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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 2 Sa 20/19   

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https://dejure.org/2019,51293
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 2 Sa 20/19 (https://dejure.org/2019,51293)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.08.2019 - 2 Sa 20/19 (https://dejure.org/2019,51293)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. August 2019 - 2 Sa 20/19 (https://dejure.org/2019,51293)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 66 Abs 1 S 1 ArbGG, § 233 ZPO
    Unzulässige Berufung - Keine Wiedereinsetzung bei Erteilung des Empfangsbekenntnisses durch den Rechtsanwalt vor Eintragung der Fristen in den Kalender

  • IWW

    §§ 9, 10 KSchG, § 23 KSchG, § 242 BGB, § 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG, § 233 ZPO, § 85 Absatz 2 ZPO, § 626 BGB, § 97 ZPO, § 72 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 66 ; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung; Berufungsbegründungsfrist; Rechtsanwalt; Kanzleiorganisation; Unzulässige Berufung - Keine Wiedereinsetzung bei Erteilung des Empfangsbekenntnisses durch den Rechtsanwalt vor Eintragung der Fristen in den Kalender

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2
    Kanzleiverschulden bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses für ein Urteil ohne Notierung der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZB 58/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung vor

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 2 Sa 20/19
    Rechtsanwälte dürfen das Empfangsbekenntnis (EB) für ein Urteil nur dann unterzeichnen und an das Gericht zurücksenden, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (wie BGH 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09 - NJW 2010, 1080).

    Zutreffend führt dazu der Bundesgerichtshof aus, der Rechtsanwalt dürfe das Empfangsbekenntnis nur unterzeichnen und an das Gericht zurücksenden, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BGH 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09 - NJW 2010, 1080).

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZB 37/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 2 Sa 20/19
    Der Bundesgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelfristen zumindest immer dann eigenständig anhand seiner Akte prüfen muss, wenn ihm die Akte in Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, beispielsweise der Einlegung der Berufung, vorgelegt wird (BGH 15. September 2015 - VI ZB 37/14 - NJW-RR 2015, 1582).
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