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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2021 - 2 Sa 265/20   

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https://dejure.org/2021,11763
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2021 - 2 Sa 265/20 (https://dejure.org/2021,11763)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.03.2021 - 2 Sa 265/20 (https://dejure.org/2021,11763)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. März 2021 - 2 Sa 265/20 (https://dejure.org/2021,11763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 12 TV-L, Anl A Abschn III Nr 2.3 Entgeltgr 5 TV-L
    Eingruppierung eines Hausmeisters - einschlägige Ausbildung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TV-L § 12 ; TV-L EntgO EG Art. 5
    Eingruppierung; Hausmeister; einschlägige Ausbildung; Polsterer; Gleichbehandlungsgrundsatz - Eingruppierung eines Hausmeisters - einschlägige Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit der Höhergruppierung eines Hausmeisters bei fehlendem anerkannten Ausbildungsberuf nach Entgeltordnung TV-L

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage eines Hausmeisters Kein Anspruch auf Höhergruppierung bei fehlender Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf Ausbildung als Facharbeiter für Polstertechnik nicht einschlägig für Tätigkeit als Hausmeister Definition ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 37/01

    Eingruppierung Hausmeister nach MTL II

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2021 - 2 Sa 265/20
    Zur Einschlägigkeit hat sich das Arbeitsgericht den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes aus seinem Urteil vom 20.02.2002 zum Az.: 4 AZR 37/01 angeschlossen und daraus gefolgert, dass es sich bei dem Beruf des Polsterers nicht um einen einschlägigen Beruf handelt.

    Die Tätigkeit eines Hausmeisters bezieht sich im Wesentlichen auf die Instandhaltung und Wartung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie des dazugehörigen Grundstückes, einschließlich kleinerer Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen, und zwar auf alle bauhandwerklichen Bereiche, die beim Bau und der Wartung von Gebäuden anfallen und damit der Instandhaltung und Wartung dienen (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn. 51, 53, juris).

    Ein einschlägiger anerkannter Ausbildungsberuf ist ein solcher, in dem Kenntnisse vermittelt sind, die den Arbeitnehmer befähigen, die jeweiligen Arbeiten sachgerecht ausführen zu können, die in seinem Aufgabengebiet üblicherweise anfallen (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn. 48, juris).

    Sofern Personen aus anderen Berufen in größeren Hausmeistereien als spezialisierte Reparaturfachkräfte eingestellt werden, aber überwiegend in ihrem eigenen Beruf tätig sind und die Hausmeistertätigkeit in der Regel nur nebenbei/vertretungsweise ausüben, kommen als Zugangsalternativen auch Berufe aus dem Bereich Bau-, Holz, wie z. B. Tischler, in Betracht (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn.51).

    Hiervon mag es im Einzelfall Ausnahmen geben, damit wird aber eine generalisierende Betrachtungsweise und Regelung nicht unzulässig (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 - Rn. 53, juris).

  • BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 357/03

    Eingruppierung einer Lehrerin in Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2021 - 2 Sa 265/20
    Auch bei einer rechtsirrtümlich falsch angewendeten Rechtsnorm kann niemand aus Gründen der Gleichbehandlung für sich die gleiche Falschanwendung verlangen (BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 8 AZR 357/03 - Rn. 49, juris).
  • BAG, 12.02.1997 - 4 AZR 330/95

    Hausmeister in Volkshochschule

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2021 - 2 Sa 265/20
    Soweit die Funktion des Klägers darin besteht, sicherzustellen, dass das Gebäude der Universität A-Stadt und das dort befindliche Inventar zu dem vorgesehenen Zweck als Universitätsgebäude in ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung stehen, ist die klägerische Tätigkeit als Hausmeister als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 12.02.1997 - 4 AZR 330/95 - Rn. 21, juris).
  • BAG, 24.02.2016 - 4 AZR 485/13

    Eingruppierung einer Sozialpädagogin - Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung und

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2021 - 2 Sa 265/20
    Der klägerische Antrag ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG, Urteil vom 18.09.2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 14ff., juris; BAG, Urteil vom 24.02.2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 12 m.w.N., juris).
  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 199/18

    Höhergruppierung in der Freistellungsphase eines

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2021 - 2 Sa 265/20
    Der klägerische Antrag ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG, Urteil vom 18.09.2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 14ff., juris; BAG, Urteil vom 24.02.2016 - 4 AZR 485/13 - Rn. 12 m.w.N., juris).
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2021 - 2 Sa 265/20
    Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (BAG, Urteil vom 03.06.2020 -3 AZR 730/19 - Rn. 82, juris).
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