Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2018 - 2 Sa 166/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Einzelfallentscheidung - Entschädigung nach
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichteinladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils eines öffentlichen Arbeitgebers; Unbegründete Entschädigungsklage bei verspäteter Mitteilung des Erwerbs einer dem Anforderungsprofil ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichteinladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils eines öffentlichen Arbeitgebers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Verpflichtung zu Einladung eines Schwerbehinderten zu Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung der fachlichen Kriterien
Verfahrensgang
- ArbG Stralsund, 20.06.2017 - 11 Ca 62/17
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2018 - 2 Sa 166/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15
Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2018 - 2 Sa 166/17
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern folgt dem Arbeitsgericht Stralsund, sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab und weist nur wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsbegründung und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auf Folgendes unter Bezugnahme auch auf die von beiden Parteien zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.08.2016 (Urteil vom 11.08.2016, 8 AZR 375/15, zitiert nach juris) hin:.Bei der Prüfung des Kausalzusammenhanges sind alle Umstände des Rechtsstreites im Sinne einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung des Sachverhaltes zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 11.08.2016, a.a.O., Rn. 22, mit weiteren Nachweisen).
Die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert zu sein (BAG, Urteil vom 11.08.2016, aaO. Rn 25).
Er hat das Anforderungsprofil ausschließlich nach objektiven Kriterien anzufertigen (vgl. BAG, Urteil vom 11.08.2016, a.a.O., Rn. 35 mit weiteren Nachweisen).
Auch in einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (BAG, Urteil vom 11.08.2016, a.a.O., Rn. 38).