Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2021 - 2 TaBV 1/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsbußen - Unterlassungsanspruch
- IWW
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 87 BetrVG, §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 2 S. 1 ArbGG
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Beteiligungsrechte eines Betriebsrats bei Betriebsbußen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 626 Abs. 1
Mitbestimmung; Betriebsbuße; Betriebsbußenordnung; Abmahnung; Auslegung; Wirksamkeit; Unterlassungsanspruch - Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsbußen - rechtsportal.de
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 626 Abs. 1
Mitbestimmung; Betriebsbuße; Betriebsbußenordnung; Abmahnung; Auslegung; Wirksamkeit; Unterlassungsanspruch - Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsbußen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Betriebsbußenordnung als Teil des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats; Auslegung einer Erklärung des Arbeitgebers als Betriebsbuße oder Abmahnung anhand allgemeiner Regeln; Mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße bei Äußerung des Arbeitgebers mit Strafcharakter; Kein ...
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Gelbe Karte für Beschäftige geht nicht ohne Betriebsrat
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 09.02.2021 - 6 BV 11/20
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2021 - 2 TaBV 1/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 100/88
Betriebsbuße: Mitbestimmung des Betriebsrats
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2021 - 2 TaBV 1/21
Insoweit schließt sich die hier zur Entscheidung berufene Kammer der von den Beteiligten zu 2) und 3) zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 17.10.1989 - 1 ABR 100/88 -, juris) an.Ebenso wenig wie ein Gericht ohne ein entsprechendes Strafgesetz eine Strafe aussprechen kann, können die Betriebspartner auch nicht gemeinsam ohne eine Bußordnung eine Betriebsbuße aussprechen (BAG, Beschluss vom 17.10.1989 - 1 ABR 100/88 - Rn. 33, 34, juris).
- BAG, 30.01.1979 - 1 AZR 342/76
Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2021 - 2 TaBV 1/21
Eine mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße liegt vor, wenn die Erklärung des Arbeitgebers über die Geltendmachung eines Gläubigerrechts auf vertragsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers einschließlich der Androhung individualrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall hinausgeht und Strafcharakter annimmt, wenn also das beanstandete Verhalten geahndet werden soll (BAG, Urteil vom 30.01.1979 - 1 AZR 342/76 - Rn. 17 ff., juris).