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   LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22   

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LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22 (https://dejure.org/2022,40916)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22 (https://dejure.org/2022,40916)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 02. September 2022 - 8 TaBV 15/22 (https://dejure.org/2022,40916)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG §§ 18 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4, 9
    Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Betriebsgröße - Gesamtbetriebsvereinbarung - arbeitnehmernahe Gestaltung der Mitbestimmung

  • IWW
  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 18 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4, 9 BetrVG
    Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Betriebsratsgröße - Gesamtbetriebsvereinbarung - arbeitnehmernahe Gestaltung der Mitbestimmung

  • rewis.io

    Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Betriebsgröße - Gesamtbetriebsvereinbarung - arbeitnehmernahe Gestaltung der Mitbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Betriebsgröße - Gesamtbetriebsvereinbarung - arbeitnehmernahe Gestaltung der Mitbestimmung

  • rechtsportal.de

    Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Betriebsgröße - Gesamtbetriebsvereinbarung - arbeitnehmernahe Gestaltung der Mitbestimmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 296
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
    Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrates aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt, die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - Az.: 7 ABR 21/15 - in juris recherchiert).

    Jeder einzelne Arbeitnehmer muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, immer dann, wenn er es für nötig hält, zeitnah an die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates heranzutreten (BAG, Beschluss vom 17.05.2017, a. a. O.).

    Für die Beurteilung der Frage, ob Filialen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, ist die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrates per Post, Telefon oder moderner Kommunikationsmittel unerheblich, da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 allein auf die räumliche Entfernung abstellt (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017 - Az.: 7 ABR 21/15 - a. a. O.).

    Auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es dann an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mit einem eigenen Pkw zu erreichen (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - Az.: 7 ABR 21/15 - a. a. O.).

    Nach dem Bundesarbeitsgericht kommt es maßgebend auf den Zeit- und Wegeaufwand für den Hin- und Rückweg an (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 - Az.: 7 ABR 21/15 - a. a. O.).

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
    Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - Az.: 7 ABR 15/07 - in juris recherchiert).

    Für die Beurteilung der Frage, ob Filialen räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, ist die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrates per Post, Telefon oder moderner Kommunikationsmittel unerheblich, da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 allein auf die räumliche Entfernung abstellt (BAG, Beschluss vom 07.05.2008 - 7 ABR 15/07; Beschluss vom 17.05.2017 - Az.: 7 ABR 21/15 - a. a. O.).

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
    Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen des BetrVG grundsätzlich zweiseitig zwingend ausgestaltet (BAG, Beschluss vom 29.07.2009 - Az.: 7 ABR 27/08 - in juris recherchiert).

    Den Betriebs- oder Tarifvertragsparteien ist keine beliebige Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer-Vertretungen eröffnet, vielmehr sind diese an die vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 BetrVG gebunden (BAG, Beschluss vom 29.07.2009 - Az.: 7 ABR 27/08 - a. a. O.).

  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 71/11

    Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
    Nach der vom Arbeitsgericht zu Recht herangezogenen Entscheidung des BAG vom 24.04.2013, Az.: 7 ABR 71/11, habe das BAG deutlich formuliert, dass die Bildung eines UEB dann vom Zweck der Regelung nicht mehr gedeckt sei, wenn die Erleichterung der Bildung von Betriebsräten ohne Weiteres bereits durch eine Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b in Verbindung mit Abs. 2 BetrVG erreicht werden könne und sich demgegenüber die Bildung eines UEB als ersichtlich weniger sachgerechte Lösung darstelle.

    (2.) Das BAG hat die Voraussetzungen für die gewillkürte Schaffung eines UEB und die Möglichkeit der Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung daher wie folgt zusammengefasst (BAG, Beschluss vom 24.04.2013 - Az.: 7 ABR 71/11 - in juris recherchiert).

