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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19 (https://dejure.org/2020,7508)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.02.2020 - 5 Sa 132/19 (https://dejure.org/2020,7508)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. Februar 2020 - 5 Sa 132/19 (https://dejure.org/2020,7508)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Änderungskündigung -Teilkündigung zur Lohnreduzierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderungskündigung; Teilkündigung; Änderungsvertrag; Lohnkürzung; Lohnreduzierung; Verfallfrist; Ausschlussfrist - Teilkündigung zur Lohnreduzierung

  • rechtsportal.de

    Wesensmerkmale einer Änderungskündigung im Arbeitsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 240/18

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19
    Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, muss zu erkennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist (BAG, Urteil vom 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 39, juris = NZA 2020, 174; BAG, Urteil vom 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 33, juris = NZA 2019, 1004).

    Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (BAG, Urteil vom 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 41, juris = NZA 2020, 174; BAG, Urteil vom 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 26, juris = ZTR 2016, 25).

    Darüber hinaus sind tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind (BAG, Urteil vom 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 42, juris = NZA 2020, 174; BAG, Urteil vom 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 28, juris = NZA 2015, 35).

  • BAG, 30.05.1980 - 7 AZR 215/78

    Pflegesatz - Liquidationsrecht - Änderungskündigung - Gestaltungsmittel -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19
    Die Änderungskündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Willen zu erkennen gibt, sich von dem Arbeitnehmer endgültig zu trennen, sollte dieser den vorgeschlagenen Vertragsänderungen nicht zustimmen (BAG, Urteil vom 30. Mai 1980 - 7 AZR 215/78 - Rn. 63, juris = NJW 1981, 646).

    Gegen eine Teilkündigung kann sich der Arbeitnehmer mit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO wehren (BAG, Urteil vom 30. Mai 1980 - 7 AZR 215/78 - Rn. 67, juris = NJW 1981, 646).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 5 Sa 72/19

    Teilkündigung zur Lohnreduzierung - Abgrenzung zur Änderungskündigung -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19
    Hiergegen setzte sich der Kläger gerichtlich zur Wehr (Arbeitsgericht Schwerin - 5 Ca 1331/18 - Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 5 Sa 72/19 -).

    Letzteres ist bereits rechtskräftig entschieden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 5 Sa 72/19 - juris mit Anm. Rölz, Arbeitsrecht Aktuell 2020, 42).

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 593/12

    Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Vergütung wegen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19
    Darüber hinaus sind tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind (BAG, Urteil vom 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 42, juris = NZA 2020, 174; BAG, Urteil vom 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 28, juris = NZA 2015, 35).
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19
    Nur ausnahmsweise können Teilkündigungen zulässig sein, wenn dem einen Vertragspartner das Recht hierzu eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 27, juris = NZA 2011, 1036).
  • BAG, 22.01.1997 - 5 AZR 658/95

    Teilkündigung, ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19
    Von der Kündigung unterscheidet sich die Teilkündigung dadurch, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis in seinem ganzen Bestand erfasst, während die Teilkündigung unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen nur einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag beseitigen soll (BAG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 5 AZR 658/95 - Rn. 30, juris = NZA 1997, 711).
  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 104/18

    Ausschlussfrist - unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19
    Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, muss zu erkennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist (BAG, Urteil vom 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 39, juris = NZA 2020, 174; BAG, Urteil vom 11. April 2019 - 6 AZR 104/18 - Rn. 33, juris = NZA 2019, 1004).
  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 1000/13

    Annahmeverzug - Jugend- und Auszubildendenvertreter

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2020 - 5 Sa 132/19
    Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (BAG, Urteil vom 18. September 2019 - 5 AZR 240/18 - Rn. 41, juris = NZA 2020, 174; BAG, Urteil vom 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 26, juris = ZTR 2016, 25).
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