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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2018 - 3 TaBVGa 1/18   

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https://dejure.org/2018,8011
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2018 - 3 TaBVGa 1/18 (https://dejure.org/2018,8011)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.02.2018 - 3 TaBVGa 1/18 (https://dejure.org/2018,8011)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 3 TaBVGa 1/18 (https://dejure.org/2018,8011)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 Abs 1 S 2 BetrVG, § 1 Abs 2 BetrVG, § 2 Abs 2 S 1 BetrVGDV1WO
    Einstweilige Verfügung - Einspruch des Wahlvorstandes auf Auskunftserteilung zur Anfertigung einer Wählerliste - Streit um die Frage des Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebs

  • IWW

    § 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz, § ... 20 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Betriebsverfassungsgesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsanspruch des Wahlvorstandes zur Erstellung einer Wählerliste für die Betriebsratswahl in einem gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer Unternehmen; Eilantrag des Wahlvorstandes bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberseite zur Nichtigkeit der beabsichtigten ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WO § 2 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 85 Abs. 2
    Auskunftsanspruch des Wahlvorstandes zur Erstellung einer Wählerliste für die Betriebsratswahl in einem gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2018 - 3 TaBVGa 1/18
    Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Erteilung der erforderlichen Informationen gemäß § 2 Abs. 2 WO verpflichtet, wenn er mit der gleichen Argumentation, mit der er die Herausgabe der geforderten Informationen verweigert, auch eine einstweilige Verfügung auf Untersagung bzw. Abbruch der beabsichtigten Betriebsratswahl erreichen könnte (BAG vom 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 - juris Rn. 31 ff; einschränkend LAG Nürnberg vom 08.02.2011 - 6 TaBVGa 17/10 - juris Rn. 51, wonach schwerwiegende Mängel ausreichen, die mit Sicherheit oder zumindest größter Wahrscheinlichkeit zur Anfechtbarkeit der Wahl führen).

    Diesbezüglich schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Bezugnahme auf die entsprechende Begründung an (BAG vom 27.07.2011, a. a. O.) Danach besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Informationserteilung lediglich dann nicht, wenn eine nichtige Betriebsratswahl betrieben wird.

    Damit würde ein betriebsratsloser Zustand aufrechterhalten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten darf (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 29 bis Rn. 33).

    Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 39).

    Die vorgenannten Vorgaben sind nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 bis 6 - auch im Hinblick auf die Frage der Verkennung des Betriebsbegriffes anwendbar (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 40).

    Kommt es bei diesem Prozess zu Fehlern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 42).

    Dies würde für die Beteiligte zu 3 einen betriebsratslosen Zustand bedeuten, der nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten kann (BAG vom 27.07.2011, a. a. O., Rn. 33).

  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2018 - 3 TaBVGa 1/18
    Ein gewichtiges Indiz für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten von der selben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird ist der Umstand, ob ein übergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 - juris Rn. 33).

    Andererseits kann allein aus dem fehlenden Umstand eines betriebsübergreifenden Personaleinsatzes nicht automatisch das Merkmal eines zentralen Leitapparats verneint werden (BAG vom 23.11.2016, a. a. O., Rn. 46).

  • LAG Nürnberg, 08.02.2011 - 6 TaBVGa 17/10

    Beschlussverfahren - Einstweilige Verfügung - Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2018 - 3 TaBVGa 1/18
    Der Arbeitgeber ist nur dann nicht zur Erteilung der erforderlichen Informationen gemäß § 2 Abs. 2 WO verpflichtet, wenn er mit der gleichen Argumentation, mit der er die Herausgabe der geforderten Informationen verweigert, auch eine einstweilige Verfügung auf Untersagung bzw. Abbruch der beabsichtigten Betriebsratswahl erreichen könnte (BAG vom 27.07.2011 - 7 ABR 61/10 - juris Rn. 31 ff; einschränkend LAG Nürnberg vom 08.02.2011 - 6 TaBVGa 17/10 - juris Rn. 51, wonach schwerwiegende Mängel ausreichen, die mit Sicherheit oder zumindest größter Wahrscheinlichkeit zur Anfechtbarkeit der Wahl führen).

    Besteht diese in einem Auskunftsverlangen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen (zutreffend LAG Nürnberg vom 08.02.2011 - 6 TaBVGa 17/10 - juris Rn. 54).

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