Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 179 Abs 8 SGB 9 2018
Schwerbehindertenvertretung - Wegstreckenentschädigung - Sitz der Schwerbehindertenvertretung - Nutzung privater PKW - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schwerbehindertenvertretung; Wegstreckenentschädigung; Wohnsitz; Sitz der Schwerbehindertenvertretung; große Wegstreckenentschädigung; Ermessensspielraum
- rechtsportal.de
Schwerbehindertenvertretung; Wegstreckenentschädigung; Wohnsitz; Sitz der Schwerbehindertenvertretung; große Wegstreckenentschädigung; Ermessensspielraum
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beteiligtenfähigkeit in Beschlussverfahren zu Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung; Unzulässigkeit der Beschwerde eines nicht am Verfahren Beteiligten; Eingeschränkte gerichtliche Prüfung der Nutzung eines Privatfahrzeugs durch die; ...
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 04.05.2021 - 2 BV 6/19
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 01.03.2018 - 5 P 5.17
Benachteilungsverbot; Fahrten zum Sitz des Personalrats; Freigestellte …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21
Die nach pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs sprechenden Umstände durch die Schwerbehindertenvertretung getroffene Entscheidung, dieses zu nutzen, ist gerichtlich nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018 - 5 P 5/17 - Rn. 17, m.w.N., juris).(Rn.75).Die nach pflichtgemäßer Abwägung der für und gegen die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs sprechenden Umstände getroffene Entscheidung, dieses zu nutzen, ist gerichtlich nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018 - 5 P 5/17 - Rn. 17, m.w.N., juris).
Dem ist durch die Auslegung und Anwendung insbesondere der in Bestimmungen des Reisekostenrechts enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2018 - 5 P 5/17 - Rn. 18, juris).
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11
Fahrtkosten zu den Sitzungen der Hauptschwerbehindertenvertretung für den Bereich …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind daher zu Recht in das Verfahren einbezogen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 21 ff, juris).Vielmehr wird die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers schon dann ausgelöst, wenn der Betriebsrat oder das betroffene Betriebsratsmitglied die Auslösung der Kosten nach seinem Erkenntnishorizont und nach Abwägung aller ihm bekannten Umstände für erforderlich und verhältnismäßig halten durfte (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.12.2012 - 5 TaBV 6/11 - Rn. 60, juris).
- BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 49/82
Mitbestimmung Gesamtbetriebsrat
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21
Legen am Verfahren nicht Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss eines Arbeitsgerichts ein, sind ihre Beschwerden unzulässig und müssen als unzulässig verworfen werden (BAG…, Beschluss vom 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 - Rn. 31, juris; BAG, Beschluss vom 13.03.1984 - 1 ABR 49/82 - Rn. 17, juris).(Rn.61).Legen nämlich am Verfahren nicht Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss eines Arbeitsgerichts ein, sind ihre Beschwerden unzulässig und müssen als unzulässig verworfen werden (BAG…, Beschluss vom 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 - Rn. 31, juris; BAG, Beschluss vom 13.03.1984 - 1 ABR 49/82 - Rn. 17, juris).
- BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82
Eingruppierung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21
Legen am Verfahren nicht Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss eines Arbeitsgerichts ein, sind ihre Beschwerden unzulässig und müssen als unzulässig verworfen werden (BAG, Beschluss vom 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 - Rn. 31, juris; BAG…, Beschluss vom 13.03.1984 - 1 ABR 49/82 - Rn. 17, juris).(Rn.61).Legen nämlich am Verfahren nicht Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss eines Arbeitsgerichts ein, sind ihre Beschwerden unzulässig und müssen als unzulässig verworfen werden (BAG, Beschluss vom 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 - Rn. 31, juris; BAG…, Beschluss vom 13.03.1984 - 1 ABR 49/82 - Rn. 17, juris).
- VG Greifswald, 16.11.2020 - 7 A 1775/19
Erstattung von Reisekosten für freigestellte Personalratsmitglieder im …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21
Insoweit folgt auch die hier zur Entscheidung berufene Kammer der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts G-Stadt (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 16.11.2020 - 7 A 1775/19 HGW - Rn. 21, juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2021 - 8 LP 185/21
Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21
Eine Kostentragungspflicht kann hierdurch jedoch nicht abweichend von § 179 Abs. 8 SGB IX begründet werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.09.2021 - 8 LP 185/21 OVG - Rn. 25, juris). - BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 71/12
Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - Jobcenter
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21
Einer darauf gestützten Zurückweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Beschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BAG, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21, juris).
- VG Freiburg, 13.09.2023 - PB 12 K 2808/22
Reisekosten eines Personalratsmitglieds; personalvertretungsrechtliches …
Nur wenn das Ergebnis vertretbar ist, wird es der Überprüfung durch Dienststelle und Gericht standhalten (ebd.; vgl. auch LAG Meck.-Vorp., Beschluss vom 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21 - juris-Rn. 75).Dies würde der gesetzlichen Intention, die Amtswahrnehmung in der Personalvertretung für alle Beschäftigten zu eröffnen, die sich zur Übernahme des Amtes bereitfinden, und damit eine effiziente Arbeit der Personalvertretung zu bewirken, entgegenstehen (LAG Meck.-Vorp., Beschluss vom 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21 - juris-Rn. 82 zur Schwerbehindertenvertretung).