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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22 (https://dejure.org/2023,12087)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.03.2023 - 2 Sa 132/22 (https://dejure.org/2023,12087)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. März 2023 - 2 Sa 132/22 (https://dejure.org/2023,12087)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Art 33 Abs 2 GG, § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB
    Öffentlicher Dienst - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens - Fortsetzung - einstweilige Verfügung - Schadensersatz - Sekundäranspruch

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 123
    Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG ; Effektiver Rechtsschutz des Bewerbers bei unberechtigter Nichtberücksichtigung; Eilverfahren zur Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst; Einmonatige Frist zum Antrag auf Wiederaufnahme des ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG; Effektiver Rechtsschutz des Bewerbers bei unberechtigter Nichtberücksichtigung; Eilverfahren zur Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst; Einmonatige Frist zum Antrag auf Wiederaufnahme des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 493
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 12.12.2017 - 9 AZR 152/17

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22
    Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41, BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 24, juris) darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung verfolgt.(Rn.42).

    Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 33 ff, juris).

    Primärrechtsschutz ist mithin im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 40 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 23, juris).

    Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41, BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 24, juris) darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung verfolgt.

    Die darin entwickelten Grundsätze können deshalb als Maßstab für eine vom anwaltlich vertretenen Kläger zu beachtende Sorgfalt herangezogen werden (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 44, juris).

    Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 29, juris; BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27/15 - Rn. 35, juris).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22
    Der Schadensersatzanspruch entsteht als Sekundäranspruch erst dann, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen ist und der Bewerber damit nicht mehr verlangen kann, auf die ausgeschriebene Stelle gesetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 - Rn. 12, juris).(Rn.48).

    Wie eine Übertragung der Stelle an einen Konkurrenten zieht auch ein Abbruch diese Rechtsfolge nur dann nach sich, wenn er rechtsbeständig ist (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 - Rn. 11, juris).

    Die Obliegenheit, gegen den Abbruch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorzugehen, ist spätestens aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2012 (- 2 C 6/11 - juris) ablesbar.

    Der Schadensersatzanspruch entsteht als Sekundäranspruch erst dann, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen ist und der Bewerber damit nicht mehr verlangen kann, auf die ausgeschriebene Stelle gesetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 - Rn. 12, juris).

    Hat er von der Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, keinen Gebrauch gemacht, ist er von anschließenden Schadensersatzansprüchen in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 - Rn. 12, juris).

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 192/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22
    Vielmehr soll nach der Wertung des § 839 Abs. 3 BGB nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 30, juris).

    Der Arbeitgeber hat dabei den erfolglosen Bewerber - jedenfalls auf sein Verlangen hin - über die für seine Entscheidung wesentlichen Erwägungen zu informieren (BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 35, juris).

    Gleichzeitig hat der Bewerber ein rechtliches Interesse daran, seinen grundrechtsgleichen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren gerichtlich durchzusetzen, bevor der Arbeitgeber eine Entscheidung getroffen und das Amt an einen Mitbewerber vergeben hat (BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 33, 34, juris).

    Er richtet sich gemäß § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB auf Geldersatz (BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 C 12/20 - Rn. 24 ff, juris).

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22
    Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41, BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 24, juris) darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung verfolgt.(Rn.42).

    Primärrechtsschutz ist mithin im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend zu machen (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 40 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 23, juris).

    Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 41, BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3/13 - Rn. 24, juris) darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung verfolgt.

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 326/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Verhältnis von Primär- und Sekundärrechtsschutz

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22
    Es ist sogar dessen Obliegenheit, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2021 - 9 AZR 326/20 - Rn. 25, juris).(Rn.48).

    Es ist sogar dessen Obliegenheit, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG, Urteil vom 27.07.2021 - 9 AZR 326/20 - Rn. 25, juris).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22
    Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 29, juris; BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27/15 - Rn. 35, juris).
  • BVerwG, 10.12.2020 - 2 C 12.20

    Ausschluss von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen bei rechtmäßigem

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2023 - 2 Sa 132/22
    Er richtet sich gemäß § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB auf Geldersatz (BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 192/20 - Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 C 12/20 - Rn. 24 ff, juris).
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