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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21 (https://dejure.org/2022,21175)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.06.2022 - 5 Sa 245/21 (https://dejure.org/2022,21175)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - 5 Sa 245/21 (https://dejure.org/2022,21175)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 626 Abs 1 BGB, § 1 KSchG, § 9 Abs 1 S 2 KSchG
    Außerordentliche Kündigung wegen Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs - Erforderlichkeit einer Abmahnung

  • IWW

    § 248b StGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 323 Abs. 2 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; außerordentlich; Privatnutzung; Firmenfahrzeug; Betriebsfahrzeug; Abmahnung; Auflösungsantrag; Arbeitsrecht - Außerordentliche Kündigung wegen Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs - Erforderlichkeit einer Abmahnung

  • rechtsportal.de

    Kündigung; außerordentlich; Privatnutzung; Firmenfahrzeug; Betriebsfahrzeug; Abmahnung; Auflösungsantrag; Arbeitsrecht - Außerordentliche Kündigung wegen Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs - Erforderlichkeit einer Abmahnung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abmahnpflicht vor Kündigung bei unklarer Regelung zur Nutzung eines Betriebsfahrzeugs zu privaten Zwecken; Keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen unerlaubter Privatnutzung eines Firmen-PKW; Kündigung nach zwischenzeitlicher Duldung der Privatnutzung eines ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Privatnutzung eines Firmenwagens

  • heuking.de (Kurzinformation)

    (Fristlose) Kündigung bei unzulässiger Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 12, juris = NZA 2019, 1345; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, juris = NZA 2019, 445; BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26, juris = NZA 2018, 845).

    Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28, juris = NZA 2019, 445).

    Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, juris = NZA 2019, 445).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30, juris = NZA 2019, 445).

  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12, juris = NZA 2022, 407; BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75, juris = NZA 2020, 647).

    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit sei gefährdet (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 21, juris = NZA 2022, 407).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 5 Sa 291/18

    Ordentliche Kündigung - Umdeutung - Abmahnung - milderes Mittel - Dienstfahrzeug

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
    Die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs ohne Erlaubnis des Arbeitgebers kann sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2019 - 5 Sa 291/18 - Rn. 29 f., juris = EzTöD 100 § 34 Abs. 1 TVöD-AT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 31; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Juni 2017 - 5 Sa 5/17 - Rn. 44, juris = NZA-RR 2017, 591).

    Das Vermögen des Arbeitgebers wird durch den Verbrauch von Treibstoff und die Abnutzung des Fahrzeugs verletzt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2019 - 5 Sa 291/18 - Rn. 29 f., juris = EzTöD 100 § 34 Abs. 1 TVöD-AT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 31).

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
    In diesen Fällen muss er indes im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen (BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 2 AZR 73/18 - Rn. 17-19, juris = NZA 2018, 1131).
  • LAG Köln, 02.11.2009 - 5 Sa 625/09

    Unwirksame Kündigung wegen Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
    Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs setzt eine vorherige Abmahnung voraus, wenn der Arbeitgeber zuvor eine solche Privatnutzung in Einzelfällen unbeanstandet geduldet hat (LAG Köln, Urteil vom 2. November 2009 - 5 Sa 625/09 - Rn. 42, juris = ArbuR 2010, 131).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - 5 Sa 5/17

    Kündigung, fristlos, Dienstfahrzeug, Privatnutzung, Verbot, Abmahnung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
    Die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs ohne Erlaubnis des Arbeitgebers kann sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar 2019 - 5 Sa 291/18 - Rn. 29 f., juris = EzTöD 100 § 34 Abs. 1 TVöD-AT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 31; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Juni 2017 - 5 Sa 5/17 - Rn. 44, juris = NZA-RR 2017, 591).
  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 50/19

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Konzern-Clearingverfahren

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 12, juris = NZA 2019, 1345; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, juris = NZA 2019, 445; BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26, juris = NZA 2018, 845).
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 12, juris = NZA 2019, 1345; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, juris = NZA 2019, 445; BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26, juris = NZA 2018, 845).
  • BAG, 17.02.2016 - 2 AZR 613/14

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
    Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist anhand der zum Zeitpunkt des Zugangs gegebenen objektiven Verhältnisse zu beurteilen (BAG, Urteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 26, juris = ZTR 2016, 418; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21, juris = NJW 2015, 1403).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 12, juris = NZA 2022, 407; BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75, juris = NZA 2020, 647).
  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Konkurrenztätigkeit

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