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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16 (https://dejure.org/2017,29865)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16 (https://dejure.org/2017,29865)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 5 TaBV 13/16 (https://dejure.org/2017,29865)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 322 Abs 1 ZPO, § 103 Abs 1 BetrVG, § 23 Abs 1 S 1 BetrVG, § 626 Abs 1 BGB
    Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat - Beleidigung - Klageverbrauch

  • IWW

    § 103 Abs. 2 S... atz 1 BetrVG, § 79 BetrVG, § 626 BGB, § 23 BetrVG, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 74 BetrVG, § 322 Abs. 1 ZPO, § 23 Abs. 1 BetrVG, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 74 Abs. 1 Satz 2, § 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 BetrVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmungsersetzung; Beleidigung; Meinungsfreiheit; Arschloch; Betriebsfrieden; vertrauensvolle Zusammenarbeit; milderes Mittel; Verhältnismäßigkeit; Präklusion; Rechtskraft - Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied; Zustimmungsersetzung; Ausschluss aus dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Vorwürfen in

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
    Die Arbeitgeberin versuchte bereits mehrfach, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu erlangen (vgl. z. B. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 2 TaBV 22/15 - juris = ArbR 2016, 562).

    Der Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 - in einem weiteren Zustimmungsersetzungsverfahren sei ebenfalls erst nach der Betriebsversammlung vom 18.03.2016 und der E-Mail vom 24.03.2016 ergangen.

    Die Rechtskraft der Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.11.2016 - 3 BV 73/16 - und des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 - steht weder einer Entscheidung über den Zustimmungsersetzungs- noch über den Ausschlussantrag entgegen.

    Mit Rechtskraft der Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.11.2016 - 3 BV 73/16 - und des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 - steht lediglich fest, dass ein Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bzw. ein Ausschluss aus dem Betriebsrat zu den damaligen Zeitpunkten, d. h. zurzeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, nicht mehr möglich ist.

  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar war oder nicht (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 14, juris = NZA 2016, 1527).

    Ein wichtiger Grund kann sich sowohl aus der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht als auch aus der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten, beispielsweise der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB), ergeben (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 18, juris = NZA 2016, 1527).

    Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 30, juris = NZA 2016, 1527; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46, juris = NJW 2016, 1754).

  • BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
    Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Verhalten sowohl Amtspflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht als auch die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39, juris = NZA 2013, 143; BAG, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - Rn. 26, juris = ZTR 1987, 125; BAG, Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Rn. 24, juris).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Ausschlussverfahrens nach § 23 BetrVG gegenüber der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB vorrangig (BAG, Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Rn. 24, juris, vgl. ErfK/Koch, 17. Aufl. 2017, § 23 BetrVG, Rn. 2; Fitting/ Engels/ Schmidt/ Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 23, Rn. 23).

    Betriebsverfassungsrechtliche Amtsträger können gerade aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit leichter in Gefahr geraten, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu verletzen, z. B. durch beleidigende Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Rn. 24, juris).

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, insbesondere dann, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 16, juris = NZA 2015, 797).

    Es ist gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 17-18, juris = NZA 2015, 797).

    Dafür muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 20, juris = NZA 2015, 797) und es jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie darum geht, den anderen verächtlich zu machen und sein Ansehen zu schädigen.

  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08

    Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
    Diese Vorschrift findet auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung (BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - Rn. 15, juris = NZA 2010, 659).

    Die materielle Rechtskraftwirkung solcher Beschlüsse hindert grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten und Identität des Sachverhalts die bereits rechtskräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten Entscheidung unterbreitet werden kann (BAG, Beschluss vom 05. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 12, juris = DB 2013, 1423; BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - Rn. 15, juris = NZA 2010, 659).

    Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag (Klageziel) und dem zugehörigen Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - Rn. 15, juris = NZA 2010, 659).

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
    Diese Vorschrift findet auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung (BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - Rn. 15, juris = NZA 2010, 659).

    Die materielle Rechtskraftwirkung solcher Beschlüsse hindert grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten und Identität des Sachverhalts die bereits rechtskräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten Entscheidung unterbreitet werden kann (BAG, Beschluss vom 05. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 12, juris = DB 2013, 1423; BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - Rn. 15, juris = NZA 2010, 659).

    Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag (Klageziel) und dem zugehörigen Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - Rn. 15, juris = NZA 2010, 659).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15

    Ausschluss aus dem Betriebsrat - Störung des Betriebsfriedens

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
    Im November 2013 beantragten 48 Beschäftigte der D. Klinik den Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat wegen nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens, Gefährdung der Patientenversorgung und Schädigung des Ansehens der Klinik in der Öffentlichkeit (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15 -).

