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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 2 TaBV 9/21   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 2 TaBV 9/21 (https://dejure.org/2021,55700)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.10.2021 - 2 TaBV 9/21 (https://dejure.org/2021,55700)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Oktober 2021 - 2 TaBV 9/21 (https://dejure.org/2021,55700)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 5 Abs 1 BetrVG, § 256 Abs 1 ZPO, § 99 Abs 1 BetrVG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 99 Abs 4 BetrVG
    Arbeitnehmereigenschaft - Eingruppierungsverfahren - unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung - Feststellungsklage

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschlussverfahren; Beteiligte; Feststellungsinteresse; Rechtsstatus; Leiharbeitnehmer; Eingliederung; unerlaubte Überlassung; Verlagerung der Personalhoheit - Arbeitnehmereigenschaft i.S. von § 5 BetrVG ; Eingruppierungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Beschlussverfahren; Beteiligte; Feststellungsinteresse; Rechtsstatus; Leiharbeitnehmer; Eingliederung; unerlaubte Überlassung; Verlagerung der Personalhoheit - Arbeitnehmereigenschaft i.S. von § 5 BetrVG ; Eingruppierungsverfahren

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsnatur kein Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit der Feststellung mehrerer Rechte und Pflichten nach dem BetrVG; Feststellungsinteresse für zurückliegende Zeiträume; Zwei-Komponenten-Lehre bei Arbeitnehmerbegriff nach § 5 Abs. 1 ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 2 TaBV 9/21
    Leiharbeitnehmer bleiben nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 AÜG betriebsverfassungsrechtlich auch während ihres Einsatzes im Entleiherbetrieb dem Verleiherbetrieb zugeordnet (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - Rn. 19, juris).

    Bei Leiharbeitnehmern mit unwirksamen Vertrag fehlt nicht nur die vertragliche Bindung an den Verleiher; es fehlt auch die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Verleihers als Anknüpfungspunkt für die betriebsverfassungsrechtliche Betriebszugehörigkeit (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - Rn. 19, juris).

    Beim Leiharbeitnehmer mit unwirksamem Vertrag fehlt nicht nur die vertragliche Bindung an den Verleiher; es fehlt auch die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Verleihers als Anknüpfungspunkt für die betriebsverfassungsrechtliche Betriebszugehörigkeit (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - 7 ABR 20/04 - Rn. 19, juris).

  • BAG, 24.08.2016 - 7 ABR 2/15

    Betriebsverfassung - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 2 TaBV 9/21
    Das Begehren des Beteiligten zu 1 zählt auf die Feststellung ab, dass die Betriebsparteien nicht nur für einzelne, sondern für sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten und für alle denkbaren betriebsverfassungsrechtlichen Sachverhalte in Bezug auf die in dem Antrag bezeichneten Arbeitnehmer, die Beteiligten zu 3 bis 6, zuständig sind (vgl. BAG, Beschluss vom 24.08.2016 - 7 ABR 2/15 - Rn. 9, juris).

    Für die Frage, ob bestimmte Personen als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, besteht deshalb nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn die begehrte Feststellung eine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zulässt (BAG, Beschluss vom 24.08.2016 - 7 ABR 2/15 - Rn. 16, 17, juris).

    Das Interesse des Betriebsrats an einer alsbaldigen richterlichen Entscheidung ergibt sich daraus, dass die Beteiligte zu 2 in Abrede stellt, dass es sich bei den Beteiligten zu 3 bis 6 ausschließlich um Arbeitnehmer ihres Betriebs handelt und der Betriebsrat in Bezug auf sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich dieses Personenkreises zuständig ist(vgl. BAG, Beschluss vom 24.08.2016 - 7 ABR 2/15 - Rn. 18, juris).

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 2 TaBV 9/21
    Fehlt es bereits hieran, kann und muss der Betriebsrat zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte verlangen, dem Arbeitgeber zunächst die Ein- oder Umgruppierung in die maßgebende Vergütungsordnung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung seiner - des Betriebsrats - Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten (BAG, Beschluss vom 22.04.2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 48ff., juris).
  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 42/12

    Mitteilung zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 7 ABR 42/12

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 2 TaBV 9/21
    Bei einem wörtlichen Verständnis des Antrages ginge es um die Feststellung des Rechtsstatus der von ihm erfassten Beteiligten zu 3 bis 6. Ein derartiger Statusantrag beträfe - insoweit ist der Beteiligten zu 2 zuzustimmen - für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG, Beschluss vom 18.03.2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 24, juris).
  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 39/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 2 TaBV 9/21
    Arbeitnehmer, die lediglich aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags mit einem Dritten als dessen Erfüllungsgehilfen in einem Betrieb eingesetzt werden, sind nicht dessen Arbeitnehmer (BAG, Beschluss vom 15.03.2006 - 7 ABR 39/05 - , juris).
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