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   LAG Nürnberg, 12.02.2018 - 7 Ta 193/17   

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https://dejure.org/2018,3689
LAG Nürnberg, 12.02.2018 - 7 Ta 193/17 (https://dejure.org/2018,3689)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 12.02.2018 - 7 Ta 193/17 (https://dejure.org/2018,3689)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 12. Februar 2018 - 7 Ta 193/17 (https://dejure.org/2018,3689)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 15.11.2007 - 14 W 733/07

    Abtretung eines titulierten Kostenerstattungsanspruchs

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.02.2018 - 7 Ta 193/17
    In diesem Fall gibt es keinen Anknüpfungspunkt für eine Haftung der unterliegenden Partei (Oberlandesgericht Koblenz â?? Beschluss vom 15.11.2007 â?? 14 W 733/07; juris).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.02.2018 - 7 Ta 193/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, schützt die Vorschrift des § 43a Absatz 4 BRAO nicht nur die Interessen des jeweils betroffenen Mandanten, sondern auch die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (Bundesgerichtshof â?? Urteil vom 12.05.2016 â?? IX ZR 241/14; juris).
  • OLG Hamm, 15.01.1999 - 23 W 534/98
    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.02.2018 - 7 Ta 193/17
    Entsprechende Einwendungen, dass aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten der Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO entfällt, können deshalb nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (Oberlandesgericht Hamm â?? Beschluss vom 15.01.1999 â?? 23 W 534/98; juris).
  • OLG Celle, 21.08.2023 - 2 W 107/23

    Materiell-rechtliche Einwendungen

    Das Landesarbeitsgericht Nürnberg [ Beschluss vom 12. Februar 2018 - 7 Ta 193/17] konnte gleichfalls unproblematisch prüfen, dass der streitgegenständliche Anwaltsvertrag nicht gegen § 43a Abs. 4 BRAO verstieß, weil das Vorbringen des Klägers hierzu unschlüssig sei.
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