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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 2 Sa 86/21   

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https://dejure.org/2021,56135
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 2 Sa 86/21 (https://dejure.org/2021,56135)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.11.2021 - 2 Sa 86/21 (https://dejure.org/2021,56135)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. November 2021 - 2 Sa 86/21 (https://dejure.org/2021,56135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 16 TV-L, Art 3 Abs 1 GG, Art 45 Abs 1 AEUV
    Eingruppierung - Stufenzuordnung - Vorbeschäftigung - Freizügigkeit

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung; Stufenzuordnung; Vorbeschäftigung; Anerkennung; anderer Arbeitgeber; Freizügigkeit; "umgekehrte Diskriminierung"; Tarifautonomie; Gleichheitssatz; "sachwidrige Differenzierung"; Inländer

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung; Stufenzuordnung; Vorbeschäftigung; Anerkennung; anderer Arbeitgeber; Freizügigkeit; "umgekehrte Diskriminierung"; Tarifautonomie; Gleichheitssatz; "sachwidrige Differenzierung"; Inländer

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit differenzierender tarifvertraglicher Regelungen (TV-UKN) bei Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der Stufenzuordnung; Kein Verstoß gegen Art. 3 GG bei geringerer Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem fremden Arbeitgeber; Kein ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 2 Sa 86/21
    Auch die Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (BAG, Urteil vom 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 27, juris).

    Die hier zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - , juris) an.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-710/18

    Land Niedersachsen (Périodes antérieures d'activité pertinente) - Vorlage zur

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 2 Sa 86/21
    Soweit die Klägerin auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 05.12.2013, Aktenzeichen C- 514/12, und vom 23.04.2020, Aktenzeichen C- 710/18, verweise, sei es bei diesen um die Frage gegangen, ob Artikel 45 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung entgegenstehe, die Vordienstzeiten bzw. Beschäftigungszeiten bei einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Arbeitgeber nur in einem geringeren Umfang berücksichtigt als bei demselben Arbeitgeber.

    Auf die Entscheidung des EuGHs vom 23.04.2020, Az. C- 710/18, könne sich die Klägerin angesichts des hier vorliegenden rein innerdeutschen Sachverhalts nicht berufen.

  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 791/16

    Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 2 Sa 86/21
    Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 26, juris).
  • BAG, 23.09.2010 - 6 AZR 180/09

    Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten im TV-L

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 2 Sa 86/21
    Beschäftigte wie die Klägerin, die von einem anderen Arbeitgeber zur Beklagten wechseln, weisen einen solchen, von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12 ff., juris).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2021 - 2 Sa 86/21
    Soweit die Klägerin auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 05.12.2013, Aktenzeichen C- 514/12, und vom 23.04.2020, Aktenzeichen C- 710/18, verweise, sei es bei diesen um die Frage gegangen, ob Artikel 45 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung entgegenstehe, die Vordienstzeiten bzw. Beschäftigungszeiten bei einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Arbeitgeber nur in einem geringeren Umfang berücksichtigt als bei demselben Arbeitgeber.
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