Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - 2 Sa 231/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 611a BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 619a BGB
Vergütung - Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch - Darlegungs- und Beweislast - Haftung des Arbeitnehmers - IWW
§ 37 TV-L, § 170 Abs. 2 StPO, § ... 157 d StPO, § 266 StGB, § 172 Abs. 2 StPO, §§ 280, 241 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 269, 266 StGB, § 611 BGB, §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 25 TV-L, § 619 a BGB, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 276 BGB, § 276 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 611 a Abs. 2 BGB, §§ 389, 387 BGB, § 362 BGB, 282, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 263, §§ 286, 288 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütung; Aufrechnung; Schadensersatz; Pflichtverletzung; Pflicht zur Rücksichtnahme; Darlegungs- und Beweislast; Haftung Arbeitnehmer - Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch - Haftung des Arbeitnehmers
- rechtsportal.de
Vergütung; Aufrechnung; Schadensersatz; Pflichtverletzung; Pflicht zur Rücksichtnahme; Darlegungs- und Beweislast; Haftung Arbeitnehmer - Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch - Haftung des Arbeitnehmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 19.08.2020 - 3 Ca 327/19
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - 2 Sa 231/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 108/19
Abberufung eines Datenschutzbeauftragten - mangelnde Zuverlässigkeit
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - 2 Sa 231/20
Nachdem das Arbeitsgericht Stralsund die Unwirksamkeit dieses Widerrufs festgestellt hatte, die gegen dieses Urteil beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 5 Sa 108/19 eingelegte Berufung genauso zurückgewiesen worden war wie die gegen das Berufungsurteil zum Aktenzeichen 10 AZN 441/20 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht, hat die Beklagte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1973/20) eingelegt.Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.02.2020 zum Aktenzeichen 5 Sa 108/19 als unzulässig zurückgewiesen habe, stehe dies aufgrund der Rechtskraft des Urteils nunmehr fest.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, das Erstgericht habe zutreffend Bezug genommen auf die auch von der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in deren Urteil vom 25. Februar 2020 (5 Sa 108/19) vertretenen Rechtsauffassung.
Unabhängig von der Frage, ob eine fehlende Pflichtverletzung aufgrund etwaiger Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Az.: 5 Sa 108/19 vom 25.02.2020 feststeht, liegt nach Bewertung der hier zu Entscheidung berufenen Kammer eine Pflichtverletzung nicht vor.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, denn wie das Landesarbeitsgericht in dem Urteil 5 Sa 108/19 bereits dargelegt hat, ist die Rechtsauffassung zumindest vertretbar.
- BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02
Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - 2 Sa 231/20
Der Dienstverpflichtete schuldet das "Wirken", nicht das "Werk" (BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 2 AZR 667/02 -, Rn. 90, juris). - BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 116/14
Schadensersatz - Erstattung von betrieblichen Mehrkosten
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - 2 Sa 231/20
Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich mithin nicht nur auf die Pflicht- bzw. Rechtsgutverletzung, sondern auch auf die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden (BAG, Urteil vom 21.05.2015 - 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13 -, Rn. 25, juris).