  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
    Die Filiale S... ist zwar ein Betriebsteil, da sie in die Organisation der Zentrale eingegliedert und an dessen Zweck ausgerichtet, dieser gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt ist (BAG, Beschluss vom 17.01.2007 - Az.: 7 ABR 63/05 - in juris recherchiert).

    Für einen Betriebsteil genügt es, wenn in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, Beschluss vom 17.01.2007, a. a. O.).

  • BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 16/20

    Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
    In einem solchen Verfahren sind die jeweiligen Gremien weiterhin als bestehend zu behandeln (BAG, Beschluss vom 24.03.2021 - Az.: 7 ABR 16/20 - in juris recherchiert).

    Ein Betriebsrat hat das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 18 Abs. 2 BetrVG unter anderem auch dann, wenn streitig ist, ob für mehrere Betriebsstätten des Unternehmens ein gemeinsamer Betrieb zu wählen ist oder ob die einzelnen Betriebsstätten für sich genommen betriebsratsfähig sind (BAG, Beschluss vom 24.03.2021 - Az.: 7 ABR 16/20 - in juris recherchiert).

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.07.2022 - 3 BV 4/22

    Berichtigung eines Beschlusses im Tatbestand bei der begründeten Anfechtbarkeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
    Bei dieser räumlichen Entfernung kann die Erreichbarkeit eines Betriebsratsmitgliedes durch einen S... Arbeitnehmer jedenfalls bei kurzfristigen oder kritischen Angelegenheiten gerade nicht gewährleistet werden (so auch ArbG Weiden, Beschluss vom 05.05.2022, 3 BV 4/22).
  • BAG, 21.06.1995 - 2 AZR 693/94

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - Räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
    Wichtiger ist, ob trotz der räumlichen Entfernung weiterhin eine "Einheit der Belegschaft" besteht, gemeinsam einen Betriebsrat zu bilden, der in der Lage ist, für den gesamten Betrieb Beteiligungsrechte auszuüben (BAG, Urteil vom 21.06.1995 - Az: 2 AZR 693/94 - in juris recherchiert).
  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
    Die Arbeitnehmer können weder vom Betriebsrat noch vom Arbeitgeber auf eine elektronische Kontaktaufnahme verwiesen werden (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - Az.: 17 TaBV 3/19 - in juris recherchiert).
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
    Eine Abänderung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kommt nicht in Betracht (BAG, Beschluss vom 24.04.2013 - Az.: 7 ABR 71/14, Beschluss vom 07.05.2008 - Az.: 7 ABR 17/07 - in juris recherchiert).
  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19

    Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

  • BAG, 24.02.1976 - 1 ABR 62/75

    Begriff der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 450/17

    Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 19.06.2001 - 1 AZR 463/00

    Wirksamkeit eines Redaktionsstatuts und seiner Kündigung

  • BAG, 25.04.1978 - 6 ABR 9/75

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts - Betriebsrat - Beratung über vorgeschlagene

  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

  • BAG, 19.12.2017 - 1 ABR 33/16

    Auslegung einer Tarifregelung - Antragsbefugnis des Betriebsrats

  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 27/91

    Wahlberechtigung von Zeitungszustellern

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21

    Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gesamtbetriebsvereinbarung,

  • BAG, 25.11.1980 - 6 ABR 62/79

    Beschlußverfahren - Durchgeführte Betriebsratswahl - Erledigungsgrund

  • BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 79/16

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der

  • ArbG Stuttgart, 06.04.2023 - 21 BV 54/22

    Anfechtung Betriebsratswahl - räumlich weit entfernter Betrieb - Tarifvertrag

    So gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ein Betriebsteil dann als selbständiger Betrieb, wenn er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist (LAG Nürnberg Beschl. v. 2.9.2022 - 8 TaBV 15/22).

