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   LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19   

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LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19 (https://dejure.org/2019,41716)
LAG München, Entscheidung vom 04.12.2019 - 8 Sa 146/19 (https://dejure.org/2019,41716)
LAG München, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - 8 Sa 146/19 (https://dejure.org/2019,41716)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 126, § 127, § 293 f.§ 611a, § 615, § 623, § 823 Abs. 1, 2; UrhG § 13; TKG § 3 Nr. 23; ZPO § 256; HBG § 84 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 4, § 17; BUrlG § 1, § 2
    Fremdbestimmung und persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers - Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei Crowdworkern

  • IWW

    § 611a BGB Vorschriften§ ... 126 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) und b) ArbGG, § 615 BGB, § 623 BGB, § 127 BGB, § 3 Nr. 23 TKG, § 256 ZPO, § 611a BGB, § 315 BGB, § 127 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG, § 611a Abs. 1 BGB, § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 611a Abs. 1 Satz 4 BGB, § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB, § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB, § 106 Satz 1 GewO, § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 16 Satz 1 TzBfG, § 17 TzBfG, §§ 133, 157 BGB, § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB, §§ 611a, 613, 242 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 615 Satz 1, §§ 293 ff. BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, § 533 ZPO, § 1 BUrlG, § 2 BUrlG, § 2 Satz 1 BUrlG, § 2 Satz 2, Halbs.2 BUrlG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 611a BGB
    Arbeitnehmereigenschaft, Crowdworker

  • rewis.io

    Fremdbestimmung und persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers - Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei Crowdworkern

  • der-rechtsberater.de

    E-Mail als wirksame Kündigungserklärung eines Auftragsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611a

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge und Pressemitteilung)

    Crowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattform die Arbeit vermittelt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Crowdworker: Kein Arbeitsverhältnis mit Plattformbetreiber

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Mikrojobs: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer Revision zugelassen

  • IWW (Kurzinformation)

    Internetarbeit | Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

  • lto.de (Pressebericht, 04.12.2019)

    Arbeit 4.0: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Crowdworker ist kein Angestellter

  • archive.ph (Pressebericht, 04.12.2019)

    Crowdworker sind keine Angestellten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internet-Plattform begründet kein Arbeitsverhältnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    E-Mail als wirksame Kündigungserklärung eines Auftragsverhältnisses

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Ist der Crowdworker ein Arbeitnehmer?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform begründet kein Arbeitsverhältnis

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Crowdworker im Arbeitsrecht

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Sind Crowdworker keine Arbeitnehmer

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Crowdworker sind arbeitsrechtlich keine Angestellten

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerstatus - Crowdworker sind Selbständige und keine Angestellten

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Crowdworking: Internet-Jobber sind selbstständig

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitnehmerstatus für Crowdworker

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Selbständigkeit bei digitalen Plattformen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Crowdworker als Arbeitnehmer des Plattformbetreibers der Internetplattform anzusehen?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Crowdworker ist kein Arbeitnehmer - Basisvereinbarung sieht keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen vor und ist somit nicht als Arbeitsvertrag anzusehen

  • beck-blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Crowdworker-Prozess

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.11.2019)

    Arbeitnehmerstatus für Crowdworker? Wo der Mensch zur Menge wird

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1014
  • ZIP 2020, 788
  • NZA 2020, 316
  • MMR 2020, 791
  • NZA-RR 2020, 182
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • ArbG München, 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18

    Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers

    Auszug aus LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Mit Endurteil vom 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18 - hat das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20.02.2019 - 19 Ca 6915/18 wird abgeändert.

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 295/18

    Arbeitnehmerstatus - Übersetzer

    Auszug aus LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
    Es unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in dem sich der Verpflichtete befindet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des BAG etwa: Urteil vom 21.05.2019 - 9 AZR 295/18, juris, Rn. 13).

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2019 - 9 AZR 295/18, juris, Rn. 13).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2015 - 4 U 265/14

    Der vorausgehende Hinweisbeschluss ist ebenfalls abrufbar.

    Auszug aus LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
    Insofern entspreche eine Mitteilung der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform im Sinne des § 127 BGB, wenn sie in ausgedruckter Form keinerlei Unklarheiten entstehen lasse, von wem dieses Schreiben stamme und dass damit die Kündigung des Vertragsverhältnisses begehrt werde (vgl. z. B.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 - 4 U 265/14, juris).

