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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17 (https://dejure.org/2018,11993)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.01.2018 - 2 Sa 69/17 (https://dejure.org/2018,11993)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 2 Sa 69/17 (https://dejure.org/2018,11993)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch für Umkleide- und Wegezeiten in der Lebensmittelindustrie; Schätzung des entscheidungserheblichen Zeitaufwands durch das Gericht

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611a Abs. 2 ; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1-2
    Vergütungsanspruch für Umkleide- und Wegezeiten in der Lebensmittelindustrie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    An- und Ablegen von Dienstkleidung in Lebensmittelproduktionsbetrieb ist vergütungspflichtige Wegezeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 170/16

    Umkleidezeiten - Schätzung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17
    Sämtliche Wegezeiten nach Entgegennahme der Hygienewäsche und bis zum Ablegen der verschmutzten Wäsche zum Schichtende sind damit nicht als Arbeitsweg, sondern als umkleidebedingte Wegezeiten zu vergüten (ebenso, BAG Urteil vom 28. Juli 1994, 6 AZR 220/94, Rn. 33; BAG, Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11, Rn. 28; zuletzt BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016, 5 AZR 170/16, Rn. 28; jeweils zitiert nach juris).

    Vergütungspflichtig ist damit die Zeit, die für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung und für das Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege erforderlich ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. März 2014, 5 AZR 954/12; BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 170/16, zitiert nach juris).

    Erforderlich ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden und den Weg zur und von seiner Umkleidestelle im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt (BAG, Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11, BAG, Urteil vom 19. März 2014, 5 AZR 954/12 Rn. 47, BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 170/16 Rn. 28, zitiert jeweils nach juris).

    In Anbetracht dieses Umstandes ist in ständiger höher- und höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass das Gericht die erforderlichen Umkleide- und damit verbundenen Wegezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO schätzen darf (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.10.2016, 5 AZR 170/16, Rn. 31; BAG, Urteil vom 06.09.2017, 5 AZR 382/16 Rn. 28, zitiert jeweils nach juris).

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17
    Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, Urteil vom 19.03.2014, 5 AZR 954/12 Rn. 17, BAG, Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 678/11 Rn. 15, zitiert nach juris).

    (2) Zur Arbeit gehört damit neben dem reinen Umkleidevorgang auch das Zurücklegen der hiermit verbundenen innerbetrieblichen Wege, soweit der Arbeitgeber wie vorliegend das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss, da er das Umkleiden ja nicht am Arbeitsplatz selbst ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle eingerichtet hat (BAG, Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11, Rn. 28 zitiert nach juris).

    Sämtliche Wegezeiten nach Entgegennahme der Hygienewäsche und bis zum Ablegen der verschmutzten Wäsche zum Schichtende sind damit nicht als Arbeitsweg, sondern als umkleidebedingte Wegezeiten zu vergüten (ebenso, BAG Urteil vom 28. Juli 1994, 6 AZR 220/94, Rn. 33; BAG, Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11, Rn. 28; zuletzt BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016, 5 AZR 170/16, Rn. 28; jeweils zitiert nach juris).

    Erforderlich ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden und den Weg zur und von seiner Umkleidestelle im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt (BAG, Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11, BAG, Urteil vom 19. März 2014, 5 AZR 954/12 Rn. 47, BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 170/16 Rn. 28, zitiert jeweils nach juris).

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17
    Arbeit als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, Urteil vom 19.03.2014, 5 AZR 954/12 Rn. 17, BAG, Urteil vom 19.09.2012, 5 AZR 678/11 Rn. 15, zitiert nach juris).

    Vergütungspflichtig ist damit die Zeit, die für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung und für das Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege erforderlich ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. März 2014, 5 AZR 954/12; BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 170/16, zitiert nach juris).

    Erforderlich ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden und den Weg zur und von seiner Umkleidestelle im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt (BAG, Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11, BAG, Urteil vom 19. März 2014, 5 AZR 954/12 Rn. 47, BAG, Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 170/16 Rn. 28, zitiert jeweils nach juris).

  • BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 382/16

    Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17
    Eine fremdnützige Tätigkeit im Sinne einer als Arbeit zu vergütenden Wegezeit liegt - in Abgrenzung des nicht ausschließlich fremdnützigen Weges zur Arbeit - nur dann vor, wenn sich der jeweilige Arbeitnehmer bereits dem Weisungsregime des Arbeitgebers unterworfen hat (BAG, Urteil vom 06. September 2017, 5 AZR 382/16, Rn. 13, zitiert nach juris).