    Die Arbeitnehmer können weder vom Betriebsrat noch vom Arbeitgeber auf eine elektronische Kontaktaufnahme verwiesen werden (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - Az.: 17 TaBV 3/19; LAG Nürnberg Beschl. v. 2.9.2022 - 8 TaBV 15/22) Gerade bei der vorliegenden Betriebsratswahl mit einer Vielzahl sehr konkurrierender Listen versteht es sich von selbst, dass das Argument, dass ein Betriebsratsmitglied aus L. gewählt sei nicht dazu führt, dass alle Mitarbeiter selbstverständlich ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens vor Ort aufsuchen können.

    Auch in den Zuständigkeitsnormen der § 50 und § 58 BetrVG kommt der Grundsatz der Sachnähe der örtlichen Betriebsräte zum Ausdruck (Sönke-Oltmanns, Konkurrenz im eigenen Haus, Das Verhältnis zwischen gesetzlichen und gewillkürten Betriebsräten, NZA 2021, 1742 ff.; LAG Nürnberg Beschluss vom 2.9.2022 - 8 TaBV 15/22, Rn. 122).

    Maßgebend für die betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsstrukturen ist nämlich der Gesichtspunkt einer arbeitnehmernahen Gestaltung der Mitbestimmungsordnung (LAG Nürnberg Beschluss vom 2.9.2022 - 8 TaBV 15/22, Rn. 127).

    Die Erfüllung der "besseren Geeignetheit" ist bei der Zusammenfassung von Betrieben/Betriebsteilen, die so großflächig erfolgt, dass die Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer deswegen leidet, weil der Betriebsrat nicht mehr in der Lage ist, sich aus eigener Anschauung ein Bild über die Verhältnisse zu machen oder die Arbeitnehmer in entlegenen Betriebsstätten nicht mehr in der Lage sind, den Betriebsrat überhaupt aufzusuchen, nicht mehr gegeben (so auch Däubler/Klebe/Wedde, a. a. O, § 3 Rz. 57; LAG Nürnberg Beschluss vom 2.9.2022 - 8 TaBV 15/22).

  • LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat -

    Die gegen die stattgebende Feststellung gerichteten, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 8 TaBV 15/22 geführten Beschwerden des Gesamtbetriebsrats sowie der Arbeitgeberin - im vorliegenden Verfahren Beteiligte zu 41.) - wurden durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 02.09.2022 zurückgewiesen.

    Die Kammer folgt der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg im Verfahren 8 TaBV 15/22 darin, dass eine Abweichung von der gesetzlich normierten Staffel nicht zulässig ist, auch nicht durch die Vergrößerung der Zahl der Betriebsratsmitglieder, und schließt sich der dortigen Begründung an.

    Die Beschwerdekammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 8 TaBV 15/22 an.

    Hinsichtlich weiterer Argumente schließt sich die Beschwerdekammer der Begründung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 05.05.2022 und den Überlegungen der 8. Kammer im Verfahren 8 TaBV 15/22 an.

  • LAG Nürnberg, 26.01.2023 - 3 BV 4/22

    Prüfung der Sachgerechtigkeit vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 3

    Die gegen die stattgebende Feststellung gerichteten, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 8 TaBV 15/22 geführten Beschwerden des Gesamtbetriebsrats sowie der Arbeitgeberin - im vorliegenden Verfahren Beteiligte zu 41.) - wurden durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 02.09.2022 zurückgewiesen.

    Die Kammer folgt der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg im Verfahren 8 TaBV 15/22 darin, dass eine Abweichung von der gesetzlich normierten Staffel nicht zulässig ist, auch nicht durch die Vergrößerung der Zahl der Betriebsratsmitglieder, und schließt sich der dortigen Begründung an.

    Die Beschwerdekammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Verfahren 8 TaBV 15/22 an.

    Hinsichtlich weiterer Argumente schließt sich die Beschwerdekammer der Begründung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 05.05.2022 und den Überlegungen der 8. Kammer im Verfahren 8 TaBV 15/22 an.

  • BAG, 25.10.2023 - 7 ABR 25/22

    Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

    wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. September 2022 - 8 TaBV 15/22 - aufgehoben.
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