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   LAG Nürnberg, 18.10.2016 - 6 TaBV 25/16   

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LAG Nürnberg, 18.10.2016 - 6 TaBV 25/16 (https://dejure.org/2016,52967)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2016 - 6 TaBV 25/16 (https://dejure.org/2016,52967)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 18. Oktober 2016 - 6 TaBV 25/16 (https://dejure.org/2016,52967)
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  • BAG, 03.06.2014 - 9 AZR 111/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.10.2016 - 6 TaBV 25/16
    6 TaBV 25/16 - 16 nicht nur vorübergehenden Überlassung nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer führt (BAG, Urteil vom 03.06.2014, Az.: 9 AZR 111/13, unter Verweis auf BAG vom 10.12.2013, Az.: 9 AZR 51/13).
  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 51/08

    Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.10.2016 - 6 TaBV 25/16
    Das Bundesarbeitsgericht hat zutreffenderweise mit Beschluss vom 17.02.2010, Az.: 7 ABR 51/08, und vom 10.10.2012, Az.: 7 ABR 53/11, festgestellt, dass ein zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht wählbar ist.
  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.10.2016 - 6 TaBV 25/16
    6 TaBV 25/16 - 16 nicht nur vorübergehenden Überlassung nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer führt (BAG, Urteil vom 03.06.2014, Az.: 9 AZR 111/13, unter Verweis auf BAG vom 10.12.2013, Az.: 9 AZR 51/13).
  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.10.2016 - 6 TaBV 25/16
    6 TaBV 25/16 - 14 hätte (vgl. Beschluss des BAG vom 19.11.2003, Az.: 7 ABR 24/03, m.w.N.).
  • BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 53/11

    Wählbarkeit zum Betriebsrat

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.10.2016 - 6 TaBV 25/16
    Das Bundesarbeitsgericht hat zutreffenderweise mit Beschluss vom 17.02.2010, Az.: 7 ABR 51/08, und vom 10.10.2012, Az.: 7 ABR 53/11, festgestellt, dass ein zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb nicht wählbar ist.
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