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   LAG Nürnberg, 11.07.2019 - 3 Sa 58/19   

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https://dejure.org/2019,36285
LAG Nürnberg, 11.07.2019 - 3 Sa 58/19 (https://dejure.org/2019,36285)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 11.07.2019 - 3 Sa 58/19 (https://dejure.org/2019,36285)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - 3 Sa 58/19 (https://dejure.org/2019,36285)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GewO § 109 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1, § 66 Abs. 1,, § 72 a
    Verwendung von gelochtem Geschäftspapier bei Erteilung eines Arbeitszeugnisses

  • IWW

    § 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 109 Abs. 1 GewO, § 113 Abs. 3 GewO, § 109 Abs. 2 GewO, § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO, § 362 BGB, § 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Knicken, lochen, heften - Umgang mit dem Arbeitszeugnis

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf ungelochtes Zeugnispapier!

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Warum auch ein Zeugnis auf gelochtem Geschäftspapier durchgeht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Zeugnis auf gelochtem Geschäftspapier zulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 09.01.2019 - 3 Ca 615/18

    Arbeitszeugnis - Lochung - formelle Anforderungen - Gepflogenheiten der Branche -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.07.2019 - 3 Sa 58/19
    Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, vom 09.01.2019, Az.: 3 Ca 615/18, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden, AZ: 3 Ca 615/18, vom 09.01.19 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin das unter dem 31.03.17 ausgestellte Arbeitszeugnis auf ungelochtem Geschäftspapier der Beklagten zu erteilen.

  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 182/92

    Äußere Form eines Zeugnisses

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.07.2019 - 3 Sa 58/19
    Hierbei handelt es sich um einen in § 113 Abs. 3 GewO (jetzt: § 109 Abs. 2 GewO) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Zeugnisrechts (BAG, Urteil vom 03.03.1993 - 5 AZR 182/92, NJW 1993, 2197 m. w. N.).

    Es kommt aber entscheidend auf die Gepflogenheiten des ausstellenden Arbeitgebers und darauf an, welches Geschäftspapier dieser besitzt und benutzt (vgl. BAG vom 03.03.1993 - 5 AZR 182/92 a. a. O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2017 - 5 Sa 314/17

    Form eines Arbeitszeugnisses

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.07.2019 - 3 Sa 58/19
    Die Klägerin verkenne, dass es auf die Sicht des objektiven Empfängerhorizonts und nicht auf vereinzelt geäußerte Rechtsansichten ankomme, selbst wenn sie im Internet zu "Geheimcodes" kursierten (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017 - 5 Sa 314/17, BeckRS 2017, 140033).
  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98

    Das "geknickte" Zeugnis

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.07.2019 - 3 Sa 58/19
    Bereits mit Urteil vom 21.09.1999 (Az.: 9 AZR 893/98) hat das BAG entschieden, dass der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis erfüllt wird, das der Arbeitgeber zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen.
  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 386/10

    Zeugnis - Geheimcode - Zeugnisklarheit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 11.07.2019 - 3 Sa 58/19
    Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast verweist das BAG in seinem Urteil vom 15.11.2011 (Az.: 9 AZR 386/10, NZA 2012, 448) auf die Ausführungen im Erfurter Kommentar, § 109 GewO, Rn. 85. Demnach trägt die Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Verwendung verbotener Geheimzeichen im Sinne des § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO, die hieraus Rechtsfolgen herleiten will.
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