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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17 (https://dejure.org/2017,59624)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.10.2017 - 2 Sa 57/17 (https://dejure.org/2017,59624)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 2 Sa 57/17 (https://dejure.org/2017,59624)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Hohe Belastung von Pflegekräften in Seniorenheim anerkannt

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Verweis auf BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14) sei im Regelfall davon auszugehen, dass Arbeitnehmer für Nachtarbeitszeiten ein 25-prozentiger Nachtzuschlag zu gewähren sei, daher seien die zugesprochenen 20 Prozent jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.

    Wegen der ausreichenden Befriedungsfunktion der begehrten Feststellung bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass sich die Feststellung auch auf vergangene Zeiträume bezieht; eine Rechtspflicht, zum Leistungsantrag überzugehen, besteht nicht (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - BAGE 153, 378 = NZA 2016, 426 = AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG).

    Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 9. Dezember 2015 aaO Randnummer 52 ff).

    Im Regelfall führt ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von zusätzlichen bezahlten freien Tagen zu einem angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Absatz 5 ArbZG (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - BAGE 153, 378 = NZA 2016, 426 = AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG).

    Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich damit nach der Gegenleistung, für die er bestimmt ist (BAG 9. Dezember 2015 aaO).

    Denn in der jüngsten Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2015 (aaO) hatte dieser Aspekt keine Rolle gespielt und das Gericht fasst lediglich die dazu bisher ergangene Rechtsprechung kursorisch zusammen und schließt diesen Teil seiner Ausführungen mit dem Bemerken ab, dass ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 Prozent jedenfalls die absolute Untergrenze für alle dahingehenden Gedankenspiele sein müsse (Randnummer 29).

    Da die gesetzliche Nachtzeit erst um 23 Uhr beginnt, kann die Beklagte einen Zeitzuschlag, den sie ausdrücklich für die Zeit von 22 Uhr bis 23 Uhr leistet, auf den geschuldeten Zuschlag nicht verrechnen (vgl. BAG 9. Dezember 2015 aaO Randnummer 51).

  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 16/97

    Mitbestimmung bei betrieblichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17
    Nachtarbeit solle damit für Arbeitgeber weniger attraktiv sein (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG = DB 2003, 1175 unter Bezugnahme auf BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - AP Nr. 74 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 1998, 441).

    Dem Betriebsrat steht bei der Bemessung der richtigen Höhe des angemessenen Zuschlags im Sinne von § 6 Absatz 5 ArbZG kein Mitbestimmungsrecht zu (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - AP Nr. 74 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 1998, 441).

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 703/15

    Mindestentgelt - Ausschlussfristen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17
    Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - AP Nr. 1 zu § 9 AEntG = NZA 2016, 1539; 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - AP Nr. 8 zu § 92 HGB = NJW 2015, 2364; BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - AP Nr. 55 zu § 307 BGB = NJW 2012, 552 = DB 2011, 2550).

    Der Wegfall der Klausel muss den Verwender über Gebühr benachteiligen und umgekehrt den Vertragspartner in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt ist (BAG 24. August 2016 aaO).

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17
    Nachtarbeit solle damit für Arbeitgeber weniger attraktiv sein (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG = DB 2003, 1175 unter Bezugnahme auf BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - AP Nr. 74 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 1998, 441).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 382/04

    Anforderungen an die Information des Verbrauchers über Liefer- und Versandkosten

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17
    Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH 25. November 2015 - VIII ZR 360/14 - BGHZ 208, 52 = NJW 2016, 936; BGH 5. Oktober 2005 - VIII ZR 382/04 - NJW 2006, 211).
  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17
    Auch in seinem Urteil vom 31. August 2005 (5 AZR 545/04) habe das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass für Angehörige des Rettungsdienstes ein Nachtzuschlag im Sinne von § 6 Absatz 5 ArbZG in Höhe von 10 Prozent des Arbeitsverdienstes angemessen sei.
  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08

    Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17
    Das Bundesarbeitsgericht sei in einer Entscheidung den Wachdienst betreffend zu der Einschätzung gekommen, dass 10 Prozent Nachtzuschlag ausreichend seien, wenn der Zweck, die Nachtarbeit zu verteuern, um sie möglichst zu vermeiden, keine Rolle spielen könne, da die Tätigkeit grundsätzlich nicht tagsüber erfolgen könne (Verweis auf BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08).
  • LAG Köln, 02.09.2005 - 12 Sa 132/05

    Ausgleichsleistung von durchschnittlich 10 % für geleistete Nachtarbeit kann

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17
    Zutreffend habe daher auch das LAG Köln in seiner Entscheidung vom 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - allein das Kriterium des Gesundheitsschutzes für Zeitungszusteller bewertet und daher den angemessenen Ausgleich für die Nachtarbeit ebenfalls mit 10 Prozent bemessen.
  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 406/10

    Pauschalabgeltung von Überstunden - Vergütungserwartung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17
    Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - AP Nr. 1 zu § 9 AEntG = NZA 2016, 1539; 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - AP Nr. 8 zu § 92 HGB = NJW 2015, 2364; BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - AP Nr. 55 zu § 307 BGB = NJW 2012, 552 = DB 2011, 2550).
  • BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 57/17
    Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - AP Nr. 1 zu § 9 AEntG = NZA 2016, 1539; 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - AP Nr. 8 zu § 92 HGB = NJW 2015, 2364; BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - AP Nr. 55 zu § 307 BGB = NJW 2012, 552 = DB 2011, 2550).
  • BAG, 15.04.2015 - 10 AZR 250/14

    Amtszulage - Konrektorin einer Förderschule - Schülerzahl

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 3 Sa 226/17

    Angemessener Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz für Pflegekräfte

    Diese Entscheidung befindet sich sowohl im Einklang mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015 (10 AZR 423/14), als auch mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.10.2017 (2 Sa 57/17; rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; BAG vom 27.06.2018 - 10 AZN 278/18 - nicht veröffentlicht).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 58/17

    Angemessener Nachtzuschlag nach § 6 Abs 5 ArbZG für Pflegekräfte in einem

    Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. Oktober 2017 - 2 Sa 57/17.
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