    Dem stehe auch die unter § 9 Ziffer 1 der Basis-Vereinbarung vom 13.12.2016/06.02.2017 vereinbarte doppelte Schriftformklausel nicht entgegen, weil die Beklagte bei der Kündigungserklärung nicht von der vereinbarten Schriftform abgewichen sei, sondern die Schriftform im Sinne des § 127 BGB eingehalten habe (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015, a. a. O.).

  • BAG, 15.02.2012 - 10 AZR 111/11

    Arbeitnehmerstatus - Rahmenvereinbarung - befristete Einzelverträge

    Auszug aus LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 15.02.2012 - 10 AZR 111/11, Leitsatz 1 und Rn. 15 m. w. N.), der sich die erkennende Berufungskammer anschließt.

    Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsstatus ungeklärt ist (zutreffend BAG, Urteil vom 15.02.2012 - 10 AZR 111/11, juris, Rn. 40).

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 668/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin - nicht programmgestaltende Tätigkeit

    Auszug aus LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
    Dabei ergebe sich diese Eingliederung im Wesentlichen aus der Ausübung des Weisungsrechtes hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit (BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 668/12, und Urteil vom 29.08.2012 - 10 AZR 499/11, beide juris.

    Könne die vertraglich vereinbarte Tätigkeit sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbstständig erbracht werden, sei die Entscheidung der Parteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 668/12, juris).

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

    Auszug aus LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
    Der Begriff des Arbeitsvertrags ist (nunmehr) in § 611a Abs. 1 BGB gesetzlich definiert, ohne dass die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze geändert worden wären; die neu eingefügte Vorschrift spiegelt diese Rechtsgrundsätze nur wider (BAG, Urteil vom 21.11.2017 - 9 AZR 117/17, juris, Rn. 23, unter Hinweis auf die BT-Drs. 18/9232 S. 4 sowie S. 18: "die 1:1-Kodifizierung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt die Rechtslage in Deutschland unverändert").
  • LAG München, 23.11.2011 - 5 Sa 575/10

    Abgrenzung Arbeitsvertrag zu Werkvertrag

    Auszug aus LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
    Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages entscheide der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspreche (LAG München, Urteil vom 23.11.2011 - 5 Sa 575/10, juris).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
    Der Kläger stützt dieses Begehren auf die Grundsätze des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs, wie sie vom BAG in ständiger Rechtsprechung vertreten werden (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84, juris).
  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

    Auszug aus LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
    Wenn die Beklagte mit der Abbruchfunktion der App argumentiere, möge dem die Rechtsprechung zugrunde liegen, dass die Berechtigung zur Ablehnung einzelner Einsätze gegen ein Arbeitsverhältnis spreche (BAG vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12).
  • BAG, 19.01.1956 - 2 AZR 80/54

    Wirksame Kündigung - Wortwahl - Maßgebliches Verhalten - Deklaratorische Äußerung

    Auszug aus LAG München, 04.12.2019 - 8 Sa 146/19
    Zu einer wirksamen Kündigung brauche der Kündigende insbesondere nicht die Worte "Kündigung" oder "kündigen" zu gebrauchen, ausreichend sei vielmehr jedes Verhalten, durch das der Erklärende eindeutig den Willen kundtue, dass das Vertragsverhältnis gelöst werde (vgl. bereits BAG, Urteil vom 19.01.1956 - 2 AZR 80/54, juris).
  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 484/14

    Arbeitnehmereigenschaft - ärztlicher Gutachter

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 499/11

    Ehrenamtliche Tätigkeit - Telefonseelsorge

  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 181/01

    Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen

  • BAG, 15.02.2012 - 10 AZR 301/10

    Arbeitnehmereigenschaft bei ergänzendem Aufbauunterricht in einer

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Dezember 2019 - 8 Sa 146/19 - in der Kostenentscheidung insgesamt und in der Sache teilweise aufgehoben.

    Es wird festgestellt, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Dezember 2019 - 8 Sa 146/19 - insoweit gegenstandslos ist, als der Klageantrag auf Gewährung von Urlaub abgewiesen worden ist.

    Im Übrigen wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Dezember 2019 - 8 Sa 146/19 - zurückgewiesen.

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