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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2017 - 2 Sa 47/17   

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https://dejure.org/2017,51587
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2017 - 2 Sa 47/17 (https://dejure.org/2017,51587)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.12.2017 - 2 Sa 47/17 (https://dejure.org/2017,51587)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Dezember 2017 - 2 Sa 47/17 (https://dejure.org/2017,51587)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtzeitige Kündigungsschutzklage gegen Folgekündigungen bei Stellung eines allgemeinen Feststellungsantrages im Wege der Erweiterung des Kündigungsschutzantrags um den Zusatz "sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht"; Unwirksame außerordentliche Kündigungen ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtzeitige Kündigungsschutzklage gegen Folgekündigungen bei Stellung eines allgemeinen Feststellungsantrages im Wege der Erweiterung des Kündigungsschutzantrags um den Zusatz "sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Darf ein Hoteldirektor einer Jagdgesellschaft einen Eintopf ausgeben?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2018, 166
  • NZA-RR 2018, 78
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2017 - 2 Sa 47/17
    Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 6 KSchG, das Bundesarbeitsgericht legt die Vorschrift allerdings in ständiger Rechtsprechung dahin erweiternd aus (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - AP Nr. 79 zu 3 4 KSchG 1969 = NZA 2015, 635).

    Damit musste der Beklagten klar sein, dass sich der Kläger auch gegen weitere Kündigungen wenden werde, die in den Lauf der vom Kläger behaupteten Kündigungsfrist fallen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - AP Nr. 79 zu 3 4 KSchG 1969 = NZA 2015, 635).

    Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 6 KSchG, das F. legt die Vorschrift allerdings in ständiger Rechtsprechung erweiternd aus (vgl. BAG 18. Dezember 2014 aaO).

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