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   LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) Ta BV 48/02   

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https://dejure.org/2003,4108
LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) Ta BV 48/02 (https://dejure.org/2003,4108)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 18.08.2003 - 9 (4) Ta BV 48/02 (https://dejure.org/2003,4108)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 18. August 2003 - 9 (4) Ta BV 48/02 (https://dejure.org/2003,4108)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Überlassung von Arbeitnehmern an ein (Personennahverkehrs-) Unternehmen; Berücksichtigung von Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines Personalgestellungsvertrages überlassenen wurden, bei der Ermittlung der ...

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    AÜG §§ 1 Abs. 3 Ziff. 2, 14; BetrVG § 8, 9
    Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der §§ 8, 9 BetrVG

  • Judicialis

    AÜG § 1 Abs. 3 Ziff. 2; ; AÜG § 14; ; BetrVG § 8; ; BetrVG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der §§ 8 , 9 BetrVG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtung einer Betriebsratswahl ? Ermittlung der Betriebsratsgröße ? Keine Berücksichtigung der von einem anderen Konzernunternehmen überlassenen Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 2604
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • ArbG Bayreuth, 20.08.2002 - 4 BV 5/02

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Wählbarkeit von überlassenen Arbeitnehmern

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 20.08.2002 - Az.: 4 BV 5/02 H - wird zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth, Kammer Hof, vom 20.08.2002, Az. 4 BV 5/02 H, wird aufgehoben.

    die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth, Kammer Hof, vom 20. August 2002 - 4 BV 5/02 H - kostenpflichtig zurückzuweisen.

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. Beschluss vom 18.01.1989, a.a.O.; Beschluss vom 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 - AP Nr. 8 zu § 14 AÜG) sind betriebszugehörig i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen.

    Da das Betriebsverfassungs-Reformgesetz die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung der Leiharbeit nicht grundsätzlich neu regelt, kann - entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - nach wie vor auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur weitgehenden analogen Anwendbarkeit des § 14 AÜG (Beschlüsse vom 18.01.1989 und 22.03.2000, a.a.O.) zurückgegriffen werden.

  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02
    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 17.04.2003 (7 ABR 53/02, Pressemitteilung vom 17.04.2003) klargestellt, dass Leiharbeitnehmer zwar nach § 7 Satz 2 BetrVG in der ab dem 28.07.2001 geltenden Fassung des BetrVG bei Betriebsratswahlen in dem Entleiherbetrieb wahlberechtigt sind, wenn sie länger als drei Monate dort eingesetzt werden, sie jedoch nicht zu den Arbeitnehmern i.S.v. § 9 BetrVG zählen und bei der Ermittlung der Betriebsgröße dementsprechend nicht zu berücksichtigen sind.
  • BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 67/90

    Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Aushilfen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02
    Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, so beruht das Wahlverfahren auf einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG; eine Korrektur des Wahlergebnisses durch Streichung der zuletzt zum Zuge gekommenen Wahlbewerber scheidet aus und die Betriebsratswahl muss im Ganzen wiederholt werden (so BAG vom 12.10.1976 - 1 ABR 14/76 - EzA Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972; vom 29.05.1991 - 7 ABR 67/90 - EzA Nr. 31 zu § 19 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 14/76

    Betriebsratswahl: Mängel infolge unzutreffender Anzahl zu wählender Mitglieder

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02
    Geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, so beruht das Wahlverfahren auf einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG; eine Korrektur des Wahlergebnisses durch Streichung der zuletzt zum Zuge gekommenen Wahlbewerber scheidet aus und die Betriebsratswahl muss im Ganzen wiederholt werden (so BAG vom 12.10.1976 - 1 ABR 14/76 - EzA Nr. 10 zu § 19 BetrVG 1972; vom 29.05.1991 - 7 ABR 67/90 - EzA Nr. 31 zu § 19 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 14.01.2003 - 13 TaBV 90/02

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Zahl der

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02
    Die erkennende Kammer folgt insofern der Rechtsansicht des LAG Hamm (Beschluss vom 14.01.2003 - 13 TaBV 90/02 - LAG-Report 2003, 143 - 145), das sich intensiv mit den unterschiedlichen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung auseinandersetzt.
  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. August 2003 - 9 (4) TaBV 48/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die arbeitsgerichtlichen Feststellungen zu II 1 und 2 auf die Betriebsratswahl vom 10. April 2002 beziehen.
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