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   LAG Nürnberg, 19.09.2019 - 6 Ta 82/19   

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https://dejure.org/2019,37041
LAG Nürnberg, 19.09.2019 - 6 Ta 82/19 (https://dejure.org/2019,37041)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 19.09.2019 - 6 Ta 82/19 (https://dejure.org/2019,37041)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 19. September 2019 - 6 Ta 82/19 (https://dejure.org/2019,37041)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 121 Abs. 3 u. 4,; RVG § 5, § 46 Abs. 2 S. 3
    Prozesskostenhilfe - fiktive Reisekosten bei anwaltlicher Terminsvertretung

  • IWW

    § 121 Absatz 3 ZPO, § 46 RVG, § 121 Abs. 4 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 3 RVG, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG, § 5 RVG, § 33 Abs. 9 RVG

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 121 Abs. 3 ZPO, § 5 RVG
    Prozesskostenhilfe - fiktive Reisekosten

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe - fiktive Reisekosten bei anwaltlicher Terminsvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 3 ; RVG § 5
    Voraussetzungen der Erstattung fiktiver Reisekosten bei Beauftragung einer Terminsvertretung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 121 Abs. 3 ; RVG § 5

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterbevollmächtigten beauftragt: Keine Abrechnung fiktiver Reisekosten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2020, 35
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 07.06.2016 - 2 W 108/16

    Höhe der Erstattung der Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 19.09.2019 - 6 Ta 82/19
    Nach dem Bewilligungsbeschluss hätte der Klägervertreter Reisekosten verlangen können, und zwar in Höhe der höchstmöglichen Reisekosten eines Anwalts aus dem Gerichtsbezirk (vgl. OLG Celle vom 07.06.2016, 2 W 108/16).

    Soweit Entscheidungen herangezogen wurden - wie BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17; OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2016, 2 W 108/16 -, ging es dort um die Reduzierung tatsächlich angefallener Reisekosten, nicht aber um den Ansatz fiktiver Reisekosten, im Falle des OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2013, 6 WF 166/13 - um die Erstattung der gesonderten Verfahrensgebühr für die Unterbevollmächtigten, sind diese Entscheidungen nicht einschlägig.

  • OLG Hamm, 18.10.2013 - 6 WF 166/13

    Umfang der Verfahrenskostenhilfe; Vergütung eines unterbevollmächtigten

    Auszug aus LAG Nürnberg, 19.09.2019 - 6 Ta 82/19
    Hierzu verwies der Beigeordnete nochmals auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 18.10.2013, 6 WF 166/13, der Bezirksrevisor auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 01.04.2019, worauf der Beigeordnete seine Rechtsansicht nochmals erläuterte.

    Soweit Entscheidungen herangezogen wurden - wie BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17; OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2016, 2 W 108/16 -, ging es dort um die Reduzierung tatsächlich angefallener Reisekosten, nicht aber um den Ansatz fiktiver Reisekosten, im Falle des OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2013, 6 WF 166/13 - um die Erstattung der gesonderten Verfahrensgebühr für die Unterbevollmächtigten, sind diese Entscheidungen nicht einschlägig.

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus LAG Nürnberg, 19.09.2019 - 6 Ta 82/19
    Soweit Entscheidungen herangezogen wurden - wie BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17; OLG Celle, Beschluss vom 07.06.2016, 2 W 108/16 -, ging es dort um die Reduzierung tatsächlich angefallener Reisekosten, nicht aber um den Ansatz fiktiver Reisekosten, im Falle des OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2013, 6 WF 166/13 - um die Erstattung der gesonderten Verfahrensgebühr für die Unterbevollmächtigten, sind diese Entscheidungen nicht einschlägig.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta 6009/19

    Keine Erstattung der durch die Beauftragung einer Terminsvertreterin ersparten

    Auszug aus LAG Nürnberg, 19.09.2019 - 6 Ta 82/19
    Zu einem ähnlichen Sachverhalt vergleiche Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 01.04.2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 - nach juris.
  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    (5) Der Verneinung einer Erstattungsfähigkeit der Kosten der Terminsvertreterin als Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG steht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - schließlich auch nicht entgegen, dass nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt die Kosten für einen Terminsvertreter als Auslagen nach § 46 RVG erstattet werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 6 WF 166/13, juris Rn. 5; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. April 2022 - 3 Ta 72/21, juris Rn. 27 ff.; LAG Niedersachsen NZA-RR 2006, 597 f.; LG Bonn, Beschluss vom 17. April 2023 - 8 T 70/22, juris Rn. 13; siehe auch BVerwG, NJW 1994, 3243 [noch zu § 126 BRAGO]; aA LAG Nürnberg, NZA-RR 2020, 35 Rn. 16).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21

    Kostenfestsetzung - Beiordnung Terminvertreter - fiktive Reisekosten -

    Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 01. April 2019 (26 Ta (Kost) 6009/19) und LAG Nürnberg vom 19. September 2019 (6 Ta 82/19) die Ansicht vertreten, dass fiktive Reisekosten des Terminsvertreters nach § 5 RVG nicht erstattungsfähig seien.

    cc) Soweit das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 01. April 2019 (26 Ta (Kost) 6009/19, Rn. 12 ff.; ihm folgend: LAG Nürnberg 19. September 2019 - 6 Ta 82/19, Rn. 18) angenommen hat, dass im Falle einer Terminsvertretung nach § 5 RVG eine Erstattung fiktiver Reisekosten nicht möglich sei, da anders als im Fall der Unterbevollmächtigung gesetzliche Kosten nicht entstünden, weil in diesem Fall der Terminsvertreter für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr "erarbeite" und im Gegenzug dafür den mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbarten Betrag erhalte, sodass sich im Ergebnis der auswärtige Prozessbevollmächtigte und der Terminsvertreter die Gebühren, die der auswärtige Prozessbevollmächtigte seiner Partei in Rechnung stellen könne, mit der Folge teilen würden, dass der Partei keine zusätzlichen Kosten durch die Beauftragung des Terminsvertreters entstünden, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

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