    Gleiches gilt für Äußerungen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung von Personen und die persönliche Kränkung im Vordergrund steht (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15 - LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juni 2014 - 10 TaBVGa 146/14 - Rn. 50, juris = NZA-RR 2014, 538).

    Dem Beteiligten zu 3) waren die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Grenzen der Meinungsfreiheit zumindest aus dem vorangegangenen Beschlussverfahren beim LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15 - bekannt.

  • BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 485/14

    Entgeltansprüche - Auslegung einer Bezugnahmeklausel - anderweitige

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
    Unzulässig ist eine erneute Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (BAG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 29, juris = NZA 2017, 593; BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 22, juris = NJW 2008, 1227).

    Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (BAG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 40, juris = NZA 2017, 593; BAG, Urteil vom 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 29, juris = NZA 2014, 653).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 10 TaBVGa 146/14

    Vergleich von Arbeitsbedingungen mit einem Konzentrationslager durch

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
    Das einzelne Betriebsratsmitglied hat sich bei seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der Grenzen zu halten, die sich aus den allgemeinen Vorschriften der Rechtsordnung, insbesondere aus denen des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juni 2014 - 10 TaBVGa 146/14 - Rn. 40, juris = NZA-RR 2014, 538).

    Gleiches gilt für Äußerungen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung von Personen und die persönliche Kränkung im Vordergrund steht (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15 - LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juni 2014 - 10 TaBVGa 146/14 - Rn. 50, juris = NZA-RR 2014, 538).

  • BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16
    Es müssen also Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18, juris = NZA 2016, 116).

    Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 18, juris = NZA 2016, 116; BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39, juris = NZA 2013, 143).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 5 TaBV 876/15

    Auflösung des Betriebsrats - Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2015 - 6 TaBV 48/14

    Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen einer Pflichtverletzung aus einer

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

  • LAG Niedersachsen, 25.10.2004 - 5 TaBV 96/03

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen Beleidigung eines

  • LAG Hessen, 04.09.2007 - 5 TaBV 88/07

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Freistellungen - Begründungsumfang im

  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

  • BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67

    Anforderungen an den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern -; Schweigepflicht

  • BAG, 18.05.2016 - 7 ABR 81/13

    Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat -

  • LAG München, 17.01.2017 - 6 TaBV 97/16

    Ausschluss aus dem Betriebsrat

  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 14/15

    Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

  • BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12

    Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

  • LAG Hessen, 19.09.2013 - 9 TaBV 225/12

    Ausschließung von Betriebsratsmitgliedern - Nichtinformation - Quorum -

  • LAG Hessen, 23.05.2013 - 9 TaBV 17/13

    Betriebsratsausschluss - Diffamierung - "Hitler-Vergleich" - Kostenübernahme für

  • BAG, 08.06.2000 - 2 ABR 1/00

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Hessen, 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17

    Der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegen nur Betriebs- und

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

  • LAG Düsseldorf, 25.05.1976 - 15 TaBV 10/76
  • LAG Hessen, 07.03.2013 - 9 TaBV 197/12

    Darf Betriebsratsmitglied über innerbetriebliche Vorgänge die Öffentlichkeit

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 812/12

    Ordentliche Änderungskündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers

  • BAG, 30.10.2012 - 1 ABR 64/11

    Unzulässige Beschwerde

  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 75/11

    Betriebsrat - Antragsbefugnis - Normenkontrolle

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Verbot der Wiederholungskündigung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2005 - 1 TaBV 15/04
  • BGH, 16.01.2008 - XII ZR 216/05

    Umfang der Rechtskraft einer in einem Vorprozess zwischen den Parteien ergangenen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2017 - 5 TaBV 17/16

    Einigungsstellenspruch - Sonderzahlung - Mindestlohn - Fälligkeitszeitpunkt

  • LAG Hamburg, 12.10.2016 - 5 Sa 16/16
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

    Bei Vorliegen einer groben Beleidigung des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, kann sich der Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen (LAG SchlH 24.01.2017 - 3 Sa 244/16, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 67; s.a. LAG MV 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16, LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 22).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.10.2021 - 3 Sa 104/21

    Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten -

    Bei Vorliegen einer groben Beleidigung des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, kann sich der Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen (LAG SchlH 24.01.2017 - 3 Sa 244/16, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 67; s.a. LAG MV 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16, LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 22).
  • ArbG Düsseldorf, 29.04.2020 - 15 BV 235/19
    Der Ausschluss aus dem Betriebsrat stellt keine Sanktion wegen der Amtspflichtverletzung dar, sondern soll künftige Amtspflichtverletzungen durch das betreffende Betriebsratsmitglied verhindern (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16, juris-Rn. 90; LAG München 17.01.2017 - 6 TaBV 97/16, juris-Rn. 45).
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