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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17   

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https://dejure.org/2018,17797
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17 (https://dejure.org/2018,17797)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.05.2018 - 2 Sa 215/17 (https://dejure.org/2018,17797)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 2 Sa 215/17 (https://dejure.org/2018,17797)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin zur Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie; Unwirksame Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Unterzeichnung nach Beginn der Ausbildung; Unbegründete Zahlungsklage bei ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin zur Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Ausbildungskosten und der Personalbedarf des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2018, 436
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund Tarifvertrages; tarifdispositives

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17
    Hinsichtlich der im Manteltarifvertrag getroffenen Regelung lehnt das Arbeitsgericht eine Rückzahlungsverpflichtung unter Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. September 1995, 5 AZR 174/94, ab.

    Vor diesem Hintergrund bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass Tarifverträge nicht in demselben Umfang der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen wie Einzelverträge (Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 06.09.1995, 5 AZR 174/94 Rn. 36 m.w.N.), nicht, wenn bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Tarifvertrages nicht erfüllt sind.

    Hat der Arbeitgeber die Weiterbildung - wie vorliegend - erkennbar befürwortet, so besteht kein sachlicher Grund, Arbeitnehmer, die selbst initiativ geworden sind und eine Weiterbildung beim Arbeitgeber angeregt haben, anders zu behandeln, als solche, die dazu vom Arbeitgeber erst aufgefordert werden mussten (BAG Urteil vom 06.09.1995, Az. 5 AZR 174/94, Rn. 20).

    Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 06.09.1955, 5 AZR 174/94, Rn 25) keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da der Personalbedarf eines Arbeitgebers, zumal wenn es um längere Zeiträume geht, nicht sicher abschätzbar, sondern von vielen Unwägbarkeiten abhängig ist.

    Diese Rechtsprechung zur Bindungsdauer wendet das Bundesarbeitsgericht auch zur Auslegung und Ausfüllung des Begriffs "im Rahmen des Personalbedarfs" an (BAG. Urteil vom 06.09.1955, 5 AZR 174/94 Rn. 25) und schließt hieraus, dass - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausführte - eine Weiter- oder Fortbildung nur dann "im Rahmen des Personalbedarfs" erfolgt, wenn beim Arbeitgeber in dem dreijährigen Bindungszeitraum wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (ebenso BAG, Urteil vom 06.11.1996, 5 AZR 498/95 Rn. 24).

    Im übrigen verlieren länger zurückliegende Fort- und Weiterbildungen ohne entsprechende berufliche Tätigkeit regelmäßig an Wert (BAG, Urteil vom 06.09.1995, 5 AZR 174/94 Rn. 26).

  • BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 498/95

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten aufgrund Tarifvertrags

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17
    Eine Fortbildung erfolgt nur dann im Rahmen des Personalbedarfs, wenn beim Arbeitgeber innerhalb des Bindungszeitraums wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (Anschluss an BAG, 06.11.1996, 5 AZR 498/95).

    Diese Rechtsprechung zur Bindungsdauer wendet das Bundesarbeitsgericht auch zur Auslegung und Ausfüllung des Begriffs "im Rahmen des Personalbedarfs" an (BAG. Urteil vom 06.09.1955, 5 AZR 174/94 Rn. 25) und schließt hieraus, dass - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausführte - eine Weiter- oder Fortbildung nur dann "im Rahmen des Personalbedarfs" erfolgt, wenn beim Arbeitgeber in dem dreijährigen Bindungszeitraum wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (ebenso BAG, Urteil vom 06.11.1996, 5 AZR 498/95 Rn. 24).

  • BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 158/92

    Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Fortbildungskosten - Wirksamkeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17
    Mit Urteil vom 21.09.2017 hat das Arbeitsgericht hierbei unter Verweis darauf, dass die individuelle Rückzahlungsvereinbarung erst nach Beginn der Fortbildung abgeschlossen worden sei, eine hierauf beruhende Rückzahlungspflicht der Beklagten unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.12.1992 (5 AZR 158/92) und das Urteil vom 19.03.1980 (5 AZR 320/78) abgelehnt.

    Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 5. Senat, Urteil vom 09.12.1992, 5 AZR 158/92) festgestellt hat, ist die zwischen den Parteien getroffene Rückzahlungsvereinbarung vom 22.07.2015 unwirksam, da sie erheblich nach dem Beginn der Fortbildung abgeschlossen wurde.

  • LAG Hessen, 31.01.2012 - 13 Sa 1208/11

    Unwirksamkeit von § 3a AVR Kurhessen Waldeck - keine Pflicht zur Rückzahlung von

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17
    Eine Kostenerstattung für Weiterbildung, die nur zur Qualitätssicherung der Arbeit des Arbeitgebers oder zu dessen "Zertifizierung" erfolgt, ist gerade nicht möglich (ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31.12.2012, 13 Sa 1208/11 Rn. 53).
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 216/01

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel - § 19 BBiG

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17
    Für die Dauer der zulässigen Bindung kommt es auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung und dessen Abwicklung an (BAG, Urteil vom 5. Dezember 2002, 6 AZR 216/01, Rn. 40).
  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils des während einer Ausbildung in einem

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17
    Dem Arbeitnehmer ist eine von der Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten ausgehende Bindung an den Arbeitgeber nur zumutbar, wenn er mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat (Anschluss an BAG, 15.05.1985, 5 AZR 161/84).
  • BAG, 19.03.1980 - 5 AZR 362/78

    Unzumutbarkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17
    Das Bundesarbeitsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu BAG, 5. Senat, Urteil vom 19.03.1980, 5 AZR 362/78, Rn. 42 mit weiteren Nachweisen) entschieden, dass die Vereinbarung einer Rückzahlung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer nur dann zulässig ist, wenn diese Verpflichtung vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zudem billigen Interesse des Arbeitgebers entspricht, dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben zuzumuten ist, und wenn dieser mit der Ausbildung eine angemessene Gegenleistung für diese Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat.
  • BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 584/98

    Rückzahlung von Weiterbildungskosten

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17
    Entsprechend der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15.03.2000, 5 AZR 584/98) kommt dem Merkmal "im Rahmen des Personalbedarfs" eigenständige Bedeutung zu, da es ansonsten neben dem Merkmal "auf Veranlassung des Arbeitgebers" bedeutungslos wäre.
  • LAG Schleswig-Holstein, 21.08.2019 - 3 Sa 67/19

    Fortbildung, Weiterbildung, Steuerberaterlehrgang, Lehrgangskosten,

    (2) Wird eine Rückzahlungsvereinbarung erst nach Beginn der Weiterbildung geschlossen, führt schon dieser Umstand regelmäßig zur Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 08.05.2018 - 2 Sa 215/17 - Juris, Rz. 35 ff).
  • LAG Niedersachsen, 23.02.2022 - 8 Sa 229/21

    Fortbildungsvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen; Transparenzgebot in

    In dem Sachverhalt, der dem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 8.5.2018 - 2 Sa 215/17 , LAGE § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 zugrunde lag, benötigte die Arbeitgeberin, ein Klinikbetreiber dringend Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie.
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