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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17 (https://dejure.org/2018,40079)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03.07.2018 - 2 Sa 116/17 (https://dejure.org/2018,40079)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 2 Sa 116/17 (https://dejure.org/2018,40079)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Anl 1 Entgeltgr 8 DWArbVtrRL, Anl 1 Entgeltgr 7 DWArbVtrRL, Anl 14 DWArbVtrRL, § 45 Abs 1 DWArbVtrRL, § 45 Abs 2 DWArbVtrRL
    Eingruppierung - Heilerziehungspfleger/in - Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes

  • IWW

    §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG, § 1 AltPflG, §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung; Heilerziehungspflegerin; Forensik; Psychiatrie; Allgemeine Arbeitsbedingungen der Psychiatrie - Eingruppierung einer staatlich anerkannten Heilerzieherin in die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes bei einem Einsatz in einer Wohngruppe der ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Sachvortrag hinsichtlich der Eingruppierung einer in einer Wohngruppe in der Forensik arbeitenden staatlichen anerkannten Heilerzieherin nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17
    Nötig ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" einer Heilerziehungspflegerin (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.10.2012, 4 AZR 48/11).

    Deshalb komme es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse der Klägerin für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich seien (vgl. insoweit instruktiv BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn 19 f.).Die Klägerin habe es unterlassen schlüssig darzulegen, inwiefern die ihr übertragenen Tätigkeiten nach der Stellenbeschreibung dem Berufsbild einer Erzieherin oder einer Heilerziehungspflegerin entsprechen.

    Damit sei in diesen Fällen eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 m. w. N.).

    Nur dann, wenn die Beispieltätigkeit die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erschöpfend erfasst oder sie selbst auslegungsfähige und auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, ist zu deren Auslegung auf die abstrakten Oberbegriffe zurückzugreifen (vgl. u.a. BAG vom 20.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 10 ).

    Wie bereits das Arbeitsgericht ausführlich dargestellt hat, hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 genau mit der im vorliegenden Verfahren relevanten Eingruppierung von Heilerziehungspflegern nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland befasst.

    Deshalb kommt es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse der Klägerin für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich sind (vgl. BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn 19 f).

  • BAG, 04.07.2012 - 4 AZR 694/10

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17
    Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).

    (b) Die Klägerin hat aber nicht diejenigen Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD ermöglichen, um von "speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" ausgehen zu können (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 27 mwN).

    Weiter hätte sie vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden "speziellen Aufgaben" sie bei der ihr übertragenen Tätigkeit auszuüben hat und welche "entsprechenden Kenntnisse" hierfür erforderlich sind (vgl. zum Ganzen ausf. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 28 mwN).

  • BAG, 12.04.2016 - 6 AZR 284/15

    Eingruppierung nach AVR Diakonie - Auslegung des Richtbeispiels"

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17
    Allein der Einsatz in der Psychiatrie rechtfertigt keine Höhergruppierung in die EG 8. Das Heraushebungsmerkmal knüpft nicht an die Einrichtung an, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15).

    Allein der Umstand, dass die Klägerin in der Forensik eingesetzt wird, rechtfertigt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15, Rn. 23 f) keine Eingruppierung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als eine solche, die die Merkmale der Entgeltgruppe 8 erfüllt.

    (BAG, Urteil vom 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 -, Rn. 231 - 232)".

    (BAG, Urteil vom 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 -, Rn. 38, juris)".

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 313/09

    Eingruppierung einer Logopädin nach den AVR-K

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17
    Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).

    Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus im Ergebnis die Erfüllung der Anforderungen des Richtbeispiels ergibt; die hierfür maßgebenden Tatsachen für eine dahin gehende Bewertung hat die darlegungspflichtige Klägerin jedoch bisher nicht vorgetragen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 36, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62).".

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17
    Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN).
  • BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 5/08

    Kinderbezogene Anteile im Ortszuschlag nach BAT - Anforderungen an die Wahrung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17
    Erst wenn dieser ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist, ist auch aus Gründen der Vereinfachung eine nochmalige Geltendmachung für später fällig werdende Leistungen entbehrlich (vgl. zu allem BAG vom 22.01.2009 - 6 AZR 5/08 Rn. 22 f.).
  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 166/08

    Eingruppierung eines Schleusenaufsehers

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).
  • BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17
    Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hält der nunmehr für Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis nicht fest.
  • BAG, 27.11.2002 - 4 AZR 663/01

    Bezugnahme auf Arbeitsbedingungen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17
    Die Verweisung auf die AVR im Arbeitsvertrag der Parteien sei als konstitutive zeitdynamische Verweisung anzusehen (vgl. zur Problematik BAG vom 27.11.2002 - 4 AZR 663/01; BAG vom 18.04.2007 - 4 AZR 253/06).
  • BAG, 13.09.2006 - 4 AZR 1/06

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf die AVR-DW-EKD

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 116/17
    Die in Bezug genommenen AVR selbst seien wie Tarifverträge objektiv auszulegen, denn auch bei ihnen handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten Arbeitnehmer festgelegt werden (vgl. hierzu BAG vom 13.09.2006 -4 AZR 1/06, Rn 20).
  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 253/06

    Dynamische Verweisung auf Allgemeine Arbeitsbedingungen

  • BAG, 28.09.1994 - 4 AZR 830/93

    Eingruppierung eines technischen Angestellten

  • BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96

    Bewährungsaufstieg: Technischer Angestellter

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 217/11

    Dynamische Verweisung im kirchlichen Arbeitsvertrag

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