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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 - 5 Sa 268/10   

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https://dejure.org/2011,22978
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 - 5 Sa 268/10 (https://dejure.org/2011,22978)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15.09.2011 - 5 Sa 268/10 (https://dejure.org/2011,22978)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 15. September 2011 - 5 Sa 268/10 (https://dejure.org/2011,22978)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 4 ArbZG, § 6 Abs 1 S 2 TVD, § 8 Abs 3 TVD, § 7 Abs 8 TVD, § 37 TVD
    Vergütung von Rufbereitschaft, Überstunden und nicht gewährten Ruhe- und Bildschirmarbeitspausen bei Wechselschichtarbeit im Anwendungsbereich des TVöD

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung von Überstunden für Rufbereitschaftszeiten und nicht gewährte Ruhe- und Bildschirmarbeitspausen bei Wechselschichtbeschäftigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Überstunden für Rufbereitschaftszeiten und nicht gewährte Ruhe- und Bildschirmarbeitspausen bei Wechselschichtbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 27.02.1992 - 6 AZR 478/90

    Ruhepausen des Krankenpflegepersonals

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2011 - 5 Sa 268/10
    Eine Erholungspause im Sinne von § 4 ArbZG zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringt (BAG 27. Februar 1992 - 6 AZR 478/90 - AP Nr. 5 zu § 3 AZO Kr = ZTR 1992, 378 = DB 1992, 2247).

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1992 (aaO), denn sie behandelt einen anderen Sachverhalt.

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 800/11

    Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2011 - 5 Sa 268/10 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2011 - 5 Sa 268/10 - teilweise aufgehoben, soweit es die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger 599, 76 Euro als Überstundenvergütung für das Jahr 2009 nebst Zinsen zu zahlen.

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