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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 5 Sa 79/16   

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https://dejure.org/2017,11179
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 5 Sa 79/16 (https://dejure.org/2017,11179)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.03.2017 - 5 Sa 79/16 (https://dejure.org/2017,11179)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. März 2017 - 5 Sa 79/16 (https://dejure.org/2017,11179)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 176 StGB, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 314 Abs 2 BGB
    Kündigung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin

  • IWW

    § 176 StGB, § ... 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB, § 626 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG, § 314 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB, § 2 Abs. 1 SchulG M-V, § 6 SchulG M-V, § 4 Abs. 5 Satz 6 SchulG M-V, § 68 Abs. 7 PersVG M-V, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordentliche Kündigung; Lehrer; Schüler; Sexuelle Übergriffe; Sexuelle Gewalt; Sexueller Missbrauch Kinder; Abmahnung - Kündigung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs einer minderjährigen Schülerin ohne vorherige Abmahnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung - Sexueller Missbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verhaltensbedingte Kündigungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung eines Lehrers - wegen sexuellen Missbrauchs einer Schülerin

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 5 Sa 79/16
    Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24, juris = NZA 2016, 540; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, juris = NZA 2015, 358; BAG, Urteil vom 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 13, juris = NZA 2014, 1197).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24, juris = NZA 2016, 540; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 39, juris = NZA 2015, 358).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 5 Sa 79/16
    Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24, juris = NZA 2016, 540; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, juris = NZA 2015, 358; BAG, Urteil vom 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 13, juris = NZA 2014, 1197).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24, juris = NZA 2016, 540; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 39, juris = NZA 2015, 358).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 5 Sa 79/16
    Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Lehrer ist "an sich" als wichtiger Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung geeignet (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 20, juris = NJW 2015, 651; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 18, juris = NJW 2013, 1387).
  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 684/13

    Strafbares außerdienstliches Verhalten - Eignungsmangel als in der Person des

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 5 Sa 79/16
    Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint (BAG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24, juris = NZA 2016, 540; BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, juris = NZA 2015, 358; BAG, Urteil vom 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 13, juris = NZA 2014, 1197).
  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 865/13

    Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 5 Sa 79/16
    Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Lehrer ist "an sich" als wichtiger Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung geeignet (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 20, juris = NJW 2015, 651; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 18, juris = NJW 2013, 1387).
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