Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 33 BetrVG, § 29 BetrVG, § 23 Abs 3 BetrVG, § 1004 BGB
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Vereinbarungen aus einer Regelungsabrede - Unterlassungsanspruch - IWW
§ 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § ... 33 Abs. 2 BetrVG, § 29 Abs. 2 s. 2 BetrVG, § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 1004 BGB, § 87 Abs. 2 BetrVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 242 BGB, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Regelungsabrede; Unterlassungsanspruch; konkludente Vertragsänderung; treuwidriges Verhalten - Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Vereinbarungen aus einer Regelungsabrede
- rechtsportal.de
Regelungsabrede; Unterlassungsanspruch; konkludente Vertragsänderung; treuwidriges Verhalten - Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Vereinbarungen aus einer Regelungsabrede
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachträgliche Beschlussfassung des Betriebsrats zur Durchführung eines Beschlussverfahrens; Sachliche und zeitliche Geltung einer Regelungsabrede; Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 24.11.2021 - 4 BV 18/21
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2023 - 3 TaBV 2/22
Änderung der organisatorischen Zuordnung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit - …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den am 10.01.2022 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts ist am 19.01.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen (Az. 3 TaBV 2/22).Mit Beschluss vom 22.02.2022 sind die Verfahren zu den Aktenzeichen 3 TaBV 1/22 und 3 TaBV 2/22 miteinander verbunden worden.
- BAG, 19.12.2017 - 1 ABR 33/16
Auslegung einer Tarifregelung - Antragsbefugnis des Betriebsrats
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22
Auch insoweit schließt sich das erkennende Gericht der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (BAG v. 19.12.2017 - 1 ABR 33/16 - juris Rn 12). - BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18
Regelungsabrede - Nachwirkung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22
Dies kommt regelmäßig selbst dann nicht in Betracht, wenn der Inhalt einer Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit betrifft (vgl. insoweit auch BAG v. 13.08.2019 - 1 ABR 10/18 - BB 2020, S. 253 - 256).
- BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57
Irreführende Werbung
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (v. 10.05.1957 - I ZR 33/57) stelle das nunmehrige Vorgehen des Beteiligten zu 1 ein treuwidriges Verhalten dar. - BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12
Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22
Die Betriebsparteien haben nach diesem Grundsatz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten auch auf die Interessen anderer Betriebsparteien Rücksicht zu nehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 28.05.2014 - 7 ABR 36/12). - BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 84/11
Beschluss des Betriebsrats - rechtliche Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds …
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22
In diesem Fall ist auch in der Rechtsmittelinstanz eine Genehmigung möglich (BAG v. 06.11.2013 - 7 ABR 84/11 - juris Rn 50 - 53). - BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56
Rechtsmittel
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22
Lediglich der Vollständigkeit halber sei unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten zu 2 in der Beschwerdeinstanz noch darauf hingewiesen, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.05.1957 - I ZR 33/56 - hier bereits deshalb kein abweichendes Ergebnis rechtfertigen kann, weil der dortigen Entscheidung ein gänzlich abweichender und nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen hat.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2023 - 5 TaBVGa 1/23
Einstweiliges Verfügungsverfahren - Fristgerechte Vorlage von Dienstplänen beim …
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies mit Beschluss vom 24.08.2022 (Aktenzeichen 3 TaBV 1/22, veröffentlicht in juris) die Beschwerden zurück.Nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in dem Beschluss vom 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22 - fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung, der Verpflichtung nicht nachzukommen, bis zum 10. des Vorvormonats die Dienstpläne vorzulegen.