Rechtsprechung
LAG Nürnberg, 11.04.2016 - 2 Sa 502/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- IWW
§ 626 BGB, §§ ... 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ZPO, § 241 ZPO, § 246 Abs. 1 1. HS ZPO, § 246 Abs. 1 2.HS ZPO, §§ 260, 263 ZPO, §§ 4, 7, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 623 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, §626 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 3 ZPO, §§ 9, 12 KSchG, § 23 Abs. 1 Sätze 2 - 4 KSchG, §§ 4 - 7, 13 Abs. 1 Satz 1, 2 KSchG, § 13 KSchG, §§ 10 - 12 KSchG, § 9 KSchG, § 12 KSchG, § 4 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 275 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 273 BGB, §622 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 612a BGB, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung bei Nichterscheinen zur Arbeit trotz wiederholter Abmahnungen; Antizipierte Zustimmung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Erhebung der Kündigungsschutzklage mit Arbeitsangebot in Kleinbetrieb und konkludente Annahme das Angebotes ...
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§§ 623, 626 BGB, 9, 12, 13, 23 KSchG
Kündigungsschutzklage - Kleinbetrieb - antizipierte Zustimmung - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - rewis.io
Wirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitnehmerkündigung wegen hartnäckiger Arbeitsverweigerung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Außerordentliche Kündigung bei Nichterscheinen zur Arbeit trotz wiederholter Abmahnungen; Antizipierte Zustimmung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Erhebung der Kündigungsschutzklage mit Arbeitsangebot in Kleinbetrieb und konkludente Annahme des Angebotes ...
- rechtsportal.de
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 23 Abs. 1
Außerordentliche Kündigung bei Nichterscheinen zur Arbeit trotz wiederholter Abmahnungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Außerordentliche Kündigung wegen hartnäckiger Arbeitsverweigerung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Kündigung ohne Unterschrift
Verfahrensgang
- ArbG Würzburg, 27.07.2015 - 6 Ca 1410/14
- LAG Nürnberg, 11.04.2016 - 2 Sa 502/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung
Auszug aus LAG Nürnberg, 11.04.2016 - 2 Sa 502/15
Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 20 m. w. N.).Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 22 m. w. N.).
Gleichwohl liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur dann vor, wenn der Schuldner damit nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechnen brauchte; ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 43 m. w. N.).
Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46 m. w. N.).
- BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag
Auszug aus LAG Nürnberg, 11.04.2016 - 2 Sa 502/15
Erklärt der Arbeitgeber in der Güteverhandlung, es liege keine Kündigung vor, kann darin die Annahme das Angebotes auf ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegen (Abgrenzung zu BAG 19.08.1982 - 2 AZR 230/80), so dass der Arbeitnehmer wieder zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.(a) Allerdings ist richtig, dass nach der Rechtsprechung in der Erhebung der Kündigungsschutzklage allein regelmäßig nicht die antizipierte Zustimmung des Arbeitnehmers zur Rücknahme der Kündigung liegt (BAG 19.08.1982 - 2 AZR 230/80).