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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18   

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https://dejure.org/2019,4077
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18 (https://dejure.org/2019,4077)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.01.2019 - 5 Sa 105/18 (https://dejure.org/2019,4077)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 5 Sa 105/18 (https://dejure.org/2019,4077)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des BBiG auf ein praxisintegrierendes duales Studium; Voraussetzungen der Kündigung des Studienvertrages; Mitbe...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des BBiG auf ein praxisintegrierendes duales Studium

  • rechtsportal.de

    Studienvertrag; Duales Studium; Hochschule; Master of Arts; Studienordnung; praxisintegrierend; ausbildungsintegrierend; Probezeit; Wartezeit; Betriebsratsanhörung; subjektive Determination - Kündigung des Studienvertrags; Anwendungsbereich des BBiG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    BBiG und praxisorientiertes duales Studium

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines berufspraktischen Arbeitsverhältnisses

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18
    Bei einer Kündigung in der Wartezeit ist die Substantiierungspflicht nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern allein an den Umständen zu messen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 20 = NZA 2013, 1412).

    Darum genügen Mitteilungen wie z. B. "die Arbeitnehmerin hat sich während der Probezeit nicht bewährt und ist nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen" oder "nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht" oder "der Arbeitnehmer hat die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt" jeweils den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 22 = NZA 2013, 1412).

    Es genügt für eine ordnungsgemäße Anhörung, wenn er lediglich das Werturteil selbst als das Ergebnis seines Entscheidungsprozesses mitteilt (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 23 = NZA 2013, 1412).

    Die formellen Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats sind deshalb an dem Schutzniveau des materiell-rechtlichen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers in der Wartezeit zu messen (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 26 = NZA 2013, 1412; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. März 2018 - 3 Sa 196/17 - Rn. 34, juris = EzTöD 100 § 34 Abs. 1 TVöD-AT Wartezeit Nr. 14).

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18
    Das Berufsbildungsgesetz ist nicht anwendbar, wenn die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist; in diesem Fall treten die für das Studium geltenden Regeln an die Stelle des Berufsbildungsgesetzes (BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 18, juris = NZA 2009, 435; BAG, Urteil vom 03. September 1998 - 8 AZR 14/97 - Rn. 74, juris).

    Das gilt allerdings nur dann, wenn auch die praktische Tätigkeit durch staatliche Entscheidung anerkannt ist (BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 19, juris = NZA 2009, 435; Lakies/Malottke, BBiG, 6. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 700/15

    Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18
    Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 25, juris = NJW 2017, 684).

    Schildert er dem Betriebsrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Betriebsrat zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 26, juris = NJW 2017, 684).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.03.2018 - 3 Sa 196/17

    Fristgemäße Kündigung in der Wartezeit - Betriebsratsanhörung - Anwendbarkeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18
    Die formellen Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats sind deshalb an dem Schutzniveau des materiell-rechtlichen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers in der Wartezeit zu messen (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 26 = NZA 2013, 1412; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. März 2018 - 3 Sa 196/17 - Rn. 34, juris = EzTöD 100 § 34 Abs. 1 TVöD-AT Wartezeit Nr. 14).
  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 429/01

    Berufsakademiestudent: Auszubildender im Sinne der §§ 1, 13 MTV für die

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18
    Insoweit fehlt dem Bundesgesetzgeber die Regelungskompetenz, die nach Art. 30 und Art. 70 GG den Ländern zusteht (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 - Rn. 29, juris = BB 2003, 906).
  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 14/97

    Arbeitszeugnis: Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18
    Das Berufsbildungsgesetz ist nicht anwendbar, wenn die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist; in diesem Fall treten die für das Studium geltenden Regeln an die Stelle des Berufsbildungsgesetzes (BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 18, juris = NZA 2009, 435; BAG, Urteil vom 03. September 1998 - 8 AZR 14/97 - Rn. 74, juris).
  • ArbG Nürnberg, 15.07.2003 - 3 Ca 8538/02

    Rückzahlung von Ausbildungskosten; Kombinierte Ausbildung zum Bankkaufmann mit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18
    Wird hingegen bei einem sog. ausbildungsintegrierenden dualen Studiengang (vgl. Bundesinstitut für Berufsbildung, Empfehlung des Hauptausschusses vom 21. Juni 2017 zum dualen Studium, BAnz. AT 18.07.2017) das Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung kombiniert, sodass in der Regel zwei Abschlüsse erreicht werden, kann das Berufsbildungsgesetzes jedoch bis zum Abschluss der Berufsausbildung anwendbar sein (ArbG Nürnberg, Urteil vom 15. Juli 2003 - 3 Ca 8538/02 A - juris = EzB BBiG § 12 Nr. 24a - zur Kombination eines Fachhochschulstudiums Betriebswirtschaftslehre mit einer parallel laufenden Berufsausbildung zum Bankkaufmann).
  • LAG Hessen, 05.06.2009 - 10 Sa 1875/08

    Erstattung von Ausbildungskosten nach dem BBTV - kooperatives Ausbildungsmodell -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2019 - 5 Sa 105/18
    Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die berufsqualifizierenden Studiengänge insgesamt und nicht nur Teile von ihnen vom Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes ausgenommen (LAG Hessen, Urteil vom 05. Juni 2009 - 10 Sa 1875/08 - Rn. 24, juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.10.2021 - 5 Sa 22/21

    Wartezeitkündigung - Personalratsanhörung

    Darum genügen Mitteilungen wie z. B. "die Arbeitnehmerin hat sich während der Probezeit nicht bewährt und ist nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen" oder "nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht" oder "der Arbeitnehmer hat die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt" jeweils den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats (vgl. BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 22 = NZA 2013, 1412; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2019 - 5 Sa 105/18 - Rn. 97, juris = LAGE § 26 BBiG 2005 Nr. 2).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2020 - 5 Sa 66/20

    Betriebsratsanhörung bei Wartezeitkündigung

    Darum genügen Mitteilungen wie z. B. "die Arbeitnehmerin hat sich während der Probezeit nicht bewährt und ist nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen" oder "nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung genügt die Arbeitnehmerin unseren Anforderungen nicht" oder "der Arbeitnehmer hat die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt" jeweils den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 121/12 - juris, Rn. 22 = NZA 2013, 1412; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2019 - 5 Sa 105/18 - Rn. 97, juris = LAGE § 26 BBiG 2005 Nr. 2).
  • ArbG Essen, 12.12.2019 - 5 Ca 2261/19
    Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Urteil vom 29.01.2019 - 5 Sa 105/18, zit. nach juris) führt folgendes aus:.
  • VG Berlin, 22.02.2022 - 12 K 530.18
    Davon sind sogenannte praxisintegrierende Studiengänge zu unterscheiden, in denen Hochschule und Unternehmen aufeinander bezogene Ausbildungen vornehmen, wobei ein Teil der für den Abschluss erforderlichen Kompetenzen im Unternehmen erworben werden (zu dieser Unterscheidung, vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2019 - 5 Sa 105/18 - juris).
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