - 9 Sa 239/05) keine Rechtsgrundlage für die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr bei Entgeltpfändungen gesetzlich besteht.

    Den Betriebspartnern steht weder ein erzwingbares (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), noch ein freiwilliges Mitbestimmungsrecht nach § 88 BetrVG zu, derartige, Arbeitnehmer ausschließlich belastende Lohnverwendungsbestimmungen festzulegen (BAG v. 18.7. 2006, a.a.O., S. 1303 ff.; ebenso LAG München v. 10.8. 2005, a.a.O.).

  • LAG München, 10.08.2005 - 9 Sa 239/05

    Kostenpauschale für die Bearbeitung von Lohnpfändungen

    Auszug aus LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06
    Da die Beklagte der nunmehr wieder geforderten Bearbeitungsgebühr nicht expressis verbis entgegengetreten war, kann sich die Kammer auf den Hinweis beschränken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 18.7. 2006 - 1 AZR 578/05, NJW 2007, 1302; vorgehend LAG München v. 10.8. 2005 - 9 Sa 239/05) keine Rechtsgrundlage für die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr bei Entgeltpfändungen gesetzlich besteht.

    Den Betriebspartnern steht weder ein erzwingbares (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), noch ein freiwilliges Mitbestimmungsrecht nach § 88 BetrVG zu, derartige, Arbeitnehmer ausschließlich belastende Lohnverwendungsbestimmungen festzulegen (BAG v. 18.7. 2006, a.a.O., S. 1303 ff.; ebenso LAG München v. 10.8. 2005, a.a.O.).

  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05

    Dienstreise - Arbeitszeit

    Auszug aus LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06
    Reine Wegezeiten, die dem Arbeitnehmer durch die Beschränkung auf ein öffentliches Verkehrsmittel lediglich ein Freizeitopfer abverlangen, sind keine Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG oder Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (BAG v. 11.7. 2006 - 9 AZR 519/05, AP BGB § 611 Dienstreise Nr. 10; vgl. auch BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06, NZA 2007, 458).

    Infolge der dadurch vom Arbeitnehmer weisungsgebunden befriedigten und aus unternehmerischem Anlass außerhalb des Betriebes aufgetretenen Arbeitsbedürfnisse ist für diese Zeit die Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit zu erbringen (vgl. BAG v. 8.12.1960 - 5 AZR 304/58 - AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 1; einschränkend für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gehende Reisezeiten: BAG v. 3.9. 1997 - 5 AZR 428/96, BAGE 86, 261; ferner BAG v. 11.6. 2006 - 9 AZR 519/05, NZA 2007, 155).

  • BAG, 08.12.1960 - 5 AZR 304/58

    Mehrarbeitszuschlag - Mehrarbeitsstunden

    Auszug aus LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06
    Infolge der dadurch vom Arbeitnehmer weisungsgebunden befriedigten und aus unternehmerischem Anlass außerhalb des Betriebes aufgetretenen Arbeitsbedürfnisse ist für diese Zeit die Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit zu erbringen (vgl. BAG v. 8.12.1960 - 5 AZR 304/58 - AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 1; einschränkend für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gehende Reisezeiten: BAG v. 3.9. 1997 - 5 AZR 428/96, BAGE 86, 261; ferner BAG v. 11.6. 2006 - 9 AZR 519/05, NZA 2007, 155).
  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 641/88

    Betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch

    Auszug aus LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06
    Die von der Versicherung im Versicherungsfall zu zahlenden Leistungen dienen dem Versorgungsbedarf des Klägers, der entweder durch seinen Tod oder durch Erreichen eines Rentenalters ausgelöst wird (BAG v. 17.2. 1998, a.a.O., unter Hinweis auf BAG v. 26.6. 1990 - 3 AZR 641/88, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 11, unter I. 2. a. aa. der Gründe).
  • ArbG Halberstadt, 17.06.1998 - 3 BV 3/98

    Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für die Tagung des Betriebsrates;

    Auszug aus LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06
    Aus der Berechnung der Sonderzahlung auf Basis der BV 3/98 erhellt, dass mit der Sonderzahlung im November nicht lediglich eine zusätzliche Entlohnung erstrebt, sondern eine Belohnung auch der erbrachten Betriebstreue beabsichtigt ist (vgl. Nr. 3 BV 3/98).
  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 5/06

    Mitbestimmung bei Dienstreisen

    Auszug aus LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06
    Reine Wegezeiten, die dem Arbeitnehmer durch die Beschränkung auf ein öffentliches Verkehrsmittel lediglich ein Freizeitopfer abverlangen, sind keine Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG oder Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (BAG v. 11.7. 2006 - 9 AZR 519/05, AP BGB § 611 Dienstreise Nr. 10; vgl. auch BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06, NZA 2007, 458).
  • BAG, 21.12.2006 - 6 AZR 341/06

    Tarifauslegung - Vergütung von Wegezeiten

  • BAG, 03.09.1997 - 5 AZR 428/96

    Bezahlung von Reisezeit

  • BAG, 04.04.1989 - 8 AZR 689/87

    Urlaubsentgelt: Rückforderung bei Überzahlung - Aufrechnung - Verfall -

  • ArbG München, 01.08.2006 - 24b Ca 1831/05

    Errechnung des pfändbaren Betrages nach § 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) unter

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 59/12

    Berechnung des pfändbaren Einkommens

    a) Nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der herrschenden Meinung im Schrifttum sind von dem Gesamtbruttoeinkommen des Arbeitnehmers zunächst die nach § 850a ZPO unpfändbaren Bezüge mit dem Bruttobetrag und anschließend die auf das Gesamtbruttoeinkommen (dh. einschließlich der unpfändbaren Bezüge) zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (sog. Bruttomethode, vgl. LAG Berlin 14. Januar 2000 - 19 Sa 2154/99 - zu II 1 der Gründe; LAG München 30. Mai 2007 - 7 Sa 1089/06 - zu B I 1 der Gründe; LG Mönchengladbach 1. Februar 2005 - 5 T 631/04 - zu II 2 der Gründe; VG Düsseldorf 15. Juni 2012 - 26 K 5884/11 -; Henze Rpfleger 1980, 456; MüKoZPO/Smid 4. Aufl. § 850e Rn. 2, 4; Musielak/Becker ZPO 10. Aufl. § 850e Rn. 2 f.; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850e Rn. 7; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 850e Rn. 1a f.; Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 984, 986a, 999b, 1133 ff.; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf ZPO 5. Aufl. § 850e Rn. 2; PG/Ahrens ZPO 5. Aufl. § 850e Rn. 3, 5; Bengelsdorf Lohnpfändungsrecht 2. Aufl. S. 79; Hk-ZV/Meller-Hannich 2. Aufl. § 850e ZPO Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 33. Aufl. § 850e Rn. 2) .

    ee) Die Nettomethode hat auch keine "misslichen Berechnungsschwierigkeiten" zur Folge (so aber: LAG München 30. Mai 2007 - 7 Sa 1089/06 - zu B I 1 b der Gründe; Stein/Jonas/Brehm ZPO § 850e Rn. 7) .

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Mai 2007 - 7 Sa 1089/06 - wird zurückgewiesen.
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