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   LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01   

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https://dejure.org/2003,8304
LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01 (https://dejure.org/2003,8304)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01 (https://dejure.org/2003,8304)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Februar 2003 - 6 (2) TaBV 39/01 (https://dejure.org/2003,8304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes; Aufstellen und Inbetriebnahme einer Mobilfunkantenne auf dem Betriebsgebäude; Gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer ; Handlungspflicht des Arbeitgebers ; Unterlassungs- und ...

  • Wolters Kluwer
  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; §§ 90, 91 BetrVG; § 3 ArbSchG
    Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung des Betriebsrats zum Gesundheitsschutz; Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats bei baulichen Änderungen ohne Einhaltung der Mitwirkungsrechte.

  • Judicialis

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ; BetrVG § 90; ; BetrVG § 91; ; ArbSchG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne; Reichweite der Mitbestimmung des Betriebsrats zum Gesundheitsschutz; Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats bei baulichen Änderungen ohne Einhaltung der Mitwirkungsrechte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mitbestimmung auch bei Mobilfunkantennen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2003, 588
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
    Soweit das Bundesarbeitsgericht seit dem Beschluss vom 03.05.1994 (1 ABR 24/93, EzA § 23 BetrVG Nr. 36) einen derartigen Anspruch für gegeben erklärt hat, hat es diesen auf die Unterlassung oder Aufhebung mitbestimmungswidriger Handlungen beschränkt.

    Zwar besteht auch nach Auffassung der Beschwerdekammer neben dem gesetzlich geregelten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des § 23 Abs. 3 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei mitbestimmungswidrigen Maßnahmen des Arbeitgebers gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.05.1994 (1 ABR 24/93, EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 36).

    Diesen Unterlassungsanspruch hat das Bundesarbeitsgericht jedoch zunächst nur bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG bejaht (Beschluss vom 03.05.1994, a.a.O.; Beschluss vom 23.07.1996, 1 ABR 13/96, EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 56).

    Es sei daher nicht widersprüchlich, einen Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen § 87 BetrVG zu bejahen, ihn aber in Zusammenhang mit der Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten oder in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu verneinen (BAG vom 03.05.1994, a.a.O., unter B.III.1. der Gründe).

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
    Die Beschwerdekammer folgt dem Bundesarbeitsgericht und der herrschenden Meinung darin, dass auch Generalklauseln des Arbeitsschutzes derartige ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sein können (BAG vom 02.04.1996, 1 ABR 47/95, EzA § 1 Bildschirmarbeit Nr. 1; BAG vom 16.06.1998, a.a.O.; weitere Nachweise bei GK-Wiese, a.a.O., § 87 Rn. 600).

    Begreift man § 3 ArbSchG als Rahmenregelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, dann greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats immer dann ein, wenn der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen des Gesundheitsschutzes trifft (so auch im Fall des BAG vom 16.06.1998, a.a.O.: Herausgabe eines Handbuches mit Anweisungen zur Arbeitssicherheit) oder getroffen hat (so im Fall des BAG vom 02.04.1996, a.a.O., Absprachen über Bildschirmarbeitsplätze).

  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
    Sein Eingreifen setzt voraus, dass derartige Rahmenvorschriften - abschließende, den Gesundheitsschutz selbst ohne Spielraum regelnde gesetzliche Vorschriften würden das Mitbestimmungsrecht wegen des Gesetzesvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG ausschließen - existieren, die dem Arbeitgeber einerseits bestimmte Maßnahmen des Gesundheitsschutzes als Verpflichtung aufgeben, andererseits zu ihrer Durchführung Regelungsspielräume lassen (so zuletzt etwa BAG vom 15.01.2002, Az. 1 ABR 13/01, EzA § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz Nr. 2 unter II.2.b. der Gründe).

    In einem solchen Fall ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur dann gegeben, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers objektiv besteht (BAG vom 15.01.2002, a.a.O.).

  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 16/97

    Mitbestimmung bei betrieblichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
    Das Mitbestimmungsrecht setzt dann ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG vom 26.08.1997, 1 ABR 16/97, EzA § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz Nr. 1; Richardi, BetrVG, 8. Aufl. 2002, § 87 Rn. 543 und 549 ff.; GK-BetrVG-Wiese, Gemeinschaftskommentar zum BetrVG, 7. Aufl. 2002, § 87 Rn. 594, 596 und 601; Fitting/Kaiser u.a., BetrVG, 21. Aufl. 2002, § 87 Rn. 264; Klebe in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 8. Aufl. 2002, § 87 Rn. 173 und 176, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 13/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01
    Diesen Unterlassungsanspruch hat das Bundesarbeitsgericht jedoch zunächst nur bei Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG bejaht (Beschluss vom 03.05.1994, a.a.O.; Beschluss vom 23.07.1996, 1 ABR 13/96, EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 56).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.03.2010 - 6 TaBV 15/09

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Baumaßnahmen im Betrieb

    Hier kommt allenfalls sekundär ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Betracht, wenn die Maßnahme eine dem Gesundheitsschutz dienende Handlungspflicht auslöst (LAG Nürnberg 04.02.2003 - 6 (2) TaBV 39/01; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier § 87 Rz. 279; GK-BetrVG/Wiese 9. Aufl. § 87 Rz. 593).
  • LAG Sachsen, 10.01.2023 - 2 TaBV 1/21

    Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren nach Neuwahl des Betriebsrats (Prinzip

    Das Landesarbeitsgericht Nürnberg führt im Beschluss vom 04. Februar 2003 (6 (2) TaBV 39/01 -, Rn. 39 - 40, juris) dazu (unter Nennung zahlreicher weiterer Nachweise aus Literatur) wie folgt aus:.
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