    (4) Die Einwendung der Beklagten, dass die Umkleidemöglichkeit für die weiblichen Mitarbeiter auf dem direkten Weg zum Arbeitsplatz gelegen sei und daher für weibliche Mitarbeiter keine vergütungspflichtigen Wegezeiten anfallen, greift aus den zuvor unter Ziff. 1 Lit. b. dargestellten Gründen nicht (ebenso BAG, Urteil vom 06. September 2017 - 5 AZR 382/16 -, juris).

    In Anbetracht dieses Umstandes ist in ständiger höher- und höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass das Gericht die erforderlichen Umkleide- und damit verbundenen Wegezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO schätzen darf (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.10.2016, 5 AZR 170/16, Rn. 31; BAG, Urteil vom 06.09.2017, 5 AZR 382/16 Rn. 28, zitiert jeweils nach juris).

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 602/13

    Umfang der Arbeitszeit - "Überstundenschätzung"

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17
    Die Vorschrift erlaubt damit auch die Schätzung des Umfanges von Erfüllungsansprüchen, wenn unter den Parteien die Höhe der Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblichen Umstände entweder mit Schwierigkeiten, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderungen in keinem Verhältnis stehen, verbunden sind (BAG, Urteil vom 25. März 2015, 5 AZR 602/13, Rn. 20, zitiert nach juris) oder auch unmöglich sind (BGH, Urteil vom 29. Juni 1961, Aktenzeichen VII ZR 32/60, zitiert nach juris).

    Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss derjenige, der den Erfüllungsanspruch geltend macht, darlegen und beweisen (BAG, Urteil vom 25. März 2015, 5 AZR 602/13, Rn. 19, zitiert nach juris).

  • BAG, 17.11.2015 - 1 ABR 76/13

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Umkleidezeiten

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17
    Umkleidezeiten gehören danach zum vertraglich geschuldeten Arbeitsumfang, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich sein eigenes Bedürfnis erfüllt (BAG, Beschluss vom 17.11.2015, 1 ABR 76/13 Rn. 25, 41, zitiert nach juris).

    Die Fremdnützigkeit ergibt sich in diesem Falle aus der Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitskleidung erst im Betrieb anzulegen und sich dort an einer vorgegebenen, vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle umzukleiden (BAG, Beschluss vom 10. November 2009, 1 ABR 54/08, Rn. 16, zitiert nach juris, BAG Beschluss vom 17. November 2015, 1 ABR 76/13, Rn 34 f., zitiert nach juris).

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

    Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17
    Der Ansatz des Arbeitsgerichts, infolge der Tätigkeit im Hygienebereich sei davon auszugehen, dass das Händewaschen beim Arbeitsende mit dem Duschen jedenfalls dann gleichzusetzen ist, wenn diese Vorgänge nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2000, 5 AZR 122/99, Rn. 30, zitiert nach juris).
  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17
    Insofern trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umkleide- und Wegezeiten angefallen sind, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden und dass diese Umkleide- und Wegezeiten im geltend gemachten Umfang erforderlich waren (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012, 5 AZR 347/11, Rn. 25, zitiert nach juris).
  • BGH, 29.06.1961 - VII ZR 32/60
    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17
    Die Vorschrift erlaubt damit auch die Schätzung des Umfanges von Erfüllungsansprüchen, wenn unter den Parteien die Höhe der Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblichen Umstände entweder mit Schwierigkeiten, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderungen in keinem Verhältnis stehen, verbunden sind (BAG, Urteil vom 25. März 2015, 5 AZR 602/13, Rn. 20, zitiert nach juris) oder auch unmöglich sind (BGH, Urteil vom 29. Juni 1961, Aktenzeichen VII ZR 32/60, zitiert nach juris).
  • BAG, 28.07.1994 - 6 AZR 220/94

    Beginn und Ende der Arbeitszeit - öffentlicher Dienst

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.01.2018 - 2 Sa 69/17
    Sämtliche Wegezeiten nach Entgegennahme der Hygienewäsche und bis zum Ablegen der verschmutzten Wäsche zum Schichtende sind damit nicht als Arbeitsweg, sondern als umkleidebedingte Wegezeiten zu vergüten (ebenso, BAG Urteil vom 28. Juli 1994, 6 AZR 220/94, Rn. 33; BAG, Urteil vom 19. September 2012, 5 AZR 678/11, Rn. 28; zuletzt BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016, 5 AZR 170/16, Rn. 28; jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

  • BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 34/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

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