Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2017 - 2 Sa 30/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 4 Abs 1 TVG, § 4 Abs 4 S 3 TVG
Geltendmachung der Eingruppierung umfasst auch Jahressonderzahlung - tarifliche Ausschlussfrist - IWW
§ 4 Absatz 1 Satz 1 TVG, § 3 Absatz 1 TVG, §§ 286, 288 BGB, § 91 ZPO, § 12a Absatz 1 ArbGG, § 72 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtzeitige Geltendmachung einer tariflichen Jahressonderzahlung mit Eingruppierungsbegehren und Forderung "weiterer zukünftiger Zahlung"; Zahlungsklage eines DRK-Krankenhausmitarbeiters bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zum Verfall der Forderungen
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtzeitige Geltendmachung einer tariflichen Jahressonderzahlung mit Eingruppierungsbegehren und Forderung "weiterer zukünftiger Zahlung"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 08.12.2016 - 6 Ca 809/16
- ArbG Schwerin, 05.01.2017 - 6 Ca 809/16
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2017 - 2 Sa 30/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 652/02
Eingruppierung eines stellvertretenden Schulleiters - Zulage
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2017 - 2 Sa 30/17
Entsprechend dem Zweck tariflicher Ausschlussfristen, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, ist für eine wirksame Geltendmachung grundsätzlich erforderlich, dass der Gläubiger seinen Anspruch nach Grund und Höhe so genau wie möglich bezeichnet (vgl. BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02). - BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 863/11
Tarifliche Zeitzuschläge - tarifliche Ausschlussfrist
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2017 - 2 Sa 30/17
Für den Schuldner kann kein Zweifel besteht, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne weiteres davon ausgehen, dass er seine Obliegenheit zur Geltendmachung genüge getan hat (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2013 - 5 Sa 229/12
Klage auf Entgelterhöhung nach dem DRK-Reformtarifvertrag
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2017 - 2 Sa 30/17
Nach Durchführung der Güteverhandlung im November 2013 ist der Rechtsstreit dann noch vor der Kammerverhandlung nach übereinstimmenden Anträgen beider Parteien mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Mai 2014 zum Ruhen gebracht worden bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem ähnlich gelagerten Verfahren gegen die Beklagte (BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 595/13 - unveröffentlicht; vorausgehend LAG Mecklenburg-Vorpommern 16. April 2013 - 5 Sa 229/12 - und ArbG Schwerin 2. August 2012 - 6 Ca 2576/11).