Rechtsprechung
   LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,57905
LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11 (https://dejure.org/2011,57905)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 07.12.2011 - 6 Sa 446/11 (https://dejure.org/2011,57905)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2011 - 6 Sa 446/11 (https://dejure.org/2011,57905)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,57905) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wechselschicht - Schichtzulage - Tarifauslegung - MTV privates Versicherungsgewerbe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dreischicht-Wechselschichtzulage im privaten Versicherungsgewerbe; Zahlungsklage eines Sachbearbeiters der Datenverarbeitung bei Schichteinsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 1 TVG; § 11 MTV privates Versicherungsgewerbe (TR 27 - 150 ab 165)
    MTV privates Versicherungsgewerbe - Wechselschicht - Schichtzulage - Tarifauslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dreischicht-Wechselschichtzulage im privaten Versicherungsgewerbe; Zahlungsklage eines Sachbearbeiters der Datenverarbeitung bei Schichteinsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 18.01.1983 - 3 AZR 447/80

    Anspruch auf Schichtlohnzulage

    Auszug aus LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11
    Schichtarbeit zeichne sich nach dem Urteil des BAG vom 18.01.1983 (3 AZR 447/80) dadurch aus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die übliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern, die sich einander ablösten, in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit, erbracht werde.

    Berücksichtigt man sowohl den Zweck der Richtlinien als auch den oben dargestellten Zweck der Zulage, die mit dem Einsatz in verschiedenen Schichten verbundene Belastung auszugleichen, der durch den wechselnden Arbeitsrhythmus entsteht (vgl. hierzu auch Neumann/Biebl, ArbZG, 15. Aufl. 2008, § 6 Rn. 5), ist zu verlangen, dass die abzuleistenden Schichten tatsächlich erheblich versetzt sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Arbeitnehmer wechselseitig "ablösen" (so ausdrücklich auch BAG vom 18.01.1983, 3 AZR 447/80, zitiert nach juris, Rn. 25 ff.).

    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90, zitiert nach juris).

    Unter Berücksichtigung derartiger Umstände ist - wie für das Bundesarbeitsgericht etwa im Urteil vom 18.01.1983 (a.a.O.) - für die Berufungskammer offenkundig, dass jedenfalls die zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erbringenden Arbeitsleistungen üblich sind (so auch HK-ArbR-Growe, 2. Aufl. 2010, § 6 ArbZG Rn. 4).

  • BAG, 18.07.1990 - 4 AZR 295/89

    Schichtzulage

    Auszug aus LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11
    Dabei kann, weil die eine Schicht außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit stattfindet und daher die persönliche Lebensführung beeinträchtigt, selbst ein regelmäßig wechselnder Einsatz von 5.30 Uhr bis 14.30 Uhr einerseits und von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr andererseits für die Erfüllung des Schichtbegriffs ausreichend sein (BAG vom 18.07.1990, 4 AZR 295/89, zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hätte auch bei den Dienstplänen der Taxifahrer, deren Dienste branchenüblich rund um die Uhr angeboten werden (BAG vom 18.07.1990, a.a.O.), nicht auf Schichtarbeit in diesem Sinn erkennen dürfen.

  • BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 808/06

    Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11
    Schichtarbeit kann auch dann vorliegen, wenn sich die verschiedenen Schichten überlappen oder wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende der verschiedenen Schichten nur um wenige Stunden auseinander liegen (BAG vom 26.09.2007, 5 AZR 808/06, Rn. 34).

    In den Entscheidungen vom 24.01.2001 (a.a.O.; betrifft den Groß- und Außenhandel) und vom 26.09.2007 (a.a.O.; betrifft einen Omnibusverkehr) hat das Bundesarbeitsgericht gerade nicht auf die Arbeitszeit im Beschäftigungsbetrieb oder der betrieblichen Branche abgestellt, sondern darauf, ob die Schichten "außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit" liegen.

