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   LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20   

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https://dejure.org/2020,15346
LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20 (https://dejure.org/2020,15346)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 03.06.2020 - 2 Ta 57/20 (https://dejure.org/2020,15346)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 2 Ta 57/20 (https://dejure.org/2020,15346)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GKG § 42 Abs. 2, § 48, § 61; RVG § 23 Abs. 3; ZPO § 3
    Streit um Unterlassung und Widerruf von Behauptungen

  • IWW

    § 68 Abs. 1 GKG, § ... 63 Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 32 Abs. 2 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG, § 48 Abs. 3 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 61 GKG, § 23 Abs. 3 RVG, § 78 Satz 3 ArbGG, § 68 Abs. 3 GKG

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzprozess und die Unterlassungsklage wegen ehrverletzender Äußerung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2007 - 1 Ta 209/07

    Gegenstandswert - einstweilige Verfügung - Unterlassen von Äußerungen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
    Verfolgt der Kläger beide Aspekte (Ehrschutz und Interesse am Bestand des Arbeitsverhältnisses) gleichrangig nebeneinander ist der Streitwert sowohl nach § 48 Abs. 1 GKG (vermögensrechtlich) als auch nach § 48 Abs. 2 GKG (nichtvermögensrechtlich) zu ermitteln und nach § 48 Abs. 3 GKG der höhere Wert festzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz 10.09.2007 - 1 Ta 209/07 - juris; GK-Schleußener § 12 ArbGG, Rn 260).
  • BAG, 02.03.1998 - 9 AZR 61/96

    Bestimmung des Streitwertes

    Auszug aus LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
    Will der Kläger mit den Unterlassungs- bzw. Widerrufsansprüchen seine persönliche Ehre schützen, so sind solche Ansprüche grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Art (BAG 02.03.1998 - 9 AZR 61/96 (A)).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.03.2008 - 3 Ta 45/08

    Streitwert eines Antrags auf Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wege einer

    Auszug aus LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
    Steht daher das wirtschaftliche Interesse am ungestörten Bestand des Arbeitsverhältnisses oder an der Wahrung der Chancen, auf dem Arbeitsmarkt ein neues Arbeitsverhältnis begründen zu können, im Vordergrund, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (LAG Baden-Württemberg 06.03.2008 - 3 Ta 45/08 - juris).
  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82

    Nichtvermögensrechtliche Natur der Unterlassungsklage und Widerrufsklage einer

    Auszug aus LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
    Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn materielle, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden oder wenn der Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt (z.B. BGH 01.02.1983 - VI ZR 116/82 st. Rspr.).
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