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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2018 - 2 Sa 224/17   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2018 - 2 Sa 224/17 (https://dejure.org/2018,24966)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.06.2018 - 2 Sa 224/17 (https://dejure.org/2018,24966)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 2 Sa 224/17 (https://dejure.org/2018,24966)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 626 Abs 1 BGB, § 242 BGB
    Einzelfallentscheidung - Außerordentliche Kündigung wegen Mitnahme geringwertiger Produkte nach Zustimmung durch den Vorgesetzten bei langjähriger ungestörter Zusammenarbeit

  • IWW

    § 626 BGB, § 242 StGB, § 528 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 626 Abs. 1 BGB, §§ 242, 22, 23 StGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 97 ZPO, § 72 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Diebstahls und Unterschlagung; Erlaubnistatbestandsirrtum bei unberechtigtem Einverständnis eines Vorgesetzten

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Unverhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Diebstahls und Unterschlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Diebstahl geringwertiger Sachen - Kündigung unwirksam

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2015 - 2 Sa 170/14

    Außerordentliche Kündigung - Bagatelldelikt

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2018 - 2 Sa 224/17
    Hieraus erfolgt die arbeitsrechtliche Pflicht, Straftaten zu Lasten des Eigentums oder zu Lasten des Vermögens des Arbeitgebers zu unterlassen (ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Januar 2015, 2 Sa 170/14, Rn. 31).

    Gegebenenfalls ist Beweis zu erheben, wobei die objektive Beweislast beim Arbeitgeber verbleibt (ebenso Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Januar 2015, 2 Sa 170/14, Rn. 39).

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2018 - 2 Sa 224/17
    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder wenn es sich um eine derart schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - und für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 19. April 2007, 2 AZR 180/06, Rn. 48 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 25.10.2007 - 15 Sa 845/07

    Gratifikation; Freiwilligkeitsvorbehalt; Auslegung des Arbeitsvertrages;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2018 - 2 Sa 224/17
    Der Berufungsbegründung lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Beklagte die arbeitsgerichtliche Entscheidung in vollem Umfang mit dem Ziel der Klagabweisung nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge anfechten will (vgl. hierzu auch Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2007, 15 Sa 845/07, Rn. 34 unter Verweis auf BGH, NJW 2006, 2705 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 121/04

    Antragstellung in der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2018 - 2 Sa 224/17
    Da die Berufungsanträge grundsätzlich auszulegen sind (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004, 5 AZR 121/04, Rn. 11), ist die Gestattung der formalen Antragstellung zu Protokoll im vorliegenden Fall zu gestatten.
  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 212/04

    Anforderungen an die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2018 - 2 Sa 224/17
    Der Berufungsbegründung lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Beklagte die arbeitsgerichtliche Entscheidung in vollem Umfang mit dem Ziel der Klagabweisung nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge anfechten will (vgl. hierzu auch Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2007, 15 Sa 845/07, Rn. 34 unter Verweis auf BGH, NJW 2006, 2705 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2018 - 2 Sa 224/17
    Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt selbst bei Störung des Vertrauensbereiches durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2006, 2 AZR 415/05, Rn. 19).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2018 - 2 Sa 224/17
    Grundsätzlich kann zwar ein Diebstahl oder ein versuchter Diebstahl auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder sie zu einem nur geringfügigen oder gar keinem Schaden geführt hat (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10. Juni 2010, 2 AZR 541/09, Rn. 26 f).
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