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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14539
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08 (https://dejure.org/2009,14539)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08 (https://dejure.org/2009,14539)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. März 2009 - 5 TaBV 13/08 (https://dejure.org/2009,14539)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer Versetzung - arbeitsschutzrechtswidriger Zustand des vorgesehenen neuen Arbeitsplatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmungsersetzung bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nach Zustimmungsverweigerung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen

  • hensche.de

    Zustimmungsverweigerung, Arbeitsschutz, Betriebsrat

  • Judicialis

    ArbStättV; ; BetrVG § 99 Abs. 1; ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1
    Zustimmungsersetzung bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nach Zustimmungsverweigerung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hensche.de (Zusammenfassung)

    Kein Zustimmungsverweigerungsrecht bei Versetzung an arbeitsschutzwidrigen Arbeitsplatz?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2006 - 5 TaBV 14/06

    Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08
    Im Zusammenhang mit einer ganz anderen Maßnahmen nämlich der örtlichen Umsetzung eines auf zentraler Ebene verabredeten zentralen Interessensausgleichs (ZIA) schlossen die Beteiligten vor dem erkennenden Gericht am 20. März 2007 in dem Verfahren 5 TaBV 14/06 einen Vergleich über den seinerzeitigen Verfahrensgegenstand.

    Außerdem wird die Zustimmungsverweigerung mit einem Verstoß gegen die Regelungen aus dem oben erwähnten Vergleich vor dem erkennenden Gericht in Sachen 5 TaBV 14/06 vom 20. März 2007 und gegen die von der Einigungsstelle erlassene Betriebsvereinbarung "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" begründet (Unterschreitung der Mindestflächen, Überschreitung der Grenzen der Lärmpegel, unzureichende Auslegung der Fluchtwege).

    Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Vergleich im Verfahren 5 TaBV 14/06 liege ebenfalls nicht vor, da der Vergleich einen ganz anderen Sachzusammenhang gehabt habe.

    Ein Zustimmungsverweigerungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich der Beteiligten im Verfahren 5 TaBV 14/06 vom 20. März 2007.

  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 10/84

    Betriebsrat - Unterrichtungspflicht

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08
    Das Bundesarbeitsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis heute davon aus, dass die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats, kein Argument ist, das einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 99 Absatz 2 Nummer 1 BetrVG hergibt (vgl. nur BAG 28. Januar 1986 - 1 ABR 10/84 - AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972).

    Allerdings geht das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung auch davon aus, dass die Frist zur abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats bei seiner unzureichenden Unterrichtung gar nicht zu laufen beginne und das Gericht daher einen arbeitgeberseitigen Antrag auf Zustimmungsverweigerung in einem solchen Falle als unbegründet zurückweisen müsse (BAG 28. Januar 1986 aaO).

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 54/03

    Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08
    Neben der rein begrifflichen Abgrenzung fragt das BAG bei Normverstößen inzwischen zusätzlich, ob es der Schutzzweck der verletzten Norm gebiete, die streitige personelle Maßnahme gänzlich zu unterlassen (vgl. nur BAG 14.12.2004 - 1 ABR 54/03 RNr. 17; 18.3.2008 - 1 ABR 81/06 RNr. 29).

    Dies ist - so der Sachverhalt in der Entscheidung des BAG vom 14.12.2004 (1 ABR 54/03) - zum Beispiel nicht der Fall, wenn bei einer Einstellung im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist vereinbart wird, die den Arbeitnehmer gegenüber der tariflichen Regelung benachteiligt.

  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 38/07

    Mitbestimmung bei Abteilungswechsel

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08
    Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit und mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (BAG 17.6.2008 - 1 ABR 38/07 -).
  • BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05

    Mitbestimmung bei Versetzung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08
    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt sich der Arbeitsort weder durch die räumliche Lage des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebsgebäudes noch durch das Betriebsgebäude und Betriebsgelände als Ganzes, sondern durch den Sitz des Betriebs und damit in der Regel durch den Bezirk der politischen Gemeinde, in welcher das Betriebsgebäude liegt (BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - RNr. 13, BAGE 118, 314).
  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 81/06

    Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08
    Neben der rein begrifflichen Abgrenzung fragt das BAG bei Normverstößen inzwischen zusätzlich, ob es der Schutzzweck der verletzten Norm gebiete, die streitige personelle Maßnahme gänzlich zu unterlassen (vgl. nur BAG 14.12.2004 - 1 ABR 54/03 RNr. 17; 18.3.2008 - 1 ABR 81/06 RNr. 29).
  • BAG, 16.07.1985 - 1 ABR 35/83

    Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08
    Aus der begrifflichen Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorgangs Einstellung auf rechtsgeschäftlicher Grundlage hat man dann gefolgert, dass Normverstöße, die sich aus den vorgesehenen arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben, als Zustimmungsverweigerungsgründe nicht ausreichen (vgl. nur beispielsweise BAG 16. Juli 1985 - 1 ABR 35/83 - BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2009 - 3 TaBV 7/08

    Gefährdungsbeurteilung - Spruch der Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2009 - 5 TaBV 13/08
    Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat in ihrer Entscheidung vom 25. Februar 2009 (3 TaBV 7/08) der Arbeitgeberin teilweise Recht gegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2009 - 10 TaBV 725/09

    Internet für den Betriebsrat

    - LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. März 2009 - 5 TaBV 13/08 mit Hinweis auf Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaft zu Grenzwerten bei Gesundheitsgefährdungen = www.ccall.de .
  • LAG Niedersachsen, 03.03.2020 - 11 TaBV 67/19

    Abgrenzung zwischen Versetzung und Verlagerung eines Betriebsteils;

    Eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalls anstatt eines schematischen Abstellens auf die Grenzen der politischen Gemeinde sei erst Recht im Fall einer Großstadt wie B-Stadt zwingend geboten, wie dies auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in der Entscheidung vom 31.03.2009, 5 TaBV 13/08 getan habe.
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