Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2007 - 1 Sa 38/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- unalex.eu
Art. 19 Brüssel I-VO
Gerichtsstand für Klagen gegen den Arbeitgeber - Zuständigkeit am Ort der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit - Besondere Fallgestaltungen - Der gewöhnliche Arbeitsort von Mitgliedern der Besatzung von Schiffen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Rostock, 21.12.2006 - 3 Ca 1008/06
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2007 - 1 Sa 38/07
- EuGH, 04.12.2007 - C-413/07
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 38/07
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
- Generalanwalt beim EuGH - C-413/07
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
Weber
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2007 - 1 Sa 38/07
Grundsätzlich ist zunächst davon auszugehen, dass der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes gemäß Artikel 19 EuGVVO autonom (nach einheitlichen vom Europäischen Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen der europäischen Zuständigkeitsregelungen festzulegenden Kriterien) ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechten auszulegen ist (…Rauscher/Mankowski, Art. 19 Brüssel I-VO, Rz. 4; EuGH, Urteil vom 27.02.2002, RS.C 37/00, NZA 2002, 459, 461 Rz. 38).Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.02.2002 - C 37/00, die die Arbeit auf Einrichtungen über dem Festlandsockel eines bestimmten Staates betrifft, lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht ohne Weiteres auf Arbeitsverhältnisse auf Seeschiffen im internationalen Verkehr übertragen, weshalb es einer weiteren Klärung durch den Gerichtshof bedarf.
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 306/08
Internationale Zuständigkeit - Hochseefähre
Im Berufungsrechtszug wurde das Verfahren durch das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in einem Parallelverfahren (- 1 Sa 38/07 -) im Einvernehmen mit den Parteivertretern zunächst ausgesetzt. - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler …
Die Kläger im Verfahren 1 Sa 38/07 berichten ohne Widerspruch durch die Beklagten, dass die Unterzeichnung im Rahmen der ersten Schicht an Bord erfolgte.Die Beklagten zu 1 und 2 hatten zusätzlich Absprachen mit einem Arzt in Rostock, so dass sich die Arbeitnehmer bei Krankheit dort kostenfrei behandeln lassen konnten (gerichtsbekannt aus dem Verfahren 1 Sa 38/07).
Wegen des zwischenzeitlichen Versuchs, die Zuständigkeitsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Parallelsache 1 Sa 38/07 zur Entscheidung vorzulegen, wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 21.07.2007 (auf juris.de veröffentlicht) und auf den Einstellungsbeschluss des EuGH vom 04.12.2007 (Rs. C-413/07 - auf juris.de veröffentlicht) verwiesen.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 64/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler …
Die Kläger im Verfahren 1 Sa 38/07 berichten ohne Widerspruch durch die Beklagten, dass die Unterzeichnung im Rahmen der ersten Schicht an Bord erfolgte.Die Beklagten zu 1 und 2 hatten zusätzlich Absprachen mit einem Arzt in Rostock, so dass sich die Arbeitnehmer bei Krankheit dort kostenfrei behandeln lassen konnten (gerichtsbekannt aus dem Verfahren 1 Sa 38/07).
Wegen des zwischenzeitlichen Versuchs, die Zuständigkeitsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Parallelsache 1 Sa 38/07 zur Entscheidung vorzulegen, wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 21.07.2007 (auf juris.de veröffentlicht) und auf den Einstellungsbeschluss des EuGH vom 04.12.2007 (Rs. C-413/07 - auf juris.de veröffentlicht) verwiesen.
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei …
Im Berufungsrechtszug wurde das Verfahren durch das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof in einem Parallelverfahren (- 1 Sa 38/07 -) im Einvernehmen mit den Parteivertretern zunächst ausgesetzt.