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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2008 - 1 Sa 168/07   

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https://dejure.org/2008,21332
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2008 - 1 Sa 168/07 (https://dejure.org/2008,21332)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.01.2008 - 1 Sa 168/07 (https://dejure.org/2008,21332)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - 1 Sa 168/07 (https://dejure.org/2008,21332)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Verzugszins - Fälligkeit der Vergütung - Zahltag nach § 24 TVöD

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung der Vergütung; Folgen des Fallens des vereinbarten Vergütungstages auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag; Anwendbarkeit des § 193 BGB bei ...

  • Judicialis

    BAT § 36; ; BGB § 193; ; BGB § 288; ; BGB § 614; ; TVöD § 24

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 15.05.2001 - 1 AZR 672/00

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2008 - 1 Sa 168/07
    Fällt der danach maßgebliche Kalendertag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, muss die Vergütung nach § 193 BGB erst am nächsten regulären Werktag geleistet werden (wie BAG Urteil vom 15.02.2001 - 1 AZR 672/00 - BAGE 98, 1 = AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = DB 2002, 273).

    Allerdings verschiebt sich nach § 193 BGB die Fälligkeit und damit der Eintritt des Verzuges auf den nächsten regulären Werktag, wenn der Fälligkeitstag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt (vgl. nur BAG Urteil vom 15.02.2001 - 1 AZR 672/00 - BAGE 98, 1 = AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = DB 2002, 273).

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2008 - 1 Sa 168/07
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senates vom 7. März 2001 (GS 1/00, BAGE 97, 150 = AP Nr. 4 zu § 288 BGB = DB 2001, 2196) meint der Kläger, ihm stünden die Verzugszinsen auf die Bruttovergütung zu.
  • ArbG Bonn, 04.09.2019 - 2 Ca 2114/18
    Fällt der danach maßgebliche Kalendertag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, muss die Vergütung nach § 193 BGB erst am nächsten regulären Werktag geleistet werden (vgl. hierzu LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.01.2008 - 1 Sa 168/07, juris, Ls., Rn. 30; BAG, Urteil vom 15.05.2001 - 1 AZR 672/00, juris, Rn. 37 f).
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