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   LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20   

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LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20 (https://dejure.org/2020,37648)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 14.10.2020 - 2 Sa 227/20 (https://dejure.org/2020,37648)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 2 Sa 227/20 (https://dejure.org/2020,37648)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verknüpfung von Sozialplanabfindung und Verzicht auf Kündigungsschutzklage unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verknüpfung von Sozialplanabfindung und Verzicht auf Kündigungsschutzklage unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sozialpanabfindung und Klageverzichtsprämie: Vereinbarung kann unwirksam sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1126
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

    Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20
    Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 - juris, Rn 19 bis 21; BAG 09.12.2014 - 1 AZR 146/13 - juris, Rn 39).

    Das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden (BAG 31.05.2005, a a.O., Rn 23; und 09.12.2014, a.a.O.).

    Ob eine solche Umgehung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BAG, Urteil vom 31.05.2005, a. a. O., Rn 32).

    Eine Umgehung kann insbesondere vorliegen, wenn der Sozialplan keine angemessene Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile vorsieht oder wenn greifbare Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem "an sich" für den Sozialplan zur Verfügung stehenden Finanzvolumen seien zum Nachteil der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer Mittel entzogen und funktionswidrig im "Bereinigungsinteresse" des Arbeitgebers eingesetzt worden (BAG 31.05.2005, a.a.O. Rn 32).

    (1) Ein vom Bundesarbeitsgericht als gegen diese Annahme sprechender Fall, dass das für zusätzliche, vom Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage abhängige Abfindungen vorgesehene Volumen ganz deutlich hinter dem Sozialplanvolumen zurückbleibt (Urteil vom 31.05.2005, a.a.O. Rn 38), liegt hier gerade nicht vor.

    Dagegen waren in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen lediglich zusätzliche Abfindungen in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (Urteil vom 31.05.2005, a. a. O.) oder nach der Formel "Bruttomonatsentgelt x 10% x Beschäftigungsjahre" (BAG 09.12.2014 a.a.O.) unbeanstandet geblieben.

    Die Erhöhung des Leistungsumfangs hatte das BAG in seiner Entscheidung vom 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 in Rn 40 aber als einen Grund hervorgehoben, der für eine Unwirksamkeit der gesamten BV bei Unwirksamkeit des Verlangens nach einem Verzicht der Kündigungsschutzklage spräche.

    Die Revision war zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Klageverzicht abhängig zu machen, und die Klageverzichtsprämie aus dem für die Sozialplanleistungen zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert wird, immer zur Unwirksamkeit einer BV Klageverzichtsprämie führt (vgl. BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04, Rn 40) oder sie im vorliegenden Fall als Teil der Sozialplanregelungen angesehen werden kann.

  • LAG Nürnberg, 12.11.2014 - 2 Sa 317/14

    Sozialplanabfindung - Altersdiskriminierung - Kappungsgrenze

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20
    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Das liegt im Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien (vgl. LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • BAG, 21.07.2009 - 1 AZR 566/08

    Höchstbegrenzung einer Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20
    (1) Eine unmittelbare Benachteiligung (vgl. § 3 Abs. 1 AGG) liegt nicht vor, weil die vom Kläger beanstandete Regelung nicht an das Alter, sondern an das Erreichen des Höchstbetrages anknüpft (vgl. BAG 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - juris, Rn 22; LAG Nürnberg 12.11.2014 - 2 Sa 317/14 - juris, Rn 59).

    Denn die betroffenen älteren Arbeitnehmer werden durch eine Höchstbetragsklausel nicht anders, sondern genauso behandelt wie die jüngeren (vgl. BAG 21.07.2009, a.a.O.).

    Das zu beurteilen liegt in der Einschätzungsbefugnis der Betriebsparteien, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (BAG 21.07.2009, a.a.O., Rn 17; LAG Nürnberg 12.11.2014, a.a.O., Rn 55).

    (bb) Einer Kappungsgrenze wie der streitgegenständlichen liegt damit die Einschätzung der Betriebsparteien zugrunde, dass die wirtschaftlichen Nachteile der davon betroffenen Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtungsweise mit dem entsprechenden Höchstbetrag angemessen ausgeglichen, jedenfalls aber substantiell abgemildert sind (vgl. BAG 21.07.2009, a. a. O., Rn 14; LAG Nürnberg 12.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 146/13

    Zusätzliche Leistungen nach einer freiwilligen Betriebsvereinbarung -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20
    Diese Ungleichbehandlung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04 - juris, Rn 19 bis 21; BAG 09.12.2014 - 1 AZR 146/13 - juris, Rn 39).

    Das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht umgangen werden (BAG 31.05.2005, a a.O., Rn 23; und 09.12.2014, a.a.O.).

    Dagegen waren in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen lediglich zusätzliche Abfindungen in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (Urteil vom 31.05.2005, a. a. O.) oder nach der Formel "Bruttomonatsentgelt x 10% x Beschäftigungsjahre" (BAG 09.12.2014 a.a.O.) unbeanstandet geblieben.

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 09.12.2014 (a.a.O.) eine inhaltlich entsprechende, lediglich in der Höhe des für den Klageverzicht angesetzten Faktors sich unterscheidenden Formel ("Bruttomonatsentgelt x 10% x Beschäftigungsjahre") bemessene Klageverzichtsprämie unbeanstandet gelassen.

  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20
    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 19.04.2016 - 3 AZR 526/14 - juris, Rn 37).

    Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz enthält insoweit keine weiter gehenden Anforderungen als § 3 AGG (BAG 19.04.2016, a.a.O., Rn 38).

  • BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82

    Sozialplan - Abfindung - Betriebsänderung - GerichtlicheSchritte gegen Kündigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20
    Der vorliegende Fall ist daher eher mit dem vom BAG am 20.12.1983 (Az. 1 AZR 442/82) entschiedenen Fall vergleichbar, in dem die Sozialplanabfindung direkt vom Klageverzicht abhängig gemacht wurde.
  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20
    Eine unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus dem in § 1 AGG genannten Grund des Alters ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (vgl. BAG 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - juris, Rn 30).
  • BAG, 08.12.2015 - 1 AZR 595/14

    Beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichtsprämie

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20
    Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (st. Rspr. des BAG, vgl. nur Urteil vom 08.12.2015 - 1 AZR 595/14 - juris, Rn 17 f.).
  • BAG, 06.09.2006 - 5 AZR 703/05

    Freistellung von der Arbeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20
    Das ist individualrechtlich zulässig (BAG 06.09.2006 - 5 AZR 703/05) und erst recht in einer Betriebsvereinbarung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).
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