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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 3 Sa 206/17   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 3 Sa 206/17 (https://dejure.org/2018,28938)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.06.2018 - 3 Sa 206/17 (https://dejure.org/2018,28938)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 3 Sa 206/17 (https://dejure.org/2018,28938)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 12 Abs 1 TVDV, § 12 Abs 2 TVDV, § 17 TVVKA, § 22 BATO
    Eingruppierung eines Mitarbeiters in der unteren Abfallbehörde - gründliche, umfassende Fachkenntnisse - Darlegungslast

  • IWW

    §§ 68 ff. VwGO, § 67 OWiG, §§ 17, 18, 53, 72 KrWG, § 53 KrWG, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungsrecht in der Abfallbehörde und im Umweltamt; Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zum Heraushebungsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse"

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TVöD -VKA § 12 Abs. 1 ; TVöD -VKA § 12 Abs. 2
    Eingruppierung eines Sachbearbeiters für Ordnungsrecht in der Abfallbehörde und im Umweltamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Juristische Fallstricke der Eingruppierungsfeststellungsklage

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 5 Sa 53/17

    Eingruppierung einer Bußgeldsachbearbeiterin nach BAT-O - Selbstständige

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 3 Sa 206/17
    In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen (BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 -, juris Rn. 22, 23; LAG M-V vom 20.03.2018 - 5 Sa 53/17 - Rn. 119).

    Mithin dienen im Verwaltungsverfahren Erstentscheidung einerseits und Bearbeitung im Rahmen eingelegter Einsprüche bzw. Widersprüche andererseits jeweils unterschiedlichen Arbeitsergebnissen mit der Folge, dass es sich jedenfalls grundsätzlich - und so auch hier - um abweichende Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinn handelt (so zutreffend auch LAG M-V vom 20.03.2018 - 5 Sa 53/17 - juris Rn. 124 sowie vom 26.07.2016 - 5 Sa 226/15 - juris Rn. 96, 97, 98).

    Das benannte Tätigkeitsmerkmal erfordert erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (LAG M-V vom 20.03.2018 - 5 Sa 53/17 - juris Rn. 130 m. w. N.).

    Dies schließt nicht aus, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Arbeitnehmer eingesetzt wird, wobei eine lediglich routinemäßige Bearbeitung nicht ausreicht (LAG M-V vom 20.03.2018, a. a. O., Rn. 133).

    Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht den vorgenannten Voraussetzungen nicht entgegen (LAG M-V vom 20.03.2018, a. a. O., Rn. 136).

  • BAG, 05.07.2017 - 4 AZR 866/15

    Eingruppierung eines Streifenführers im Außendienst des Ordnungs- und

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 3 Sa 206/17
    Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (BAG vom 05.07.2017 - 4 AZR 866/15 - juris Rn. 23).

    Das ist z. B. der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG vom 05.07.2017, a. a. O.; Rn. 24).

  • BAG, 28.02.2018 - 4 AZR 816/16

    Eingruppierung - Geschäftsstellenverwalterin - Bundesgericht

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 3 Sa 206/17
    In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen (BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 -, juris Rn. 22, 23; LAG M-V vom 20.03.2018 - 5 Sa 53/17 - Rn. 119).

    Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist (BAG vom 28.02.2018, a. a. O., Rn. 24, 25; unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2016 - 5 Sa 226/15

    Eingruppierung einer Sachbearbeiterin für Widersprüche und Klagen im Jobcenter

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 3 Sa 206/17
    Mithin dienen im Verwaltungsverfahren Erstentscheidung einerseits und Bearbeitung im Rahmen eingelegter Einsprüche bzw. Widersprüche andererseits jeweils unterschiedlichen Arbeitsergebnissen mit der Folge, dass es sich jedenfalls grundsätzlich - und so auch hier - um abweichende Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinn handelt (so zutreffend auch LAG M-V vom 20.03.2018 - 5 Sa 53/17 - juris Rn. 124 sowie vom 26.07.2016 - 5 Sa 226/15 - juris Rn. 96, 97, 98).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2017 - 3 Sa 31/17

    Eingruppierung einer Mitarbeiterin in einem sogenannten "Bürgerservicecenter" -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 3 Sa 206/17
    Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch rechtshängigem Umfang als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst (LAG M-V vom 13.09.2017 - 3 Sa 31/17 - juris Rn. 24) zulässig.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.08.2020 - 8 Sa 13/20

    Eingruppierung eines Ordnungsamtsachgebietsleiter - TvöD Anl 1 Entgeltordnung

    Aus der Verwendung des Wortes "oder" wird deutlich, dass auch die Tarifvertragsparteien jedenfalls grundsätzlich im Rahmen der Erstbescheidung eines Antrages einerseits und der Widerspruchsbescheidung andererseits grundsätzlich und ausgehend vom jeweiligen Arbeitsergebnis her von der Möglichkeit unterschiedlicher Arbeitsvorgänge ausgehen, vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Juni 2018 - 3 Sa 206/17 -, Rn. 34 - 36, juris.
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