  • BAG, 23.09.1960 - 1 AZR 567/59

    Schichtdienst - Allgemeiner Sprachgebrauch - Arbeitsleistungen mehrerer

    Auszug aus LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11
    79 f. Dementsprechend ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des "Schichtdienstes" dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitsleistungen mehrerer Arbeitnehmer sich planmäßig an einem Arbeitsplatz einander ablösen, damit der Arbeitsplatz nicht nur während der regelmäßigen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers besetzt ist, sondern nacheinander von mehreren Arbeitnehmer für eine die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers übersteigende Zeitspanne (BAG vom 23.09.1960, 1 AZR 567/59, zitiert nach juris, Rn. 20; das BAG hat in der genannten Entscheidung bei einer täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer von acht Stunden die Besetzung eines Tores von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr als Schichtarbeit nach dem allgemeinen Schichtbegriff angesehen).
  • BAG, 04.02.1988 - 6 AZR 203/85

    Tariflicher Anspruch eines Kameramanns des Westdeutschen Rundfunks auf Gewährung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11
    Der jeweils abgelöste Arbeitsplatz muss dabei nicht identisch sein, wenn nur die jeweils betroffenen Arbeitnehmer gegenseitig austauschbar sind (vgl. BAG vom 04.02.1988, 6 AZR 203/85; BAG vom 20.04.2005, 10 AZR 302/04, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 20.06.1990 - 4 AZR 5/90

    Schichtarbeit im Großhandel

    Auszug aus LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11
    Zu fordern ist daher, dass die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus zu erfüllen ist und dass sie teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht werden muss (BAG vom 18.01.1983, a.a.O., Rn. 27; BAG vom 20.06.1990, 4 AZR 5/90, zitiert nach juris).
  • BAG, 18.08.1999 - 4 AZR 247/98

    Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages

    Auszug aus LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11
    Es handelt sich insoweit um Parteivortrag, der im übrigen nicht das tatsächliche Tarifgeschehen oder einvernehmliche Tarifübungen wiedergibt (grundlegend zum möglichen Inhalt von Tarifauskünften vgl. BAG vom 18.08.1999, 4 AZR 247/98; BAG vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08, Rn. 32, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 20.04.2005 - 10 AZR 302/04

    Schichtlohnzuschlag - Sportplatz- und Sporthallenwart

    Auszug aus LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11
    Der jeweils abgelöste Arbeitsplatz muss dabei nicht identisch sein, wenn nur die jeweils betroffenen Arbeitnehmer gegenseitig austauschbar sind (vgl. BAG vom 04.02.1988, 6 AZR 203/85; BAG vom 20.04.2005, 10 AZR 302/04, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 40/09

    Kürzung einer Sonderzuwendung - Zustimmung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11
    Angesichts des sich aus der Auslegung der Tarifbestimmungen ergebenden eindeutigen Ergebnisses bedurfte es der gerichtlichen Einholung einer amtlichen Tarifauskunft nicht (vgl. zuletzt etwa BAG vom 24.02.2010, 10 AZR 40/09, Rn. 23; BAG vom 14.09.2011, 10 AZR 358/10, Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 317/09

    Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag

    Auszug aus LAG Nürnberg, 07.12.2011 - 6 Sa 446/11
    In einem solchen Fall wird die Leistungsgewährung nicht als stillschweigendes Angebot des Arbeitgebers zur Begründung eines dauerhaften Anspruchs wahrgenommen, sondern als Normvollzug (zuletzt BAG vom 17.08.2011, 10 AZR 347/10, Rn. 17; BAG vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

  • BAG, 17.08.2011 - 10 AZR 347/10

    Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 358/10

    Tariflicher Mehrarbeitszuschlag - Geld- und Werttransport Niedersachsen

  • BAG, 12.10.2011 - 10 AZR 746/10

    Variable Vergütung - Festlegung eines Bonuspools

  • BAG, 19.10.2011 - 5 AZR 359/10

    Vergütungserhöhung aufgrund betrieblicher Übung

  • LAG Nürnberg, 15.02.2012 - 2 Sa 454/11

    Verpflichtung zur Zahlung einer Wechselschichtzulage

    Darüber hinaus hat sie in Parallelverfahren 6 Sa 446/11 und 6 Sa 451/11 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass sie sich an eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch für künftige Zeiträume halten werde, so weit die von den Gerichten festgestellte Voraussetzung der Wechselschichtzulage nach wie vor vorlägen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht