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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2020 - 5 Sa 66/20   

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https://dejure.org/2020,28644
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2020 - 5 Sa 66/20 (https://dejure.org/2020,28644)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.08.2020 - 5 Sa 66/20 (https://dejure.org/2020,28644)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. August 2020 - 5 Sa 66/20 (https://dejure.org/2020,28644)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung bei einer Wartezeitkündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 588
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2020 - 5 Sa 66/20
    Bei einer Kündigung in der Wartezeit ist die Substantiierungspflicht nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern allein an den Umständen zu messen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 20 = NZA 2013, 1412).

    Darum genügen Mitteilungen wie z. B. "die Arbeitnehmerin hat sich während der Probezeit nicht bewährt und ist nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen" oder "nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht" oder "der Arbeitnehmer hat die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt" jeweils den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 22 = NZA 2013, 1412; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2019 - 5 Sa 105/18 - Rn. 97, juris = LAGE § 26 BBiG 2005 Nr. 2).

    Es genügt für eine ordnungsgemäße Anhörung, wenn er lediglich das Werturteil selbst als das Ergebnis seines Entscheidungsprozesses mitteilt (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 23 = NZA 2013, 1412).

    Die formellen Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats sind deshalb an dem Schutzniveau des materiell-rechtlichen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers in der Wartezeit zu messen (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 26 = NZA 2013, 1412; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. März 2018 - 3 Sa 196/17 - Rn. 34, juris = EzTöD 100 § 34 Abs. 1 TVöD-AT Wartezeit Nr. 14).

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit den Fragen der Betriebsratsanhörung bei Wartezeitkündigungen bereits mehrfach auseinandergesetzt, soweit ersichtlich zuletzt mit dem oben zitierten Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 -.

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2020 - 5 Sa 66/20
    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 25, juris = NJW 2017, 684).

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 26, juris = NJW 2017, 684).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.03.2018 - 3 Sa 196/17

    Fristgemäße Kündigung in der Wartezeit - Betriebsratsanhörung - Anwendbarkeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2020 - 5 Sa 66/20
    Die formellen Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats sind deshalb an dem Schutzniveau des materiell-rechtlichen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers in der Wartezeit zu messen (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 26 = NZA 2013, 1412; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. März 2018 - 3 Sa 196/17 - Rn. 34, juris = EzTöD 100 § 34 Abs. 1 TVöD-AT Wartezeit Nr. 14).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18

    Duales Studium - Kündigung des Studienvertrags - Anwendungsbereich des BBiG -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2020 - 5 Sa 66/20
    Darum genügen Mitteilungen wie z. B. "die Arbeitnehmerin hat sich während der Probezeit nicht bewährt und ist nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen" oder "nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht" oder "der Arbeitnehmer hat die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt" jeweils den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 22 = NZA 2013, 1412; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2019 - 5 Sa 105/18 - Rn. 97, juris = LAGE § 26 BBiG 2005 Nr. 2).
  • LAG München, 09.09.2021 - 3 Sa 284/21

    Wartezeitkündigung im öffentlichen Dienst, Personalrat, Mitteilungspflichten,

    Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung nach Art. 77 Abs. 3 BayPVG (bzw. § 102 BetrVG) gestellt werden, nicht vorverlagert werden (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2013 - 6 AZR 121/12 - Rn. 26; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.08.2020 - 5 Sa 66/20 - Rn. 27 f.).
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